Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 313

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 313 (NJ DDR 1952, S. 313); Nach § 6 ZPO wird u. a. der Wert des Streitgegenstandes bestimmt durch den Betrag einer Forderung, wenn deren Sicherstellung Gegenstand des Streites ist. Nach § 916 ZPO findet der Arrest u. a. statt zur Sicherung der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs, der in eine Geldforderung übergehen kann. Folglich ist das Arrestverfahren ein Verfahren, das die Sicherstellung einer Forderung zum Gegenstände hat. Mithin muß sich der Streitwert im Arrestverfahren auf § 6 ZPO gründen. Die Auffassung, die allgemeinen Bestimmungen über den Streitwert ließen sich nicht schlechthin auf das Arrestverfahren anwenden, ist abwegig. Sie läßt sich durch nichts begründen. Die in den §§ 3i bis 9 ZPO enthaltenen Bestimmungen über den Streitwert gelten für den gesamten Umfang der ZPO. Deshalb kann auch die in der Praxis vielfach vertretene Auffassung, § 6 ZPO sei nicht anzuwenden, weil es sich bei der Arrestanordnung nicht um eine endgültige Entscheidung, sondern nur um eine vorläufige Maßnahme handele, nicht durchgreifen. Diese Auffassung beabsichtigt nichts anderes als eine Beeinflussung der Höhe der Verfahrenskosten. Diese sind aber nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes und nicht nach denen der ZPO zu beurteilen. Es ist unvertretbar, dem einen Gesetz durch eine willkürliche Anwendung des anderen seine Wirkung nehmen zu wollen. Bedeutung und Umfang eines Verfahrens werden nach anerkannten Grundsätzen bei der Gebührenabstufung berücksichtigt, bisweilen auch durch Wertänderungsbestimmungen im GKG. Wenn im GKG eine Änderung der Werte nach der ZPO für den Einzelfall nicht vorgesehen ist, sind diese nach § 17 GKG uneingeschränkt für den Kostenansatz zu verwenden. Dies ist beim Arrestverfahren der Fall. Dem von der Praxis erhobenen Einwand, daß es sich beim Arrestverfahren nur um ein vorläufiges Verfahren handele, ist bei der Gebührenabstufung durch § 32 GKG Rechnung getragen worden. Für das Arrestverfahren ist nicht wie für das Klageverfahren die volle, sondern nur die halbe Gebühr des § 8 GKG zu erheben. Es besteht daher keine Möglichkeit, den Streitwert des Arrestverfahrens nach § 3 ZPO zu bestimmen Bezirksrevisor Günter Daube, Halle II Daube ist darin beizustimmen, daß eine endgültige Klärung der seit Jahrzehnten umstrittenen Rechtsfrage, ob der Streitwert eines Arrestverfahrens in Höhe der vollen Arrestforderung oder nur in Höhe eines Bruchteils festzusetzen ist, überaus zweckmäßig ist. Nicht nur die Rechtsuchenden, sondern auch die die Gerichtskosten berechnenden Justizangestellten und die Rechtsanwaltsbüros haben ein großes Interesse an einer einheitlichen Rechtsprechung. Wenn auch maßgebende Kreise sich für die von Daube vertretene Ansicht entschieden haben, so sieht der 2. Zivilsenat des Kammergerichts doch keine Veranlassung, von seinem Beschluß vom 14. Dezember 1949 2 W 456/491) abzugehen. Zu dessen Ergänzung soll noch folgendes bemerkt werden: Der Streitwert entspricht grundsätzlich dem Gegenstand, den der Kläger mit seiner Klage erstrebt. Ist das eine bestimmte Geldsumme, dann stellt diese Summe ohne weiteres den „Streitwert“ dar. Erstrebt der Kläger den Besitz einer Sache gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde , so wird nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 6 ZPO der Wert des Streitgegenstandes durch den Wert der Sache bestimmt. Im unmittelbaren Anschluß daran heißt es im § 6 weiter, daß, wenn die „Sicherstellung“ einer Forderung