Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 537 (NJ DDR 1951, S. 537); die Kriegsgefahr hervorgerufen wurde, unbedingt notwendig waren. Das beweist überzeugend Professor Tschiwadse21), B. S. Nikiforow dagegen hat die Frage des Objektes mit der Frage der Rechts Widrigkeit der Handlung verwechselt. Das Einbeziehen der Produktivkräfte der sozialistischen Gesellschaft in den Begriff des allgemeinen Objekts wird von prinzipieller Bedeutung für die sowjetische Rechtswissenschaft, wenn man berücksichtigt, daß die Entwicklung der Produktivkräfte der bestimmende Faktor für die Entwicklung der Gesellschaft, eine notwendige Bedingung für den Übergang unseres Landes zum Kommunismus ist. Stalin sagte: „ . Folglich sind die Produktivkräfte nicht nur das beweglichste und revolutionärste Element der Produktion. Sie sind gleichzeitig auch das bestimmende Element der Entwicklung der Produktion“22). Der Schutz der Produktivkräfte des sozialistischen Staates ist daher die wichtigste Aufgabe unseres Strafrechts und muß in der Definition des Begriffes des Objekts des Verbrechens im sowjetischen Strafrecht ihren deutlichen Ausdruck finden. In dem Begriff des allgemeinen Objektes müssen auch die Menschen der sozialistischen Gesellschaft besonders erwähnt werden. In unserem Staat ist der Mensch nicht nur als Träger der gesellschaftlichen Verhältnisse und als Produzent der materiellen Güter wertvoll. Unser Land sorgt auch für allseitige Entwicklung der Talente, der schöpferischen Interessen, der hohen geistigen Werte des Sowjetvolkes. Die Partei und die Regierung sorgen für die Entwicklung von allseitig entwickelten, gesunden, moralisch standhaften Sowjetbürgern, die ein glückliches Leben führen. Indessen richtet sich eine Reihe von Verbrechen gerade gegen das Leben und die Gesundheit des Menschen (Art. 136 146, 150, 156, 1561, 157 u. a. des StGB der RSFSR), gegen seine psychische Gesundheit und seine moralischen Grundsätze (Art. 151, 152, 154a, 159, 160 u. a.), gegen seine ideologische Entwicklung (Art. 122 127) sowie gegen die Freiheit der menschlichen Betätigung (Art. 147, 148 u. a.). Einige Verbrechen sind sogar von schädlicher Einwirkung auf ganze Gruppen von Menschen (Art. 59;, 74, 155, 180, 181, 1821, 185 u. a.)23). In solchen Fällen kann man von den Menschen als den Objekten der erwähnten Anschläge sprechen. Da die menschliche Persönlichkeit kein biologischer, sondern ein sozialer Begriff ist, kann man auf Grund ihrer gesellschaftlichen Bedeutung den Menschen der sozialistischen Gesellschaft als ein selbständiges Objekt des Schutzes durch das Strafgesetz betrachten und folglich als Objekt des verbrecherischen Anschlages. Somit sind nach dem sowjetischen Strafrecht als Objekt des Anschlages zu betrachten die Menschen mit ihrem Bewußtsein, ihren Anschauungen, ihrer Ideologie, die gesellschaftlichen Verhältnisse sowie die Produktionsmittel und -instrumente der sozialistischen Gesellschaft. Was die gesellschaftlichen Verhältnisse anbetrifft, so können sowohl die Verhältnisse der Basis (z. B. die Verbrechen gegen das sozialistische Eigentum) wie solche des Überbaus (z. B. Verbrechen auf dem Gebiet der Wahlrechte) Objekt des Anschlages sein24). Unter den politischen, rechtlichen und sonstigen Institutionen, die zum Überbau gehören, gebührt die entscheidende Stelle dem Staat als der wichtigsten politischen Institution der herrschenden Klasse. Der sozialistische Staat und seine Grund’agen sind das Hauptobjekt des Schutzes des sowjetischen Strafgesetzes; die Verbrechen, die sich gegen dieses Objekt richten, sind die schwerstwiegenden Verbrechen. Die Sonderstellung, die dem sozialistischen Staat unter den Objekten des Schutzes des Strafgesetzes zukommt, zeigt mit aller Klarheit die politische Bedeutung des Objektes des Verbrechens25). 21) s. W. M. Tschiwadse, Das Militärstrafracht, Allgemeiner Teil, Moskau 1946, S. 216 218 (russ.). 22) Geschichte der KPdSU (B) S. 148. 23) Propaganda und Agitation zwecks Entfachung von nationalem oder religiösem Hader sowie die Verbreitung von diesbezüglichen Schriften; rowdyhafte Handlungen in Betrieben, Kulturparks u. ä.; Unterhalten von Bordellen u. ä.; Verletzung der Maßnahmen des Gesui. dheitswestns usw. 2i) Offen bleibt die Frage, inwiefern das Strafrecht die gesellschaftlichen Verhältnisse schützt, die weder zur Basis noch zum überbau gehören. 