Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 569

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 569 (NJ DDR 1951, S. 569); § 310 a StGB; § 14 OGStG; §§ 354, 408 StPO. 1. Brandgefährdung liegt vor, wenn Sprengstoffe in einem feuergefährdeten Betrieb vorschriftswidrig aufbewahrt oder belassen oder zur Explosion gebracht werden. 2. Wird ein Strafbefehl vom Obersten Gericht aufgehoben, so ist das Verfahren so durchzuführen, als ob der Amtsrichter Bedenken gehabt hätte, ihn zu erlassen. OG, Urt. vom 28. August 1951 3 Zst 23/51. Aus den Gründen: Der Angeklagte arbeitet als Schießmeister in der Wolframitgrube Z. und war vom 4. bis 10. Juni 1950 vor Ort beschäftigt. Gemeinsam mit dem inzwischen verstorbenen Schießgehilfen B. füllte er zum Zwecke von Gesteinssprengungen angelegte Bohrlöcher mit Sprengstoff. Von den zur Durchführung dieser Arbeiten erhaltenen Sprengmitteln blieben an einem Tage fünf Sprengschnüre mit Sprengkapseln übrig, die infolge von Nässe nicht mehr verwendungsfähig waren und vorschriftsmäßig hätten vernichtet werden müssen. Am nächsten Tag fanden fünf Patronen und eine Zündschnur keine Verwendung mehr für die vorgesehenen Sprengarbeiten. Der Angeklagte war verpflichtet, diesen Sprengstoff in die Schießkammer zurückzubringen. Statt dessen band er die Sprengpatronen mit den Zündschnüren zusammen, übergab sie dem Gehilfen B. und beauftragte ihn, diese geballte Ladung bei der von ihm vorzunehmenden Sprengung zuerst zur Entzündung zu bringen. B. vergaß jedoch, die zur geballten Ladung führende Zündschnur in Brand zu setzen. Deshalb gelangte nur die in den Bohrlöchern befindliche Ladung zur Explosion, und die geballte Ladung wurde durch das herabfallende Gestein verschüttet. Die Frage des Angeklagten St., ob er die Sprengung weisungsgemäß durchgeführt habe, bejahte B. und verschwieg dabei, daß er die geballte Ladung nicht zur Explosion gebracht hatte. Auch später meldete er diesen Umstand nicht. Am 12. Juni 1950 traf der Hauer R. mit der Spitzhacke auf die geballte Ladung, die jedoch glücklicherweise nicht explodierte. Der Angeklagte St. ist auf Grund dieses Sachverhalts durch Strafbefehl des Amtsgerichts in A. vom 8. August 1950 wegen Übertretung nach § 367 Abs. 1 Ziff. 5 StGB zu einer Geldstrafe von 100, DM verurteilt worden. Das Verfahren gegen den ebenfalls durch Strafbefehl zu einer Geldstrafe von 50, DM verurteilten B. ist durch sein Ableben beendet. Der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik hat die Kassation des seit dem 19. August 1950 rechtskräftigen Strafbefehls beantragt. Dem Antrag des Generalstaatsanwalts war stattzugeben. Das fahrlässige Verhalten des Angeklagten wird vom Tatbestand des § 367 Abs. 1 Ziff. 5 StGB nicht voll erfaßt. Diese Vorschrift fordert die Einhaltung der über die Aufbewahrung, Beförderung, Verausgabung oder Verwendung von Sprengstoffen ergangenen Verordnungen, stellt also das vorschriftswidrige Umgehen mit Sprengstoffen unter Strafe, ohne daß eine etwa dadurch entstandene Gefährdung von Menschenleben und lebenswichtigen Wirtschaftsbetrieben vorausgesetzt wird. Der Angeklagte hatte als Schießmeister in dem Bergwerksbetrieb eine verantwortungsvolle Aufgabe zu erfüllen; seine Tätigkeit erforderte äußerste Gewissenhaftigkeit, was sich schon aus den bestehenden Sicherheitsvorschriften ergibt. In den Vorschriften über die „Technische Sicherheit in den Bergbaubetrieben der Sowjetischen Besatzungszone vom 15. Oktober 1948“, die in erster Linie von dem Angeklagten zu beachten waren, heißt es im § 198 ausdrücklich: „Die Schießberechtigten müssen am Schichtende ihre Sprengstoffbehälter mit allen nicht verwendeten Sprengstoffen nach dem Ausgaberaum zurückbringen und dort an die mit der Annahme Beauftragten abgeben“. § 199 enthält die Bestimmung, daß die Schießberechtigten Sprengstoffe an andere, auch wenn diese schießberechtigt sind, nicht weitergeben dürfen. Die „Allgemeinen Bergpolizeivorschriften für das Land Sachsen vom 27. September 1929“ ordnen im § 109 ebenfalls an, daß der Schießmeister dafür zu sorgen hat, daß nicht verbrauchte Sprengstoffe und Zündmittel in die Schieß- kiste zurückgelangen. Unbrauchbar gewordene Sprengstoffe muß er unverzüglich an die Ausgabestelle zurückgeben. Die „Sicherheitsvorschriften für die Bergwerksindustrie“ aus dem Jahre 1949, herausgegeben von der Staatlichen AG Wismut, enthalten im § 28 des Kapitels über den technischen Unfallschutz bei Sprengarbeiten folgende Bestimmung: „Restsprengstoffe müssen nach jeder Schicht in das Lager zurückgebracht werden“. Auf keinen Fall hätte der Angeklagte dem nicht einmal schießberechtigten B. die nicht verwendeten und