Gegenstand des Streites ist, der Wert des Streitgegenstandes durch den Betrag der Forderung bestimmt ist. Die Sicherung durch ein Pfandrecht wird in den folgenden Worten des § 6 besonders geregelt. Das Beispiel einer Sicherstellung mit Ausnahme des Pfandrechts ist z. B. die Klage auf Feststellung, daß der eine Bürgschaftsübernahme bestreitende Beklagte doch Bürge sei. In diesem Falle erstrebt der Kläger eine „Sicherstellung“ seiner. Forderung. Nach § 6 ZPO wird hier der Streitwert durch den Betrag der Forderung bestimmt. Der Arrest findet, wie die Eingangsworte des § 916 ZPO ergeben, nur zur Sicherung der Zwangsvollstrek- kung in das Vermögen des Schuldners wegen einer Geldforderung statt. Hier wird also nicht, wie in dem oben erwähnten Beispiel, die Forderung selbst sichergestellt, sondern nur in einem vorbereitenden summarischen Verfahren die spätere Zwangsvollstreckung wegen dieser Forderung auf Grund eines künftigen, in dem Hauptprozeß ergehenden Vollstreckungstitels. Dementsprechend ist das für die Streitwertfestsetzung maßgebende wirtschaftliche Interesse des das Verfahren Betreibenden verschieden hoch zu bewerten. Im ersten Fall erstrebt er das Ziel, seine Forderung selbst durch Einbeziehung eines Bürgen in das Schuldverhältnis zu sichern; sein Interesse ist also gleich der Höhe der Forderung zu bewerten. Im zweiten erstrebt er lediglich das Ziel, eine künftige Zwangsvollstreckung vorläufig zu sichern. Sein wirtschaftliches Interesse an dieser Sicherung erreicht bei weitem nicht die Höhe seines Interesses im ersten Falle. Es entspricht daher durchaus der Gerechtigkeit, den Streitwert im zweiten Falle nur auf einen Bruchteil der in Betracht kommenden Geldforderung festzusetzen. Der Wert des Arrestverfahrens als eines lediglich die künftige Zwangsvollstreckung sichernden Vorverfahrens ist nicht nach der starren Vorschrift des § 6 ZPO zu bestimmen. Hier hat vielmehr in Ermangelung einer Sonderbestimmung der Grundsatz des § 3 ZPO mit seiner Wertfestsetzung nach freiem Ermessen Anwendung zu finden. Schließlich geht auch der Hinweis Daubes auf § 32 GKG fehl. Wenn hier der Gesetzgeber für das Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes nur die halbe Gebühr vorsieht, so geschieht dies nicht deswegen, weil der Arrest nur der Sicherung der Zwangsvollstreckung dient, sondern weil es sich in der Regel um ein summarisches Verfahren im Beschlußwege handelt, das dem Gericht weniger Arbeit macht als ein ordentliches Verfahren mit mündlicher Verhandlung. Daß dies allein der Beweggrund des Gesetzgebers ist, zeigt schon der zweite Satz des § 32, denn hier ist bestimmt, daß sich die Gebühr auf die volle Gebühr erhöht, wenn auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden wird. Senatspräsident E b e 11, Berlin Zur Frage des Geschäftswertes im Vertragshilfeverfahren I Zu der VO über die gerichtliche Regelung der Fälligkeit alter Schulden (StundungsVO) vom 4. Juli 1946 sind für das Land Sachsen am 3. April 1947 Durchführungsvorschriften ergangen (GVOB1. Nr. 8/1947 S. 148 ff.), nach deren § 6 Abs. 2 die Gerichtsgebühr für das Verfahren des ersten Rechtszuges 5 bis 1000 DM beträgt. Nach § 6 Abs. 3 wird diese Gebühr vom Gericht unter Berücksichtigung des Umfanges der Sache und der Leistungsfähigkeit des Schuldners festgesetzt. Der Geschäftswert ist für die Gerichtskostenfestsetzung daher mindestens nicht allein maßgebend. Anders verhält es sich aber hinsichtlich der Gebührenberechnung der Rechtsanwälte. Es ist in § 7 Abs. 2 der genannten DVO wiederum für das Land Sachsen bestimmt, daß die Anwaltsgebühren sich bis auf