Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 584

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 584 (NJ DDR 1952, S. 584); § 1706 Abs. 2 BGB; §§ 49, 45 PStG. Das nichteheliehe Kind einer verheirateten Frau erhält den Familiennamen, den die Frau zur Zeit der Geburt des Kindes führt. Die gegenteilige Bestimmung des § 1706 Abs. 2 BGB verstößt gegen das Prinzip der Gleichberechtigung der Frau und kann daher nicht mehr angewandt werden. Bezirksgericht Chemnitz, Beschl. vom 12. September 1952 5 c T 6/52. Die verwitwete Antragstellerin hat am 18. September 1951 außerehelich e.n Kind geboren, das im Geburtsregister mit dem Mädchennamen der Antragstellerin eingetragen wurde. Die Antragstellerin beantragte gemäß § 45 PStG beim Amtsgericht, den Standesbeamten zur Änderung d.eser Eintragung dah.ngehend anzuweisen, daß das Kind den Familiennamen der Mutter erhält. Der gegen den abweisenden Beschluß des AG in Ch. eingelegten Beschwerde wurde vom Bezirksgericht stattgegeben. Aus den Gründen: Zu prüfen ist die Frage, ob § 1706 Abs. 2 BGB gegen die Gleichberechtigung der Frau und die Gleichstellung des außerehelichen Kindes verstößt. Diese Frage ist zu bejahen, denn in der Regelung, daß das außereheliche Kind den Mädchennamen der Mutter erhält, wenn die Mutter infolge Verheiratung einen anderen Namen führt, drückt sich die Abhängigkeit und damit Schlechterstellung der Frau gegenüber dem Manne, die früher unser ganzes Familienrecht beherrschte, aus. Die Frau ist gezwungen, bei Verheiratung ihren Mädchennamen aufzugeben und den Namen des Mannes anzunehmen. Sie führte diesen Namen aber nicht aus eigenem Rechte, sondern nur als abgeleitetes oder delegiertes Recht, das ihr der Mann unter gewissen Voraussetzungen wieder entziehen konnte, z. B. bei ehrlosem Verhalten nach § 57 EheG. Dieser Auffassung steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Frau unter bestimmten Umständen den Antrag stellen konnte, ihren Mädchennamen wieder zu führen. Unter denselben oben dargelegten Gesichtspunkten ist die Regelung des § 1706 Abs. 2 BGB zu betrachten, die nur eine Ergänzung der anderen mit der Gleichberechtigung der Frau nicht im Einklang zu bringenden namensrechtlichen Bestimmungen darstellt, wobei beim § 1706 Abs. 2 BGB noch hinzukommt, daß auch eine Schlechterstellung des außerehelichen Kindes gegenüber dem ehelichen, welches den Namen seiner Mutter erhält, eintritt. Die heutige Rechtsauffassung, die ihre Grundlage in der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik hat, gibt der Frau, wenn sie infolge Verheiratung ihren Mädchennamen ablegt, an ihrem neuen Namen ein eigenes Recht. Der neue Name ist nicht mehr der Name des Mannes, wenn er auch gleichlautend ist. Sie kann nach Verheiratung und Annahme des Namen des Mannes ihren Mädchennamen gar nicht mehr führen. Daraus folgt aber, daß der Mann der Frau den Namen nicht mehr entziehen kann und daß die Kinder, die eine Frau zur Welt bringt, ihren neuen Namen erhalten. Irgendwelche Bedenken etwa erbrechtlicher Natur stehen dieser Auffassung nicht entgegen, da diese Regelung solche Beziehungen nicht berührt oder beeinflußt. Anmerkung: Der vorstehenden Entscheidung des Bezirksgerichts Chemnitz ist beizutreten. Für den gleichliegenden Fall des von einem adoptierten Kinde zu führenden Familiennamens hat bereits das LG Meiningen in dem in NJ 1952 S. 135 veröffentlichten Beschluß ausgesprochen, daß die Vorschriften des alten Rechts, die darauf beruhen, daß der Frau kein „eigenes Recht“ an dem ihr durch Heirat übertragenen Namen zusteht, gegen das Prinzip der Gleichberechtigung verstoßen. Zu diesen Vorschriften gehören im BGB außer § 1758 Satz 2 die Vorschriften des § 1706 Abs. 2 und aus dem Ehegesetz die Bestimmungen der §§ 56 und 57. Die Entscheidung des LG Meiningen war in zutreffenden Ausführungen von Niethammer (NJ 1952 S. 135) auf eine breitere Grundlage gestellt worden. Es ist erfreulich, daß sich die Rechtsprechung nun auch hinsichtlich des Namens des nichtehelichen Kindes dieser Auffassung angeschlossen und sozusagen als letzte Tat auf einem ihr nicht mehr zustehenden Ge-. biet die nach §§ 45 ff. PStG den Gerichten übertragenen Geschäfte sind gemäß § 18 der VO über die Übertragung der Angelegenheiten der Freiwilligen Ge- richtsbarkeit vom 15. Oktober 1952 nunmehr auf die Räte der Kreise übergegangen gegenüber den in der Anwendung des Gleichberechtigungsprinzips zurückbleibenden Standesämtern dem nach unserer Verfassung geltenden Rechtszustand zum Durchbruch ver-holfen hat. Prof. Dr. Nathan §§ 27, 34 GenG; § 11 Gesetz zur Förderung des Handwerks (= § 24 Berliner VO zur Förderung des Handwerks); § 139 ZPO. 1. Die Handwerksgenossenschaften stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Sie haben durch Einhaltung einer strengen Gesetzes- und Satzungsdisziplin für eine mustergültige Geschäftsführung zu sorgen. 