Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 77 (NJ DDR 1952, S. 77); die Feststellung treffen, daß eine Anzahl von Gläubigem meist bestimmte, von Anwälten vertretene offensichtlich wahllos gegen jeden Schuildner Konkursantrag stellen zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder alle sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erschöpft sind oder der Gläubiger den zur Erzwingung des Offenbarungseides erforderlichen Haftkostenvorschuß nicht zahlen will. Denn diese Gläubiger wissen, daß der Schuldner nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu dem Anträge, insbesondere auch über seine Einkommens- und Vermögensverhältndsse, zu hören und zu diesem Zwecke gegebenenfalls auch vorzuführen ist. Durch die Stellung des Konkursantrages erreichen die betreffenden Gläubiger also praktisch dasselbe wie durch das für sie unter Umständen ziemlich kostspielige Offenbarungseidsverfahren. Bei derartigen Konkursanträgen kommt es den Gläubigern auch gar nicht auf die Eröffnung des Konkurses, sondern vielmehr darauf an, auf den Schuldner, gegen den sie bisher ergebnislos vollstreckt haben, einen Druck auszuüben, um dadurch von ihm Zahlung zu erlangen bzw. die Offenlegung seiner Verhältnisse zu erreichen. Das ist aber nicht der Sinn eines Konkursantrages. Sein Zweck kann nicht sein, einem einzelnen Gläubiger zur Befriedigung seines Anspruchs zu verhelfen. Wenn daher ein Gläubiger in Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Schuldners nur aus den oben angeführten Gründen Konkursantrag stellt, so stellt das nach meiner Auffassung einen Mißbrauch der Rechtspflege dar. Ein Konkursantrag darf kein Druckmittel oder einen Ersatz für das Offenbarungseidsverfahren darstellen. Wenn, wie einige Gläubiger zum Ausdruck gebracht haben, es ihnen darum zu tun ist, daß dem Schuldner ein wirtschaftsschädigendes Verhalten für die Zukunft unmöglich gemacht werde, und dieses Verlangen auch berechtigt sein mag, so ist der Antrag auf Einleitung des Konkursverfahrens doch nicht der richtige Weg, zumal dieser nicht die Gewähr dafür bieten kann, daß der vermögenslose Schuldner als Schädling des Wirtschaftslebens ausgeschaltet wird. Diese in solchen Fällen zweifellos notwendige Maßnahme müssen andere Stellen treffen, in der Regel das Gewerbeamt durch Entziehung des Gewerbescheines. Ich halte es für notwendig, daß die Zurückweisung eines Konkursantrages mangels Masse auch in jedem Falle die Gewerbeuntersagung zur Folge haben müßte. Die Stellung dieser „unechten“ Konkursanträge verursacht eine unnötige Mehrarbeit der Amtsgerichte und raubt ihnen die Zeit für weit wichtigere Rechtsangelegenheiten, stellt aber auch eine nicht vertretbare finanzielle Mehrbelastung für den Staat dar. Man stelle sich nur einmal folgenden Fall vor: Ein Gläubiger stellt, nachdem er alle sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg ergriffen hat, Konkursantrag trotz offenbarer Vermögenslosigkeit des Schuldners. Das Konkursgericht ordnet nach mehrmaliger erfolgloser Ladung des Schuldners dessen Vorführung an. Daraufhin kommt es, wie bei der gegebenen Sachlage nicht anders zu erwarten war, zur Zurückweisung des Antrages mangels Masse. Für ein derartiges Verfahren erhält die Justizkasse ganze 2 DM Mindestgebühr, durch die natürlich bei weitem nicht einmal die Barauslagen gedeckt werden, ganz zu schweigen von der für die nutzlose Sache verwendeten kostbaren Zeit, wobei vor allem zu bedenken ist, daß eine Vorführung oft erst nach wiederholten stundenlangen Versuchen möglich ist. Jeder verantwortungsbewußte Prozeßvertreter und jeder Gläubiger sollten bei Stellung derartiger Anträge auch diesen Umstand mit in Betracht ziehen und von solchen geradezu unsinnigen Anträgen absehen. Ich halte es für notwendig, daß eine entsprechende ergänzende Bestimmung in der Konkursordnung erfolgt, die solche Anträge unterbindet. Zumindest aber müßten in solchen Fällen dem Gläubiger die dem Staat tatsächlich erwachsenen Kosten in Rechnung gestellt und ihre Zahlung durch vorherige Vorschußleistung sichergestellt werden. Rechtspfleger R. Peter, Leipzig Nachrichten Ehrung der Sieger im Wettbewerb des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik Das Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik rief im März 1961 alle Grichte zu einem Wettbewerb auf, der die Verringerung bzw. Beseitigung der Arbeitsrückstände -bei den Gerichten zum Ziele hatte. Der Wettbewerb wurde, am 1. April begonnen und endete am 30. September 1951. Als Sieger aus diesem Wettbewerb gingen in den Ländern die nachstehend genannten Gerichte hervor: Land Brandenburg: 1. Amtsgericht Cottbus, 2. Amtsgericht Belzig, Land Mecklenburg: Land Sachsen: 1. Amtsgericht Neustrelitz, 2. Amtsgericht Greifswald, 1. Amtsgericht Glauchau, 2. Amtsgericht Rochlitz und Amtsgericht Oelsnitz, Land Sachsen-Anhalt: 1. Amtsgericht Bad Liebenwerda 2. Amtsgericht Halle/Saale, Land Thüringen: 1. Amtsgericht Pößneck, 2. Amtsgericht Gera. Am Freitag, dem 29. Januar 1952, kamen die Vertreter dieser Amtsgerichte und die Leiter der Haupt- abteilungen Justiz und des Ministeriums der Justiz in Thüringen zu einer Feierstunde im Ministerium der Justiz in Berlin zusammen. Minister Max Fechner begrüßte die Erschienenen und würdigte in einer Rede die besonders gute kollektive Arbeit der einzelnen Gerichte. Der Minister hob hervor, daß diese Gerichte gegenüber dem Repüblik-durchschnitt von 25% über 76% der Rückstände aufgearbeitet habe und übereichte den Vertretern der Gerichte je eine Ehrenurkunde und eine Ausgabe der Bibliothek Fortschrittlicher Deutscher Schriftsteller als Anerkennung für die geleistete Arbeit Die Ergebnisse des Wettbewerbes bewiesen, daß es der Justiz gelungen ist, die individuelle Arbeit durch gute kollektive Leistung zu verbessern und durch bessere Arbeitsmethoden zu einem guten Erfolg zu kommen. Der Minister sprach allen Mitarbeitern der Gerichte seinen Dank für die hervorragende Arbeit aus. Im Anschluß an die Ehrung durch Minister Max Fechner folgte eine rege Aussprache zwischen den Vertretern der Gerichte und Vertretern des Ministeriums, in der besonders die angewandten Arbeitsmethoden diskutiert wurden, um sie für alle Gerichte in unserer Deutschen Demokratischen Republik auszuwerten. 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 77 (NJ DDR 1952, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 77 (NJ DDR 1952, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Sicherung wahrer Zeugenaussagen bedeutsam sind und bei der Festlegung und Durchführung von Zeugenvernehmungen zugrundegelegt werden müssen. Das sind die Regelungen über die staatsbürgerliche Pflicht der Zeuge zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgen kann mit dem Ziel, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Sie ist zugleich die Voraussetzung zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

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