Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 419

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 419 (NJ DDR 1952, S. 419); I S. 241) zuständige Rechtspfleger des LG Berlin die vollstreckbare Urteilsausfertigung vom 18. Oktober 1950 für die Rechtsnachfolger des Klägers er hatte ihnen die Urteilsforderung abgetreten auf deren Antrag gemäß § 727 ZPO erteilt. Gegen die Verfügung des Rechtspflegers vom 11. Dezember 1951 haben die Beklagten die nach § 5 der Verordnung vom 18. August 1950 in Verbindung mit § 732 ZPO zulässige Einwendung erhoben. Diese ist durch Beschluß des LG Berlin vom 20. März 1952 zurückgewiesen worden; gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beklagten. Der Antrag auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Urteils für die Rechtsnachfolger des im Urteil genannten Klägers ist, zumindestens dann, wenn die Rechtsnachfolge auf einer Abtretung der Urteilsforderung beruht, eine Prozeßhandlung im Sinne des § 4 Abs. 1 b und c der seit dem 31. Oktober 1951 in Kraft befindlichen 2. DurchfBest vom 15. Oktober 1951 zur VO zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs (VOB1. I S. 475). Der sich jetzt in Westdeutschland auf haltende, im Urteil genannte Kläger wohnte zur Zeit der Stellung des Antrages auf Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung für seine Rechtsnachfolger in einem der Westsektoren Berlins. Die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung bedurfte als Prozeßhandlung im Sinne der oben erwähnten Verordnung, ider durch diese Verordnung vorgeschriebenen Genehmigung. Diese liegt nicht vor; die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung ist daher zu Unrecht erfolgt. Sie war daher aufzuheben; ebenso der sie bestätigende Beschwerdebeschluß. Der Rechtspfleger des LG hat die zu Unrecht erteilte Urteilsausfertigung von den Empfängern zurückzufordern. VO über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik vom 5. April 1951 (GBl. S. 235). Nach dem Tarif der AWA sind Gebühren für die Aufführung von Musikstücken unbeschadet der Anzahl der ln jeder Veranstaltung aufgeführten Musikstücke zu zahlen. KG, Beschl. vom 14. März 1952 2 UH 8/52. Aus den Gründen: Die Beklagten erkennen den Anspruch der Klägerin, der Anstalt zur Wahrung der Aufführungsrechte auf dem Gebiete der Musik (AWA), dem Grunde nach an. Sie geben damit zu, unter Verletzung der ausschließlichen Befugnisse der Klägerin Musikwerke öffentlich aufgeführt zu haben. Sie bestreiten lediglich die Höhe des von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruches. Abgesehen davon, daß die Beklagten keinen Beweis angetreten haben für ihre Behauptung, sie hätten nur in ganz geringem Umfange bei ihren öffentlichen Veranstaltungen geschützte Musikwerke aufgeführt, kommt es auf die Anzahl der gespielten Musikstücke nicht an. Die Klägerin ist berechtigt, für jeden Fall einer unerlaubten Veranstaltung den doppelten Betrag der jeweiligen Einzelgebührensätze als Schadensersatz zu fordern. Diese Berechtigung der Klägerin ergibt sich aus dem mit Wirkung gegen alle aufgestellten Tarif der Rechtsvorgängerin der Klägerin. Auf Grund des § 12 Abs. 2 der Verordnung vom 5. April 1951 über die Wahrung der Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte auf dem Gebiete der Musik (GBl. S. 235) hat dieser Tarif vorläufig bis zur Aufstellung eines neuen seine Gültigkeit behalten. Nach diesem Tarif sind im Falle des Bestehens eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Veranstalter die Gebührensätze unabhängig von der Anzahl der in jeder Veranstaltung aufgeführten Musikstücke zu zahlen. Gilt dies für Fälle der erlaubten Veranstaltung, so erst recht für die der unerlaubten. Der Gegenbeweis der Beklagten, daß sie nur eine geringe Anzahl von geschützten Musikstücken gespielt hätten, ist daher selbst wenn er angetreten worden wäre unerheblich. Eine Herabsetzung der von der Klägerin geforderten Schadensersatzsumme ist deshalb nicht möglich. Strafrecht Art. 6 der Verfassung; KRD Nr. 38 Abschn. II Art. Ill A III. 1. Ein Angehöriger der Volkspolizei, der einem ausländischen Geheimdienst Informationen über die Volkspolizei liefert, beteiligt sich an der Hetze zum Kriege und verletzt damit Art. 6 der Verfassung. 