Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1953, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 105 (NJ DDR 1953, S. 105); obmann) zu erziehen. Eine Ordnungsstrafe muß auch bei Verstößen verhängt werden, bei denen Menschen keinen Schaden an ihrem Körper oder ihrer Gesundheit erlitten haben. Eine Ordnungsstrafe soll gleichzeitig der Hinweis sein, daß im Wiederholungsfälle mit einer härteren Bestrafung zu rechnen ist.“ Diese Best:mmung enthält wertvolle Hinweise für die Arbeitsschutzinspektionen; sie wird an anderer Stelle der Richtlinien konkretisiert: „Ein gerichtliches Verfahren ist in jedem Fall beim zuständigen Staatsanwalt zu beantragen bei: a) Unfällen mit tödlichem Ausgang, b) Unfällen mit schweren Verletzungen, c) Massenunfällen, d) Verkehrsunfällen mit schwerem Personenschaden, wenn der Verkehrsunfall als Betriebsunfall gilt, des weiteren, wenn erhebliche Verstöße gegen die in der Arbeitsschutzverordnung enthaltenen oder auf sie gestützten Bestimmungen oder Anordnungen festgestellt werden, die eine Gefährdung der Werktätigen zur Folge haben.“ Die Arbeitsschutzinspektoren werden verpflichtet, auch dann einen Antrag auf gerichtliche Bestrafung zu stellen, wenn es „in Zweifelsfällen auf Grund der Beratung mit dem zuständigen Staatsanwalt für erforderlich gehalten wird“. Für die Frage, ob eine Ordnungsstrafe ausreicht oder ob eine gerichtliche Bestrafung erforderlich ist, spielen aber auch die Begleitumstände des Verstoßes gegen Arbeitsschutzbestimmungen eine sehr wesentliche Rolle. Von Bedeutung sind dabei insbesondere: a) der Verlust oder die Gefährdung von Menschenleben, b) das Ausmaß des sonstigen eingetretenen Schadens, c) die Dauer der Störung des Produktionsablaufs, d) die Rückwirkungen der Störung auf die Planerfüllung, e) der Grad des Verschuldens bei den einzelnen Verantwortlichen, f) eine eventuelle Wiederholung der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen zum Schutze der Arbeitskraft und ähnliche Umstände. Besonderer Beachtung und Würdigung bedürfen die Verstöße gegen Anordnungen eines Arbeitsschutzinspektors, die auf Grund der Arbeitsschutzverordnung ergangen sind. Auch solche Verstöße sind strafbar. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen solche Anordnungen besteht durchaus die Möglichkeit, daß Arbeitsschutzinspektor und Staatsanwalt Übereinkommen, die Sache zur Bestrafung an das Gericht zu geben. Daraus erwächst für die Arbeitsschutzinspektoren die Pflicht, diese Anordnungen nach Möglichkeit schriftlich zu geben, um Zweifel über deren Art und Inhalt auszuschalten. Falls sich das nicht sofort durchführen läßt, ist eine etwa mündlich gegebene Anweisung nachträglich schriftlich zu bestätigen. Das wird auf alle Fälle der Beweissicherung in einem etwaigen späteren Ord-nungs- oder gerichtlichen Strafverfahren dienen. Die Richtlinien des Generalstaatsanwalts sehen eine ganze Reihe von Maßnahmen vor, die dazu beitragen werden, daß die Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen besser und beschleunigter durchgeführt werden können. Im einzelnen wird angeordnet: 1. Nachdem das Institut der Nebenklägerschaft aufgehoben ist, wird es notwendig sein, die Arbeitsschutzinspektoren als sachverständige Zeugen oder als Sachverständige im Ermittlungsverfahren zu hören und dem Gericht zu benennen. Von den Arbeitsschutzinspektionen benannte Sachverständige werden die Gewähr für ein fachlich einwandfreies Gutachten bieten. 2. Die Ermittlungen in Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen sind beschleunigt zum Abschluß zu bringen. Die gesetzten Fristen sind unbedingt einzuhalten. Fristüberschreitungen ohne ausreichende Gründe und Genehmigung werden auf keinen Fall geduldet und die verantwortlichen Staatsanwälte zur Verantwortung gezogen werden. 3. Über besonders bedeutungsvolle Verfahren ist schnell und umfassend zu berichten. Bedeutungsvolle Verfahren sind in eine besondere Überwachungsliste einzutragen und gewissenhaft zu überwachen. In den Registern sind Strafverfahren in' Arbeitsschutzsachen besonders kenntlich zu machen. 4. Besonders geeignete Verfahren in Arbeitsschutzsachen sollen nach Genehmigung durch den Staatsanwalt des Bezirks vor erweiterter Öffentlichkeit, möglichst aber in dem Betrieb, in dem die Straftat begangen wurde, durchgeführt werden. 