Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1952, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 174 (NJ DDR 1952, S. 174); deutet, daß auch Verträge dieser Art zu den Rechtsgeschäften gehören, die, wie der Senat in seinem Urteil vom 8. November 1950 1 Zz 37/50 (OGZ 1 S. 51)’) mit ausführlicher Begründung ausgesprochen hat, nach den §§ 134, 138 BGB nichtig sind. Von dem Vertrag über die Errichtung von Luftschutzbauten sind aber die Vereinbarungen über die Stellung von Arbeitskräften nicht zu trennen, denn diese sind die notwendige Voraussetzung zur Durchführung der Bauten gewesen. Daraus folgt die Nichtigkeit auch der über die Lohnzahlung getroffenen Abmachungen der Parteien. Einen vertraglichen Anspruch gegen die Verklagte auf Erstattung der verauslagten Lohnbeträge hat die Klägerin, wie das Amtsgericht richtig erkannt hat, also nicht. Das allein konnte jedoch noch nicht zur Abweisung der Klage führen. Vielmehr hätte das Amtsgericht auch prüfen müssen, ob der Anspruch der Klägerin nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung der Verklagten begründet war, zumal dieser Klagegrund durch die Schriftsätze der Klägerin ausdrücklich geltend gemacht war. Dieser Anspruch ist begründet. Unstreitig waren die Arbeiter der beiden Firmen für die Verklagte tätig, ohne daß diese die Löhne für sie gezahlt hat, da die Lohnzahlung vereinbarungsgemäß von den Stammflrmen selbst weitergeführt wurde. Die Verklagte ist daher um den Betrag der Lohnforderung, und zwar seit dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit und Auszahlung, ohne Rechtsgrund bereichert. Damit aber hat den beiden Firmen ein Anspruch aus §§ 812 und 817 Satz 1 BGB in Höhe der gezahlten und der Verklagten in Rechnung gestellten Löhne zugestanden. Die Verklagte kann die Herausgabe der Bereicherung auch nicht unter Berufung auf § 817 Satz 2 BGB verweigern. Denn der Klägerin, der das Vermögen der beiden ent-eigneten Firmen unter Ausschluß der Rechtsnachfolge als Volkseigentum übertragen worden ist und die überdies die Forderung weder für die bisherige Gläubigerin noch im eigenen Interesse geltend macht, kann dieser Einwand, wie der Senat bereits im Urteil vom 8. November 1950 1 Zz 38/50 (OGZ 1 S. 55)1 2) ausgeführt hat, nicht entgegengehalten werden. Zwar verlangt der Strafcharakter dieser Vorschrift, daß derjenige, der durch seine Leistung selbst gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, seinen Anspruch auf Rückerstattung verwirkt hat: Indessen wird damit nicht das Bestehen der einen Anspruch begründenden Bereicherung an sich verneint, sondern nur dem ursprünglichen Geschäftspartner, dem die Kriegsunterstützung mit zur Last fällt, der Rechtsschutz für seinen Anspruch versagt. Die Klägerin aber, die als Prozeßpartei zur Geltendmachung des Bereicherungsanspruchs legitimiert ist, ohne Rechtsnachfolger zu sein, wird von der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht betroffen (vgl. auch Nathan in NJ 1951 S. 28). Schließlich kann sich die Verklagte auch nicht darauf berufen, daß sie nicht mehr bereichert sei. Sie muß, da sie durch Verwendung von Arbeitskräften für Kriegslieferungen gegen ein gesetzliches Verbot und gegen die guten Sitten verstoßen hat, § 819 Abs. 2 BGB gegen sich gelten lassen. Sie ist also so zu behandeln, als ob der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung bereits beim Empfang der Leistung, d. h. bei Zahlung der fälligen Löhne durch die beiden Firmen, rechtshängig geworden wäre. Das Urteil des Amtsgerichts in E. beruht mithin auf einer Verletzung der §§ 812, 817 und 819 BGB und mußte aufgehoben werden. Da nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat in der Sache selbst, wie geschehen, zu erkennen. Der Zinsanspruch der Klägerin ist jedoch nur in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen von 4 % jährlich (§ 288 Abs. 1 Satz 1 BGB) berechtigt, da die in der 6. Durchführungsbestimmung zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) zugelassenen erhöhten Zinssätze sich nur auf Ansprüche aus vertraglichen Schuldverhältnissen (§§ 4 und 9 a. a. O.) beziehen. 1) NJ 1951 S. 26. 2) NJ 1951 S. 27. §§ 930, 138 BGB; AO des Sekretariats der DWK vom 20. Januar 1949 (ZVOB1. S. G3). 1. Zum Erwerb des Eigentums nach § 930 BGB müssen die zu übereignenden Sachen von den dem Schuldner verbleibenden so bestimmt oder wenigstens bestimmbar abgegrenzt werden, daß sie sich jederzeit aussondern lassen. 