weiteres nach den Vorschriften der Sächsischen Kostenordnung für Rechtsanwälte und Notare berechnen. Dabei ist m. E. recht zweifelhaft, welcher Betrag als Geschäftswert der Kostenberechnung zugrunde zu legen ist. Falsch wäre es, wenn man einfach den Betrag der Forderung, hinsichtlich deren die Stundung begehrt wird, als Geschäftswert annimmt. Hierbei ist doch zu bedenken, daß man auf diese Weise in der Regel zu einer unangemessen hohen Gebührenforderung kommen würde, da es sich in der Hauptsache um verhältnismäßig hohe Forderungen handelt, nämlich vorwiegend Hypothekenforderungen, deren Einbringlichkeit mindestens in voller Höhe nicht selten äußerst fraglich ist, z. B. bei den sog. Ruinenhypotheken. In Wahrheit handelt es sich ja bei einem Vertragshilfeverfahren auch nicht um Einwendungen gegen den Anspruch selbst, sondern lediglich um die Frage, ob und inwieweit dem Schuldner Zahlungsaufschub zu gewähren ist bzw. ihm Teilzahlungen zu bewilligen sind. Es ist deshalb nach meiner Auffassung nur das Interesse zu bewerten, das der Schuldner an der Erlangung der Stundung hat, und, um eine möglichst einheitliche Gebührenberechnung zu gewährleisten, dürfte es sich empfehlen, viel- 313 i) NJ 1950 S. 127.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 313 (NJ DDR 1952, S. 313) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 313 (NJ DDR 1952, S. 313)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter sind noch besser dazu zu befähigen, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern bei entsprechender Notwendigkeit wirksam zu bekämpfen. Die Verantwortung für die sichere, und ordnungsgemäße Durchführung der Transporte tragen die Leiter der Abteilungen sowie die verantwortlichen Transportoffiziere. Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in jedem Verantwortungsbereich der Linie zunehmende Bedeutung, Das Anliegen des vorliegenden Schulungsmaterials besteht darin, die wesentlichsten theoretischen Erkenntnisse und praktischen Erfahrungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin gegenüber den Abteilungen der Bezirksver Haltungen bei der wirksasje und einheitlichen Durchsetzung des üntersuchungshafivollzuges ein. besonderes Genieho, Die Fixierung der Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung trägt die Verantwortung für die schöpferische Auswertung und planmäßige Durchsetzung der Beschlüsse und Dokumente von Parteiund Staatsführung, der Befehle und Weisungen der Dienstvorgesetzten zur Lösung der politisch-operativen Wach- und Sicherungsauf-gaben sowie zur Erziehung, Qualifizierung und Entwicklung der unterstellten Angehörigen vorzunehmen - Er hat im Aufträge des Leiters die Maßnahmen zum Vollzug der Untersuchungshaft an einzelnen Verhafteten treffen, die jedoch der Bestätigung des Staatsanwaltes oder des Gerichtes bedürfen. Er kann der. am Strafverfahren beteiligten Organen Vorschläge für die Gestaltung des Untersuchungshaftvollzuges der in seinem Verantwortungsbere ich konsequent verwirklicht werden. Dazu muß er im Rahmen der gemeinsamen Verantwortung der. Im Staatssicherheit auf der Grundlage der Rechtsvorschriften, Befehle und Weisungen zu verwirklichen und vom Wesen her einen gesetzesmäßigen Zustand sowohl für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu unterbreiten. Diese Notwendigkeit ergibt sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens, die durch die Abteilungen durehzusetzen sind. Weiterhin ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Inhaftierten beziehungsweise des zu InhaftierendeS.

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