Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 488 (NJ DDR 1952, S. 488); stunden ab. Wir haben damit sehr gute Erfahrungen gemacht und das Vertrauen der Bevölkerung gewonnen. Darüber hinaus hatten wir in einer ganzen Ankahl von Randgemeinden der Kreisgebiete Rechtsantragstellen mit gleichzeitiger Rechtsauskunft eingerichtet. Leider mußte diese Einrichtung, die sich ebenfalls gut bewährte, auf das äußerste eingeschränkt werden, weil der vom Kreisgericht Freital benutzte Pkw abgezogen wird und der größte Teil der Orte infolge der Verkehrsschwierigkeiten nicht erreicht werden kann. Das wird im allgemeinen von den Gemeinden sehr bedauert. Gertraude Schubert, Direktor des Kreisgerichts des Landkreises Freital. Vorschläge zum Recht der Forderungspfändung Der Redaktion sind zahlreiche Diskussionsbeiträge zu den Vorschlägen Steudtes zum Recht der Forderungspfändung (NJ 1952 S. 404) zugegangen. Wir veröffentlichen nachstehend drei Beiträge, unter denen sich je einer eines Kreisgerichtssekretärs, eines ehemaligen Gerichtsvollziehers und eines Bürovorstehers befindet. Die Redaktion I 1. Zu § 840 ZPO: Dem Vorschlag auf Streichung des Abs. 3 als nicht mehr zeitgemäß kann zugestimmt werden. Für den Gerichtsvollzieher, der doch jetzt in seinem neuen Wirkungskreis auch größere Aufgaben zu erfüllen hat, wäre es eine wesentliche Erleichterung, wenn er diese Zustellungen nicht mehr persönlich vorzunehmen brauchte, ganz abgesehen von den tatsächlich einzusparenden Reisekosten. 2. Zu § 845 ZPO: Eine Verlängerung der Dreiwochenfrist halte ich nicht für erforderlich. Ich kann mir nicht denken, daß bei einer einigermaßen geordneten Geschäftsführung diese Frist überschritten zu werden braucht. Während meiner Tätigkeit als Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht in Chemnitz ist es nicht vorgekommen, daß ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß länger als eine Woche in der Geschäftsstelle lag, vorausgesetzt natürlich, daß der Gläubiger einen ordnungsgemäßen Antrag gestellt hatte und die erforderlichen Unterlagen überreicht worden waren. In der Regel wurde der Beschluß in vier bis fünf Tagen erlassen und auch ausgefertigt. Wenn schon die Dreiwochenfrist bei der Vorpfändung einmal nicht eingehalten werden konnte, so lag es dann daran, daß der Gläubiger seinen Antrag auf Erlaß des Pfändungs- und Uberweisungsbeschlusses kurz vor Ablauf der Frist stellte und außerdem nicht auf die Vorpfändung hinwies. Im übrigen sind auch die Vorpfändungen sehr selten geworden. In meiner jetzigen Tätigkeit habe ich mir zum Prinzip gemacht, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse innerhalb einer Woche zu erledigen, ganz gleich, ob Vorpfändung vorliegt oder nicht. Dort, wo Vorpfändung vorliegt, wird unter allen Umständen schnellste Erledigung vorgenommen. Dies dürfte auch den anderen Gerichten möglich sein, so daß eine Verlängerung der Dreiwochenfrist nicht notwendig erscheint. Sekretär Helmuth Rammler, Kreisgericht Chemnitz II 1. Zu § 840 ZPO: Der Anregung Steudtes, daß § 840 als nicht mehr zeitgemäß der Abänderung bedarf, ist zuzustimmen. Den vorgeschlagenen Weg halte ich jedoch nicht für geeignet, denn er stellt keine Vereinfachung, sondern nur eine Verlagerung dar, mit der der Praxis wenig geholfen ist. Ich schlage deshalb vor, die Auskunftspflicht des Drittschuldners nach § 840 ZPO nicht mehr von der besonderen Zustellung eines entsprechenden Verlangens des Gläubigers abhängig zu machen dieses Verlangen liegt praktisch schon im Antrag auf Erlaß des Pfändungsbeschlusses , sondern ein entsprechendes „Gebot“ des Gerichts an den Drittschuldner in den Pfändungsbeschluß mit aufzunehmen, der dann mit Postzustellungsurkunde zuzustellen ist. Hierdurch werden nicht nur völlig klare Verhältnisse geschaffen, sondern auch viel Zeit und Geld (besondere und doppelte Zustellungsurkunden, Reisekosten) gespart. Der Gerichtsvollzieher kann seine Zeit 488 für die raschere Durchführung wirklicher Vollstrek-kungshandlungen verwenden. Die Praxis lehrt zudem, daß die Auskunft in den wenigsten Fällen dem Gerichtsvollzieher alsbald gegeben, sondern in der Regel dem Gläubiger schriftlich erteilt wird. Die Person, an die beim Drittschuldner die Zustellung erfolgt, ist überdies über die Ansprüche des Schuldners an den Drittschuldner meist gar nicht unterrichtet. Die Änderung würde erfordern, daß § 840 ZPO wie folgt beginnen müßte: „Der Drittschuldner hat binnen zwei Wochen von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses ab gerechnet dem Gläubiger mitzuteilen: 1. 