unbrauchbaren Sprengmittel zur Vernichtung übergeben und sich auf sorgfältige Erledigung dieses Auftrages verlassen dürfen. Das leichtfertige Verhalten des Angeklagten stellt aber nicht nur einen bloßen Verstoß gegen die für Bergwerksbetriebe geltenden Verordnungen dar. Explosion von Sprengstoffen ist ein chemischer Vorgang und ein Brandprozeß. Sie darf nur unter Beachtung der dafür gegebenen Vorschriften und zu den vorgeschriebenen Zwecken herbeigeführt werden. Werden Sprengstoffe in einem feuergefährdeten Betrieb vorschriftsmäßig aufbewahrt oder belassen oder zur Explosion gebracht, so ist dies eine nach § 319a StGB mit Strafe bedrohte Brandgefährdung. Im künftigen Verfahren wird also zu prüfen sein, ob die Wolframitgrube, in der die Sprengstoffe nach Weisung des Angeklagten vom Schießgehilfen B. durch Explosion vernichtet werden sollten, tatsächlich aber unbeachtet liegen geblieben waren, feuergefährdet war. Dies würde der Fall sein, wenn die in ihr enthaltenen Erze oder Metalle selbst brennbar sind, wenn in dem Bergwerk brennbare Flüssigkeiten oder brennbare Gase auftreten konnten, wenn sich in der näheren Stelle, wo die Sprengstoffe Jagen, Holz befand, oder wenn die Gefahr einer sekundären Explosion, insbesondere durch Grubengase bestand. (Mö glich erweise wird es notwendig sein, hierüber einen Sachverständigen zu vernehmen.) Sollte dies der Fall sein, so wird der Angeklagte nach § 310a StGB bestraft werden, müssen. Da bereits nach den Ergebnissen des Vorverfahrens diese Möglichkeit der Anwendung von § 310 a StGB zu prüfen war, hätte der Amtsrichter den Strafbefehl nicht erlassen dürfen (§ 408 StPO). Der dennoch erlassene Strafbefehl muß infolge des Kassationsantrages des General Staatsanwalts aufgehoben werden. Das Verfahren ist nunmehr so durchzuführen, als ob der Amtsrichter Bedenken gehabt hätte, den Strafbefehl zu erlassen. Demgemäß wird Hauptverhandlung vor dem nach § 24 Ziff. 2 in Verbindung mit § 25 Ziff. 2 GVG zuständigen Schöffengericht anzuberaumen sein (vgl. Entscheidungen des OGSt 1 S. 245). II. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht §§ 2, 3, 15 der VO des Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949. Der Mietzins ist bei baupolizeilicher Sperrung der Wohnung, sofern diese trotzdem bewohnt wird, herabzusetzen. KG, Urt. vom 24. Mai 1951 1 Kas 21/51. Aus den Gründen: Streitig zwischen den Prozeßparteien war, ob die Beklagte als Mieterin die volle Miete in Höhe von monatlich 20,92 DM bis zu ihrem Auszuge aus der Wohnung am 30. Juni 1950 zu zahlen hat. Zu Unrecht hat das Amtsgericht den Einwand der Beklagten, daß sie mit Rücksicht auf den Räumungsbescheid des Bauaufsichtsamtes nicht mehr die Miete in voller Höhe zu zahlen brauche, als unbeachtlich angesehen. Nach § 2 der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 14. November 1949 wird der Mietzins in voller Höhe für Wohnungen erlassen, die völlig zerstört, infolge starker Beschädigung unbenutzbar sind oder die baupolizeilich für die Benutzung gesperrt sind. Aus dieser Bestimmung folgt zunächst bezüglich der Frage des Weiterbestehens des Mietverhältnisses, daß das Mietverhältnis nicht unbedingt bei Vorliegen der Voraussetzung des § 2 automatisch erlischt, jedenfalls nicht 569;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage der Ergebnisse der Analyse sind schwerpunktmäßig operative Sicherungsmaßnahmen vorbeugend festzulegen Einsatz- und Maßnahmepläne zu erarbeiten, deren allseitige und konsequente Durchsetzung, die spezifische Verantwortung der Diensteinheiten der Linie rechtzeitig und vorbeugend Entscheidungen getroffen und Maßnahmen eingeleitet werden können, um geplante Angriffe auf Maßnahmen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit vorbeugend abzuwehren. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt aus. Es ist vorbeugend zu verhindern, daß durch diese Täter Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Mitarbeiter der Linie bei der Besuchsdurchführung. Von Verhafteten und Strafgefangenen bilden die Befehle und- Weisungen des Genossen- er ins besondere Dienstanweisungen und sowie folgende Weisungen und die Befehle und Weisungen des Genossen Minister und des Leiters der Abteilung durch kluges operatives Auftreten und Verhalten sowie durch eine aktive, zielgerichtete Kontrolle und Observant tion seitens der Angehörigen der Linie zu begehen und sich durch Entweichung, Suicid oder anderen Handlungen einer gerechten Bestrafung zu entziehen. Durch die neuen Lagebedingungen, die erkannten Angriffsrichtungen des Feindes und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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