Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 77

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 77 (NJ DDR 1952, S. 77); die Feststellung treffen, daß eine Anzahl von Gläubigem meist bestimmte, von Anwälten vertretene offensichtlich wahllos gegen jeden Schuildner Konkursantrag stellen zu dem Zeitpunkt, zu dem entweder alle sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erschöpft sind oder der Gläubiger den zur Erzwingung des Offenbarungseides erforderlichen Haftkostenvorschuß nicht zahlen will. Denn diese Gläubiger wissen, daß der Schuldner nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu dem Anträge, insbesondere auch über seine Einkommens- und Vermögensverhältndsse, zu hören und zu diesem Zwecke gegebenenfalls auch vorzuführen ist. Durch die Stellung des Konkursantrages erreichen die betreffenden Gläubiger also praktisch dasselbe wie durch das für sie unter Umständen ziemlich kostspielige Offenbarungseidsverfahren. Bei derartigen Konkursanträgen kommt es den Gläubigern auch gar nicht auf die Eröffnung des Konkurses, sondern vielmehr darauf an, auf den Schuldner, gegen den sie bisher ergebnislos vollstreckt haben, einen Druck auszuüben, um dadurch von ihm Zahlung zu erlangen bzw. die Offenlegung seiner Verhältnisse zu erreichen. Das ist aber nicht der Sinn eines Konkursantrages. Sein Zweck kann nicht sein, einem einzelnen Gläubiger zur Befriedigung seines Anspruchs zu verhelfen. Wenn daher ein Gläubiger in Kenntnis der Vermögenslosigkeit des Schuldners nur aus den oben angeführten Gründen Konkursantrag stellt, so stellt das nach meiner Auffassung einen Mißbrauch der Rechtspflege dar. Ein Konkursantrag darf kein Druckmittel oder einen Ersatz für das Offenbarungseidsverfahren darstellen. Wenn, wie einige Gläubiger zum Ausdruck gebracht haben, es ihnen darum zu tun ist, daß dem Schuldner ein wirtschaftsschädigendes Verhalten für die Zukunft unmöglich gemacht werde, und dieses Verlangen auch berechtigt sein mag, so ist der Antrag auf Einleitung des Konkursverfahrens doch nicht der richtige Weg, zumal dieser nicht die Gewähr dafür bieten kann, daß der vermögenslose Schuldner als Schädling des Wirtschaftslebens ausgeschaltet wird. Diese in solchen Fällen zweifellos notwendige Maßnahme müssen andere Stellen treffen, in der Regel das Gewerbeamt durch Entziehung des Gewerbescheines. Ich halte es für notwendig, daß die Zurückweisung eines Konkursantrages mangels Masse auch in jedem Falle die Gewerbeuntersagung zur Folge haben müßte. Die Stellung dieser „unechten“ Konkursanträge verursacht eine unnötige Mehrarbeit der Amtsgerichte und raubt ihnen die Zeit für weit wichtigere Rechtsangelegenheiten, stellt aber auch eine nicht vertretbare finanzielle Mehrbelastung für den Staat dar. Man stelle sich nur einmal folgenden Fall vor: Ein Gläubiger stellt, nachdem er alle sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg ergriffen hat, Konkursantrag trotz offenbarer Vermögenslosigkeit des Schuldners. Das Konkursgericht ordnet nach mehrmaliger erfolgloser Ladung des Schuldners dessen Vorführung an. Daraufhin kommt es, wie bei der gegebenen Sachlage nicht anders zu erwarten war, zur Zurückweisung des Antrages mangels Masse. Für ein derartiges Verfahren erhält die Justizkasse ganze 2 DM Mindestgebühr, durch die natürlich bei weitem nicht einmal die Barauslagen gedeckt werden, ganz zu schweigen von der für die nutzlose Sache verwendeten kostbaren Zeit, wobei vor allem zu bedenken ist, daß eine Vorführung oft erst nach wiederholten stundenlangen Versuchen möglich ist. Jeder verantwortungsbewußte Prozeßvertreter und jeder Gläubiger sollten bei Stellung derartiger Anträge auch diesen Umstand mit in Betracht ziehen und von solchen geradezu unsinnigen Anträgen absehen. Ich halte es für notwendig, daß eine entsprechende ergänzende Bestimmung in der Konkursordnung erfolgt, die solche Anträge unterbindet. Zumindest aber müßten in solchen Fällen dem Gläubiger die dem Staat tatsächlich erwachsenen Kosten in Rechnung gestellt und ihre Zahlung durch vorherige Vorschußleistung sichergestellt werden. Rechtspfleger R. Peter, Leipzig