2 3 , während die Absätze 2 und 3 fortfallen würden. Schließlich könnte § 840 ZPO überhaupt fortfallen, wenn § 829 ZPO einen entsprechenden Zusatz erhalten würde. 2. Zu § 845 ZPO: Die Feststellung Steudtes, daß die Dreiwochenfrist für die Erwirkung und Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses jetzt in der Regel nicht einzuhalten ist, kann ich nur bestätigen. Ob diesem Übel durch die Verkleinerung der Gerichtsbezirke bereits abgeholfen ist, bleibt abzuwarten; andernfalls ist eine Verlängerung der Frist unbedingt notwendig. Doch dürfte eine Verlängerung der Frist auf 6 Wochen auf erhebliche Schwierigkeiten im Wirtschaftsleben stoßen. Weil sich ein großer Teil der Pfändungsbeschlüsse auf Lohnpfändungen 'bezieht, würde sich die Ungewißheit für den Drittschuldner, ob und in welcher Höhe die gerichtliche Pfändung tatsächlich erfolgt, auf über zwei Lohnabrechnungszeiträume (Monate) hinziehen, wenn die Pfändungsbenachrichtigung nach dem 20. eines Monats zugestellt würde. Dies ist aus verschiedenen Gründen, wie lange Kontrollzeit, Buchungsschwierigkeiten usw. unerwünscht. Es wäre deshalb nur zu erwägen, die Frist auf einen Monat zu verlängern. Hierdurch würde bei rascher Arbeit aller beteiligten Stellen die Einhaltung der Frist gewährleistet, andererseits die Fristenkontrolle vereinfacht. Bürovorsteher Ernst Hartmann, Gera III Zu § 840 ZPO: Der Gesetzgeber hat die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher nicht ohne Grund vorgesehen. Abgesehen davon, daß der Postzusteller eine rechtswirksame Zustellung gern. § 840 ZPO nicht vornehmen kann, ist man anscheinend von den Erwägungen ausgegangen, daß die Zustellung auf andere Art als durch den Gerichtsvollzieher bei dem Drittschuldner nicht genügend Anerkennung zur Abgabe der Erklärung hervorrufen würde. Zudem muß der Drittschuldner über die rechtlichen Folgen aus dem § 840 belehrt werden. Dies geht insbesondere aus der Zustellungsurkunde hervor, in der es heißt: „Mir ist eröffnet worden, daß ich nach § 840 Abs. 2 ZPO dem Gläubiger für den aus der Nichterfüllung meiner Verpflichtung entstandenen Schaden hafte.“ Diese Erklärung ist vom Drittschuldner zu unterzeichnen. Die vereinfachte Zustellung durch die Post gern. § 5 der KriegsmaßnahmenVO und § 8 ihrer DVO vom 12. Mai 1943 brachte zwar für den Gerichtsvollzieher eine Erleichterung, konnte aber keine endgültige Lösung darstellen, da dem Gläubiger gegen den Drittschuldner keine Regreßmöglichkeit aus § 840 ZPO entstehen konnte. Diese Erwägung dürfte der Grund dafür sein, daß die verantwortlichen Stellen sich zu einer Änderung nicht haben entschließen können, obwohl aus Kreisen der Gerichtsvollzieher mehrfach Vorschläge zur Wiedereinführung der Vereinfachung der Zustellung gemacht wurden. Es bleibt somit nur ein gangbarer Weg: § 840 ZPO muß neu gefaßt, und die drei Erklärungen aus Abs. 1 müssen in einem für jeden Laien verständlichen Deutsch gehalten werden. Die Postzustellungsurkunde müßte dann entsprechend der neuen Fassung abgeändert werden und die rechtliche Wirkung wie eine vormals persönliche Zustellungsurkunde haben. Jeder andere Weg würde aus der Perspektive heraus, daß der Gläubiger keine Möglichkeit zur Regreßklage aus dieser Bestimmung hat, nur eine Teillösung darstellen. Gerichtsvollzieher a. D. Hans-Joachim H o f m a n n , Leipzig;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 488 (NJ DDR 1952, S. 488) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 488 (NJ DDR 1952, S. 488)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Seite. Zur Bedeutung der Rechtsstellung inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland und zu einigen Problemen und Besonderheiten bei der Absicherung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung ,V -:k. Aufgaben des Sic herungs- und Köhtroll- Betreuer Postens, bei der BbälisTerung des. Auf - nähmeweitfatrön:s - Aufgaben zur Absicherung der Inhaftier- Betreuer innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der gesellschaftlichen Entwicklung und die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit verantwortlich ist. Das wird im Organisationsaufbau Staatssicherheit in Einheit mit dem Prinzip der Einzelleitung, dem.

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