2. Zum Umfang der Haftung von Vorstandsmitgliedern einer Handwerksgenossenschaft. KG, Urt. vom 17. April 1952 1 Kas 68/51. Die Kläger waren Mitglieder des Vorstandes der beklagten Schneiderhandwerksgenossenschaft und in vollem Umfange zeichnungsberechtigt. Namens der Beklagten schlossen die Kläger mit dem Inhaber des Schneidereibetriebes W. einen Kaufvertrag, kraft dessen die Beklagte diesen Betrieb mit dem 1. Februar 1949 übernahm. In einer Sitzung des Vorstandes und Aufsichtsrates vom 25. Februar 1949 beschloß der Aufsichtsrat. den Betrieb W. nicht zu übernehmen, und wies die Kläger an, für diesen Betrieb keinerlei Zahlung zu leisten. Gleichwohl führten die Kläger den übernommenen Betrieb weiter, leisteten vom Konto der Beklagten Zahlungen von insgesamt 10 000, DM, teils für die Zwecke des Betriebes, teils zur Bezahlung de3 früheren Inhabers. In der Sitzung vom 26. März 1949 enthob daraufhin der Aufsichtsrat die Kläger von ihrem Posten als Vorstandsmitglieder. Trotzdem schlossen die Kläger noch am 1. April 1949 namens der Beklagten für den Betrieb W. einen größeren Liefervertrag ab. Die Generalversammlung der Beklagten vom 13. Mai 1949 bestätigte die Entlassung der Kläger, schloß die beiden Kläger wegen genossenschaltsschädlichen Verhaltens aus der Genossenschaft aus und beschloß, sie regreßpflichtig zu machen. Darauf erhoben die Kläger Klage auf Feststellung, daß der Beklagten ein Ersatzanspruch nicht zustehe, während die Beklagte Widerklage auf Zahlung von 10 000, DM erhob. Nachdem das LG unter Abweisung der Klage der Widerklage stattgegeben hatte, hat das Kammergericht durch Urteil vom 1. September 1951 die Klage für erledigt erklärt und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist im wesentlichen darauf gestützt, daß in einem Prozeß des W. gegen die Beklagte festgestellt worden sei, daß die Beklagte den Betrieb durch die Kläger rechtswirksam erworben habe. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt von Groß-Berlin die Kassation beantragt, auf Grund deren das Urteil des KG aufgehoben und d.e Sache zur anderweiten Verhandlung an das KG zurückveiwiesen wurde. Aus den Gründen: Nach § 24 Abs. 1 GenG vertritt der Vorstand die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich, und zwar Dritten gegenüber unbeschrankt (§ 27 Abs. 2 GenG). Sofern also die Satzung der Genossenschaft für einzelne Geschäfte des Vorstandes die Zustimmung der Generalversammlung, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft vorschreibt, hat diese Bescnränkung der Geschäftsführung dem Dritten gegenüber, mit dem das Geschäft abgeschlossen wird, keine Rechtswirkung, sondern lediglich rechtliche Bedeutung im Innenverhältnis zwischen der Genossenschaft und dem Vorstand. Der Kaufvertrag, den die Kläger im Namen der Beklagten über die Übernahme des Betriebes W. mit dem früheren Inhaber abgeschlossen haben, ist daher W. und jedem anderen Dritten gegenüber rechtswirksam zustande gekommen, auch wenn in der Satzung der Beklagten ausdrücklich bestimmt wird (§ 23 Ziff. 6 und 8), daß Rechtsgeschäfte, die den „Abschluß von außerhalb des laufenden Geschäftsbetriebes liegenden Verträgen“ oder die „Ausdehnung des Geschäftsbetriebes“ zum Inhalt haben, der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürfen. Die Beklagte ist also rechtmäßige Inhaberin der Firma W. geworden und muß für alle Verbindlichkeiten aus dieser Geschäftsübernahme und der sich daran anschließenden Weiterführung des inzwischen wieder geschlossenen Betriebes, also auch für die im Betrieb entstandenen Schulden, einstehen. Der angefochtenen Entscheidung ist also insoweit zuzustimmen, als sie davon ausgeht, daß die Beklagte 58%;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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