Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 516

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 516 (NJ DDR 1951, S. 516); ist eine der Nebenpflichten des Kaufvertrages. Es ist vom Beklagten nicht bewiesen worden, daß er dieser Verpflichtung nachgekommen wäre. Die Unterlassung beruht zumindest auf Fahrlässigkeit; die Täuschung durch den Vorlieferanten schließt nicht aus, daß den Beklagten im Verhältnis zum Kläger ein Verschulden treffen kann. Der Beklagte hat somit fahrlässig eine positive Vertragsverletzung begangen, durch die dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Der Beklagte kann dem Kläger auch nicht entgegenhalten, daß diesen ein Mitverschulden träfe, weil er selbst die Richtigkeit der Preise zu prüfen gehabt hätte. Es widerspricht dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn in einem Vertragsverhältnis die eine Partei der anderen erst versichert, der berechnete Preis sei zulässig. und sich hinterher darauf beruft, daß die andere Partei der eigenen Versicherung nicht hätte glauben dürfen, sondern selbst hätte nachprüfen müssen. Das Rundschreiben der Landesregierung Sachsen, Ministerium der Finanzen, Landespreisamt, vom Dezember 1948 (5 R Allgem.) betrifft einen ganz anderen Fall. Dort wird nur festgestellt, daß jeder, der einen unzulässigen Preis fordert, den Preisbehörden gegenüber verantwortlich ist und daß er sich den Preisbehörden gegenüber nicht auf einen Rechnungsvermerk berufen kann. Nichts aber wird dort über das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien gesagt. Die Tatsache, daß gemäß § 4 PreisstrafrechtsVO der Mehrerlös eingezogen werden kann, steht weder der Rückerstattung des erzielten Mehrerlöses (vgl. § 4 Abs. 1 und 2 PreisstrafrechtsVO) noch einem Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung entgegen. Auch die weitere Einwendung des Beklagten, der Kläger hätte gegen den Ordnungsstrafbescheid ein Reditsmittel einlegen müssen und die Nichteinlegung des Rechtsmittels sei als Verschulden des Klägers zu berücksichtigen, geht fehl. Dem Kläger ist unwiderlegt auf der Rechtsstelle des Amtes für Handel und Versorgung bei einer diesbezüglichen Rückfrage mitgeteilt worden, daß ein Vorgehen gegen den Ordnungsstrafbescheid zwecklos sei. Wenn der Kläger eine Auskunft der Rechtsstelle des Amtes für Handel und Versorgung einholte, so hat er das getan, was von ihm erwartet werden konnte. Es ist dem Kläger nicht zuzumuten, daß er entgegen der Auskunft doch ein Rechtsmittel einlegte und damit ein weiteres Kostenrisiko auf sich nahm. Anmerkung: Dem Urteil ist nicht zuzustimmen. 1. Für den Schaden, der dem Kläger durch den gegen ihn ergangenen Ordnungsstrafbescheid entstanden ist, ist das Verhalten des Beklagten nicht kausal. Denn die Bestrafung des Klägers ist nicht erfolgt, weil der Beklagte gegen die Vorschriften über die gesetzlich zulässigen Preise verstoßen hat, sondern weil die Preisbehörde in der Person des Klägers die Voraussetzungen für seine Bestrafung als vorliegend angesehen hat. Gerade auf Grund der Eigenverantwortlichkeit desjenigen, der unzulässige Preise berechnet, ist gemäß den angegebenen Richtlinien des Ministeriums der Finanzen die Bestrafung des Klägers erfolgt. Im Vertragsverhältnis der Parteien ist also der Schaden des Klägers nicht durch eine Verletzung der vertraglichen Pflichten des Beklagten entstanden. Eine Haftung aus § 823 BGB ist auch nicht gegeben, da dem Beklagten ein zum Schadensersatz verpflichtendes schuldhaftes Verhalten gegenüber dem Kläger nicht nachgewiesen werden kann, zumal eine besondere Zusicherung des Beklagten, daß die Zulässigkeit des Preises nach der unter Angabe des Aktenzeichens der Preisbehörde mitgeteilten preisrechtlichen Sondergenehmigung von ihm nachgeprüft worden ist, nicht gemacht wurde. Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall der Beklagte schon deshalb nicht schuldhaft gehandelt hat, weil er selbst von seinem Vorlieferanten getäuscht worden ist, würde ihn jedenfalls kein anderes Maß an Verschulden treffen wie den Kläger selbst. Wenn der Kläger für sich in Anspruch nimmt, daß ihm nicht zugemutet werden könne, die Zulässigkeit des Preises nachzuprüfen, wenn auf der Rechnung der Vermerk des gesetzlich zulässigen Preises ent- halten ist, so kann der Beklagte das gleiche Recht für sich in Anspruch nehmen. Die selbständige Verpflichtung jeder Partei zur Beachtung der Preisvorschriften mag im einzelnen Fall Erschwerungen mit sich bringen, berechtigt aber nicht dazu, die eigene Verantwortlichkeit auf die andere Vertragspartei abzuwälzen. Nur der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, daß der Tatbestand des § 823 BGB außerdem nicht erfüllt ist, weil zwar das Vermögen geschädigt worden ist, die im Abs. 1 dieser Bestimmung aufgeführten Rechtsgüter aber nicht verletzt sind, und es zumindest zweifelhaft ist, ob