Nachrichten Ehrung der Sieger im Wettbewerb des Ministeriums der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik Das Ministerium der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik rief im März 1961 alle Grichte zu einem Wettbewerb auf, der die Verringerung bzw. Beseitigung der Arbeitsrückstände -bei den Gerichten zum Ziele hatte. Der Wettbewerb wurde, am 1. April begonnen und endete am 30. September 1951. Als Sieger aus diesem Wettbewerb gingen in den Ländern die nachstehend genannten Gerichte hervor: Land Brandenburg: 1. Amtsgericht Cottbus, 2. Amtsgericht Belzig, Land Mecklenburg: Land Sachsen: 1. Amtsgericht Neustrelitz, 2. Amtsgericht Greifswald, 1. Amtsgericht Glauchau, 2. Amtsgericht Rochlitz und Amtsgericht Oelsnitz, Land Sachsen-Anhalt: 1. Amtsgericht Bad Liebenwerda 2. Amtsgericht Halle/Saale, Land Thüringen: 1. Amtsgericht Pößneck, 2. Amtsgericht Gera. Am Freitag, dem 29. Januar 1952, kamen die Vertreter dieser Amtsgerichte und die Leiter der Haupt- abteilungen Justiz und des Ministeriums der Justiz in Thüringen zu einer Feierstunde im Ministerium der Justiz in Berlin zusammen. Minister Max Fechner begrüßte die Erschienenen und würdigte in einer Rede die besonders gute kollektive Arbeit der einzelnen Gerichte. Der Minister hob hervor, daß diese Gerichte gegenüber dem Repüblik-durchschnitt von 25% über 76% der Rückstände aufgearbeitet habe und übereichte den Vertretern der Gerichte je eine Ehrenurkunde und eine Ausgabe der Bibliothek Fortschrittlicher Deutscher Schriftsteller als Anerkennung für die geleistete Arbeit Die Ergebnisse des Wettbewerbes bewiesen, daß es der Justiz gelungen ist, die individuelle Arbeit durch gute kollektive Leistung zu verbessern und durch bessere Arbeitsmethoden zu einem guten Erfolg zu kommen. Der Minister sprach allen Mitarbeitern der Gerichte seinen Dank für die hervorragende Arbeit aus. Im Anschluß an die Ehrung durch Minister Max Fechner folgte eine rege Aussprache zwischen den Vertretern der Gerichte und Vertretern des Ministeriums, in der besonders die angewandten Arbeitsmethoden diskutiert wurden, um sie für alle Gerichte in unserer Deutschen Demokratischen Republik auszuwerten. 77;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 77 (NJ DDR 1952, S. 77) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 77 (NJ DDR 1952, S. 77)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit und die dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen. Die Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit obliegt gemäß Ziffer, der Ordnung über den inneren Dienst im Staatssicherheit die Aufgabe, den Dienst so zu gestalten und zu organisieren, daß die dienstlichen Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister und dos belters der Diensteln-heit, so besonders der gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltоs der des Ministers für Staatssicherheit sowie des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit am Beratungstag der zentralen Dienstkonferenz am zum StÄG sowie zu den Änderungen des Paß- und Ausländerrechts zoll- und devisenrechtlichen Bestimmungen der Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Kr., ist die Verantwortung des Untersuchungsorgans Staatssicherheit für die Sicherung des persönlichen Eigentums Beschuldigter festgelegt. Dies betrifft insbesondere die Sicherstellung des Eigentums im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung tätliche Angriffe oder Zerstörung von Volkseigentum durch Beschuldigte vorliegen und deren Widerstand mit anderen Mitteln nicht gebrochen werden kann. Das Stattfinden der Beschuldigtenvernehmung unter den Bedingungen der verschärften Klassenauseinandersetzung und seiner Konfrontations Politik seine Angriffe mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition und zur Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit in der DDR. Vertrauliche Verschlußsache Vergleiche Schmidt Pyka Blumenstein Andrstschke: Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedin- ergebende der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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