5. Die Staatsanwälte in den Abteilungen 3 bei den Staatsanwälten der Bezirke haben bei den Revisionen und Kontrollen der Kreisstaatsanwaltschaften ihr Augenmerk besonders auf die Erledigung der Strafverfahren in Arbeitsschutzsachen zu lenken. Im zweiten Teil der Richtlinien werden sehr konkrete Hinweise für die allgemeine Aufsicht gegeben. Ausgangspunkt war eine im Frühjahr 1952 von Organen der Staatlichen Kontrolle durchgeführte Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft. Die Ergebnisse dieser Überprüfung waren von dem Vorsitzenden der Zentralen Kommission für Staatliche Kontrolle, Fritz Lange, als alarmierend bezeichnet worden. Lange hatte an Hand von Beispielen nachgewiesen, daß die Anwendung des Ordnungs-„Straf“-Verfahrens sehr „beliebt“ ist, weil es den Schuldigen vor dem Staatsanwalt „bewahrt“, und er hatte deshalb von den Staatsanwälten gefordert, ihr „Augenmerk auf die mißbräuchliche Anwendung des sogenannten Ordnungsstrafverfahrens zu richten“, da es eben leider häufig genug nicht für erforderlich gehalten werde, die zuständige Staatsanwaltschaft um gerichtliche Verfolgung zu ersuchen. Ähnliche Feststellungen finden sich auch in Berichten der ehemaligen Landesstaatsanwälte. Die Staatsanwälte der Kreise sind deshalb angewiesen worden, die Ordnungsstrafbescheidpraxis ihrer Kreisinspektionen zu überprüfen, und die Staatsanwälte der Bezirke sollen sich mit der Praxis der Bezirksarbeitsschutzinspektionen befassen, um zu gewährleisten, daß mit der Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsstrafen bis zu 300 DM kein Mißbrauch getrieben wird. Die Staatsanwälte der Bezirke haben ferner bei den Kontrollen auch darauf zu achten, in welcher Weise anhängig gewordene Beschwerdeverfahren gegen Ordnungsbescheide der Kreise erledigt worden sind. Dieser Maßnahme ist besondere Aufmerksamkeit deshalb zu widmen, weil aus vorliegenden Berichten ersichtlich ist, daß eine einheitliche Linie in den verschiedenen Instanzen der Arbeitsschutzinspektionen nicht verfolgt wird. So wurde beispielsweise von der Kreisinspektion Leipzig eine Person mit einer Ordnungsstrafe von 150 DM bestraft, und in der Beschwerdeinstanz wurde die Strafe dann auf 15 DM herabgesetzt. In Dresden erhielt jemand, der die Arbeitsschutzbestimmungen verletzt hatte, eine Ordnungsstrafe in Höhe von 25 DM, die von der zweiten Instanz auf sage und schreibe 5 DM ermäßigt wurde. Die Staatsanwälte sollen aber bei der Ausübung der allgemeinen Aufsicht im Arbeitsschutz nicht nur Feststellungen treffen. Sie sollen auch besonders in der Presse über den Inhalt ihrer Aufsicht und über ihre Erfahrungen berichten und damit gleichzeitig den staatlichen Arbeitsschutzorganen Hilfe, Anleitung und Beistand leisten. Das Neue an den Richtlinien besteht nicht nur darin, daß sie die beteiligten Organe zur Zusammenarbeit verpflichten, sondern vor allem auch darin, daß sie Klarheit darüber verschaffen, daß mit dem Bemühen um die Erhöhung der Arbeitsproduktivität, dem entscheidenden Moment für den Aufbau des Sozialismus, die Sorge für die Schaffung gesunder Arbeitsbedingungen und für die Verbesserung der materiellen und kulturellen Betreuung der Werktätigen untrennbar verbunden, ist. 105;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 105 (NJ DDR 1953, S. 105) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Seite 105 (NJ DDR 1953, S. 105)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 7. Jahrgang 1953, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1953. Die Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1953 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1953 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 7. Jahrgang 1953 (NJ DDR 1953, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1953, S. 1-624).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft voin sowie der dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiigten Organen verantwortlich. Der Leiter der Abteilung der ist in Durchsetzung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Bezirksverwaltung. Er hat die Grundrichtung und die Schwerpunktauf-gaben festzulegen, die Planung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und der Gewährleistung der Sicherheit des unbedingt notwendig. Es gilt das von mir bereits zu Legenden Gesagte. Ich habe bereits verschiedentlich darauf hingewiesen, daß es für die Einschätzung der politisch-operativen Wirksamkeit der Arbeit mit hinzuweisen, nämlich auf die Erreichung einer höheren Wachsamkeit und Geheimhaltung in der Arbeit mit sowie die ständige Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung erfordert vom Inhaber und vom Nutzer des den Gebrauch vereinbarter Losungsworte. Dekonspiration Offenbarung Enttarnung politisch-operativer Arbeitsprinzipien, Ziele und Absichten, Maßnahmen, Kräfte, Mittel und Einrichtungen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu dokumentieren, ob der Auftrag durchgeführt wurde und welche weiteren politisch-operativen Maßnahmen, insbesondere zur Auftragserteilung und Instruierung der und festzulegen sind.

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