nach Abs. 2 die Preisvorschriften „den Schutz eines anderen“ bezweckende Gesetze darstellen. Ebenso ist der Klaganspruch nach § 826 BGB nicht begründet, da nach dem Sachverhalt keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß der Beklagte dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Auch die Vorschriften über die Gewährleistung wegen eines Mangels der Sache oder eines Rechtsmangels können keine Anwendung finden, da der Preis, auch unter den gegenwärtigen Zeitverhältnissen, nicht als eine Eigenschaft der Sache im Sinne der §§ 459 Abs. 2, 463 BGB anzusehen ist. denn der Preis bestimmt nicht den Wert oder die Tauglichkeit einer Sache, sondern umgekehrt: der materielle oder ideelle Wert, der einer Sache innewohnt, ist nur der Maßstab für die Bewertung der Sache im Wirtschaftsverkehr, d. h. für die Preisbildung. 2. Hinsichtlich des vom Kläger eingezogenen Mehrerlöses käme für den Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beklagten ohnehin nicht der ganze von dem Kläger beim Weiterverkauf erzielte Überpreis in Betracht, da in ihm sein eigener Zwischengewinn enthalten ist, sondern nur die Erstattung des Betrages, um den der zulässige Preis überschritten worden ist. In Fällen dieser Art ist nach feststehender Rechtsprechung nicht das ganze Rechtsgeschäft nichtig, sondern nur, soweit die Preisabrede den zulässigen Preis übersteigt. Mit dieser Maßgabe würde der Kläger die Erstattung des Überpreises verlangen können, wenn nicht § 817 Satz 2 BGB entgegenstünde. Nach dieser Vorschrift entfällt der Bereicherungsanspruch, wenn beiden Vertragsteilen ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zur Last fällt. Diese Voraussetzung liegt vor, da sich beide Parteien in gleicher Weise strafbar gemacht haben. Der Kläger hätte auch deshalb keinen Anspruch auf Rückerstattung des Mehrerlöses, weil der Beklagte nicht auf Kosten des Klägers bereichert ist. Denn der Mehrerlös steht nach § 3 Abs. 3 und 7 der PreisstrafrechtsVO allein dem Staat zu, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Staat im einzelnen Fall den Mehrerlös tatsächlich eingezogen hat oder nicht. Selbst wenn aus irgendwelchen Gründen der Mehrerlös des Beklagten nicht von der Preisbehörde eingezogen worden ist, so würde dieser Umstand dem Kläger nicht zugute kommen und nichts daran ändern, daß allein der Staat Anspruch auf den Mehrerlös hat (vgl. hierzu auch die Ausführungen von Dr. Nathan in NJ 1950 S. 303). Die Ursache für den entstandenen Schaden liegt allein beim Vorlieferanten des Beklagten. Die Klage gegen den Beklagten hätte in vollem Umfang abgewiesen werden müssen. Assessor Dr. Werner Ulbricht, Leipzig Eine Forderung, deren Geltendmachung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, kann nicht dadurch rechtmäßig werden, daß sie in ein anderes rechtliches Gewand gekleidet werden. KG, Urt. vom 6. März 1951 2 U 13/51. Aus den Gründen: Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Soweit der Kläger Zahlung von 6000 DM und Rückgabe des gelieferten Schleiflacks fordert, kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag um einen Werk- oder 516;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 516 (NJ DDR 1951, S. 516) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 516 (NJ DDR 1951, S. 516)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Hauptabteilung und der Abteilung strikt zu gewährleisten ist. Über die Aufnahme des BeSucherVerkehrs von Strafgefangenen, deren Freiheitsstrafe im Verantwortungsbereich der Abteilung vollzogen wird, entscheidet der Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach Konsultation mit dem Untersuchungsorgan nach den Grundsätzen dieser Anweisung Weisungen über die Unterbringung, die nach Überzeugung des Leiters der Untersuchungshaftanstalt den Haftzweck oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges Sicherungsmaßnahmen dürfen gegen Verhaftete nur angewandt werden, wenn sie zur Verhinderung eines körperlichen Angriffs auf Angehörige der Untersuchungshaftanstalt, andere Personen oder Verhaftete, einer Flucht sowie zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie und anderer operativer Diensteinheiten, zum Beispiel über konkrete Verhaltensweisen der betreffenden Person während der Festnahmeund Oberführungssituation, unter anderem Schußwaffenanwendung, Fluchtversuche, auffällige psychische Reaktionen, sind im Interesse der Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit mit iimen. Die Verliinderung beziehungsweise das Nichtzulassen von Gefährdungen und Störungen der Ordnung und Sicherheit ist eine wesentliche Aufgabe der Referate Sicherung und Kontrolle beim unmittelbaren Sicherunqs und rolldienst im Verwehrbereich keine Verwahrraumschlüssel besitzen dürfen-und in -der Untersuchunq.shaftan-. ,., - stalt mehrere Schloß- und.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X