2. Kriegshetze gemäß Art. 6 der Verfassung stellt zugleich eine Gefährdung des Friedens i. S. der KRD Nr. 38 Art. Ill A III dar. 3. Zur Frage des Verhältnisses von Vorschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zu Art. 6 der Verfassung und KRD Nr. 38 Art. Ill A III. OLG Halle, Urt. vom 22. Februar 1952 ERKs 4/52 (5). Der Angeklagte, der Angestellter der Volkspolizei war, faßte im Februar 1951, nachdem er sich von seiner VP-Bereitschaft entfernt hatte, den Entschluß, nach Westdeutschland zu gehen. Zu diesem, Zweck ließ er sich seine Uniform zu einem Zivilanzug umarbeiten und überschritt dann die Zonengrenze. In Westdeutschland meldete sich der Angeklagte als „desertierter Volkspolizist“ und kam in ein „Auffanglager“. Der Angeklagte wurde dann einer Zweigstelle des englischen Secret Service vorgeführt, vor dem er genaue Angaben über seine VP-Bereit-schaft machte und auch sonstige Informationen über die Volkspolizei lieferte. Der Angeklagte, der später in die Deutsche Demokratische Republik zurückkehrte, wurde von der Strafkammer des Landgerichts in H. wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses gemäß I 353 b StGB verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Aus den Gründen: Wie festgestellt, hat der Angeklagte seine Dienstkleidung, die ihm zur Ausübung seiner Tätigkeit als Volkspolizei-Angehöriger anvertraut und übergeben war, umarbeiten lassen und sich mit ihr nach Westdeutschland begeben. Diese Uniform ist aber Eigentum der Volkspolizei, damit Volkseigentum. Der Angeklagte hat seine Dienstkleidung in amtlicher Eigenschaft empfangen und in seinem Besitz. Durch die Mitnahme derselben nach Westdeutschland hat er sie sich rechtswidrig zugeeignet. Das Gericht hat es versäumt, den Angeklagten . nach § 350 StGB zu verurteilen. Weiter ist die Strafkammer zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte sich durch seine Handlungsweise lediglich einer Verletzung des Amtsgeheimnisses i. S. des § 353 b StGB strafbar gemacht habe. Er sei Beamter i. S. des § 359 StGB, d. h. er sei Angestellter des öffentlichen Dienstes mit hoheitlichen Machtbefugnissen. Als Volkspolizei-Angehöriger habe er die ihm während der Ausübung seines Amtes zugänglichen Geheimnisse, zu deren Geheimhaltung er verpflichtet war, Dritten offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet. Die Strafkammer glaubte, nach eingehender Prüfung den Art. 6 der Verfassung im vorliegenden Falle ablehnen zu müssen, nachdem der Vertreter der Anklagebehörde die Anklage nach KRD Nr. 38 fallen gelassen hatte. Die Ablehnung des Art. 6 begründet die Kammer folgendermaßen: „Der Gesetzgeber will mit dem Art. 6 der Verfassung alle diejenigen Täter eines. Verbrechens strafen, die als gewissenlose Elemente zum Kriege hetzen oder den Krieg vorbereiten helfen. Ein Täter kann nur dann verurteilt werden, wenn er die Tatbestandsmerkmale des Gesetzes verwirklicht hat. Das, was der Angeklagte gemacht hat, ist keine Kriegshetze. Daß die englischen Kriegstreiber die durch ihren Geheimdienst gemachten Erfahrungen über die Einsatzstärke unserer Volkspolizei vielleicht in einem Kriege auswerten, kann dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. Die Kammer glaubt, daß die Anwendung des Art. 6 auf diesen konkreten Fall eine zu gewagte extensive Auslegung sei, die an Analogie grenzen würde.“ Diese Auffassung der Strafkammer ist als irrig anzusehen. Von ihr sind die politischen Folgen der Handlungsweise des Angeklagten nicht in ihrer vollen Konsequenz erkannt und gewürdigt worden. Der Angeklagte trug als Angehöriger der Volkspolizei ein besonders hohes Maß der Verantwortung. Die Volkspolizei schützt den demokratischen Aufbau und die Erfolge unserer Werktätigen. Die Bürger der Deutschen Demokratischen Republik vertrauen ihrer Volkspolizei und unterstützen sie im Kampf gegen alle ]19;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Der Leiter der Abteilung hat sicherzustellen, daß die Angehörigen zielgerichtet und wirksam zur Erfüllung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes eingesetzt werden. Er veranlaßt die Organisation und Planung des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt. Der Wachschichtleiter leitet die Dienstdurchführung auf der Grundlage von Untersuchungsergebnissen, Anzeigen und Mitteilungen sowie Einzelinformationen. Im folgenden geht es um die Darstellung strafprozessualer Verdachtshinweisprüf ungen auf der Grundlage eigener Feststellungen der Untersuchungsorgane auf der Grundlage von Ergebnissen und Erkenntnissen der analytischen Arbeit der Inf rma ons gewirmung auf zentraler und bezirklicher Ebene an nachgeordnete Leitungsebenen Diensteinheiten, welche diese zur politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren. Aus den gewachsenen Anforderungen der Untersuchungsarbeit in Staatssicherheit in Durchsetzung der Beschlüsse des Parteitages der ergeben sich höhere Anforderungen an die Leitung- und Organisation der Zusammenarbeit mit . Sie erfordert ein neues Denken und Herangehen von allen Leitern und operativen Mitarbeitern.

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