2. Aus der Stellung und der Funktion volkseigener Kreditinstitute folgt, daß Sicherungsübereignungsverträge, die sie zur angemessenen Sicherung der von ihnen der Wirtschaft gewährten Kredite absehließen, nicht gegen die guten Sitten verstoßen. 3. Die Pflicht der volkseigenen Kreditinstitute, für eine vollständige Sicherung der Kredite zu sorgen, bestand bereits vor der Anordnung des Sekretariats der DWK vom 20. Januar 1949 (ZVOB1. S. 63) über kurzfristige Kredite. OG, Urt. vom 13. Februar 1952 1 Zz 93/51. Aus den Gründen: Der Verklagte hat wegen einer vollstreckbaren Forderung von 5000, RM nebst Zinsen und Kosten gegen den Gärtnereibesitzer R. in H. bei dem Schuldner am 15. November 1948 Pflanzen, Blumen und Bäume und am 1. Februar 1949 ein Gewächshaus mit einer defekten Heizanlage und einen etwa 400 m langen Lattenzaun pfänden lassen. Die Klägerin hat der Pfändung mit der Behauptung widersprochen, daß sie Eigentümerin der gepfändeten Gegenstände sei, und hat mit der Klage verlangt, daß die Pfändungen für unzulässig erklärt werden. Sie hat hierzu angeführt, die ihr angeschlossene Landeskreditbank Sachsen-Anhalt habe dem Schuldner R. kurzfristige Kredite bis zu 17 000, RM gewährt. Zur Sicherheit hierfür habe ihr der Schuldner durch den Vertrag vom 15. Dezember 1947 Topfpflanzen, Stauden und Laubhölzer und durch den Vertrag vom 15. März 1948 das gepfändete Gewächshaus mit Heizanlage und den Zaun übereignet. Der Verklagte hat Klageabweisung beantragt; er hat ausgeführt, der Landwirt B. in D., dem R. 10 000, RM geschuldet habe, habe am 13. Dezember 1947, also 2 Tage vor dem ersten Sicherungsübereignungsvertrag der Klägerin mit R. vom 15. Dezember 1947, zur Sicherung seiner Forderung mit dem Schuldner einen Vertrag geschlossen, durch den R. ihm das gesamte Inventar seiner Gärtnerei übereignet habe. B. habe am 8. April 1949 seine Ansprüche gegen R. nebst den Sicherheiten und Herausgabeansprüchen an den Verklagten abgetreten. Das Landgericht in D. hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, daß weder die Landeskreditbank noch der Verklagte durch die Sicherungsübereignungsverträge Eigentümer der gepfändeten Sachen geworden seien; denn diese Verträge seien unwirksam, weü in ihnen die zu übereignenden Gegenstände nicht genügend bestimmt bezeichnet worden seien. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts geändert, es hat die am 15. November 1948 erfolgte Pfändung der Pflanzen, Blumen und Bäume für unzulässig erklärt, im übrigen aber die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik die Kassation insoweit beantragt, als die Klage abgewiesen worden ist. Der Antrag ist begründet. Das Oberlandesgericht hat die Abweisung der Klage aus § 771 ZPO hinsichtlich des am 1. Februar 1949 gepfändeten Gewächshauses mit Heizanlage und des Zaunes einmal damit begründet, daß der Sicherungsübereignungsvertrag vom 15. März 1948 die zu übereignenden Sachen nicht ausreichend bestimmt bezeichnet habe; denn aus ihm gehe nicht hervor, ob alle in der Gärtnerei an der M. Straße befindlichen Gewächshäuser, Frühbeete und Stauden übereignet werden sollten, deshalb habe die Gläubigerin das Eigentum an den in diesem Vertrag aufgeführten Sachen nicht erworben. Das Oberlandesgericht hält außerdem 174;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 174 (NJ DDR 1952, S. 174) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Seite 174 (NJ DDR 1952, S. 174)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 6. Jahrgang 1952, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952. Die Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1952 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 15 vom 24. Dezember 1952 auf Seite 624. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 6. Jahrgang 1952 (NJ DDR 1952, Nr. 1-15 v. Jan.-Dez. 1952, S. 1-624).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die rechtliche Stellung der von der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes. Die Befugnisse des Gesetzes können nur wahrgenommen werden, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie Staatssicherheit , die ab in Kraft treten, getroffen. Ich betone, es geht um die einheitliche Gestaltung dieser Nachweisprozesse auf Linie gerechte Realisierung der sicherstellenden Aufgaben.

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