25) Im Zusammenhang damit ist die von Herzenson ge- gebene Definition des Objekts zu berücksichtigen; a. a. O. S. 288. Die Frage der Wechselbeziehungen zwischen dem Gegenstand des Verbrechens und seinem Objekt für den Fall, daß die sozialistischen gesellschaftlichen Verhältnisse das Objekt sind, ist bereits behandelt worden. Besteht das Objekt aus Produktivkräften, so fä’lt der Gegenstand im Grunde genommen mit dem Objekt zusammen, das dann nur eine Abstraktion der konkreten Dinge ist und außerhalb dieser Dinge nicht existiert. Aber auch in diesem Fall hat der Gegenstand des Verbrechens einen selbständigen Wert als konkreter Ausdruck der durch das Gesetz geschützten Güter, der Produktivkräfte. Nur für diesen Fall trifft die These von Herzenson zu, der behauptet, daß „wir uns durch Verallgemeinerung des Begriffes des Gegenstandes des Verbrechens der Definition des Objektes des Verbrechens nähern“26). In den anderen Fällen dagegen unterscheidet sich, wie wir gesehen haben, das Objekt des Verbrechens qualitativ vom Gegenstand und kann von ihm nicht durch Verallgemeinerung abgeleitet werden. Der Gegenstand fällt mit dem Objekt auch in dem Fall nicht zusammen, daß das Objekt ein Mensch ist. Das Volksgericht verurteilte B. nach Art. 146 des StGB der RSFSR wegen dauernden Schlagens der Ehefrau, ließ jedoch unberücksichtigt, daß diese Handlungen zu einer geistigen Erkrankung der Geschädigten geführt hatten. Somit war das Objekt des Verbrechens die psychische Gesundheit der Geschädigten, obwohl der unmittelbare Anschlag in einer Einwirkung auf ihren Körper bestand. Das Kollegium für strafrechtliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts der UdSSR schlug vor, die Tat unter Art. 142 des StGB zu subsumieren. Die praktische Bedeutung des Unterschiedes zwischen dem Gegenstand und dem Objekt, wenn Objekt des Verbrechens, ein Mensch ist, tritt auch bei der Untersuchung der Mordsachen zutage. In diesen Sachen genügt es nicht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Handlungen des Beschu’digten und der Verletzung des Geschädigten festzustellen (d. h. die Tatsache der Einwirkung auf den Gegenstand des Anschlages zu beweisen), man muß sich auch davon überzeugen, daß der Tod des Geschädigten tatsächlich infolge dieser Verletzung und nicht infolge einer anderen Ursache eintrat. Der Zusammenhang und die Wechselwirkung der gesellschaftlichen Erscheinungen bedingen im tatsächlichen Leben eine weitgehende Verflechtung der gesellschaftlichen Verhältnisse, gegen welche dieses oder jenes Verbrechen gerichtet ist. Ein Anschlag auf die sozialistische Basis ist immer gleichzeitig ein Anschlag auf die Institutionen des Überbaues (in erster Linie die Rechtsverhältnisse), die diese Basis schützen. Die Anschläge auf den Überbau führen zu Störungen in der Sphäre der Basis, der der Überbau dient. Und ein Anschlag auf die Produktivkräfte ist mit den Verletzungen von Basis- und Überbauverhältnissen (z. B. des Eigentumsrechts) verbünden. Es ist wichtig festzustel’en, daß für den Aufbau des Systems des besonderen Tei's nicht das allgemeine Objekt, sondern die speziellen Objekte entscheidend sind, die die Gruppen von gesellschaftlichen Verhältnissen der Basis und des Überbaus bilden, die zum gleichen Lebensbereich (z. B. des sowjetischen Handelssystems) gehören. Das Strafgesetz macht die wichtigsten Verhältnisse zu speziellen und unmittelbaren Objekten des Verbrechens. Das ist für die Reihenfolge im System des besonderen Teils entscheidend, ohne daß deshalb die anderen gesellschaftlichen Verhältnisse, die durch ein Verbrechen gestört werden, ihre Bedeutung verlieren. Die Ausarbeitung der Fragen des Objektes und des Gegenstandes des Verbrechens, die Klärung des Wesens und der Struktur der gesellschaftlichen Verhältnisse, die durch das Strafgesetzbuch geschützt werden, können und sollen diese Aufgabe erleichtern. Derartige wissenschaftliche Ausarbeitungen sind die Pflicht der sowjetischen Kriminalisten. Sie sind aber nur möglich auf der breiten Basis der genialen Lehre Stalins über den sozialistischen Staat, über seine Produktivkräfte und seine gesellschaftlichen Verhältnisse, über Basis und Überbau der sozialistischen Gesellschaft. 2) a. a. O, S. 291.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 537 (NJ DDR 1951, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 537 (NJ DDR 1951, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X