Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 467

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 467 (NJ DDR 1951, S. 467); Befehl 201 des Landgerichts Weimar zu kassieren, da dieser das Verfahrensrecht verletze. III Dem Antrag des Generalstaatsanwalts war stattzugeben. 1. Der Antrag auf Kassation des Eröffnungsbeschlusses ist zulässig. Es handelt sich um eine rechtskräftige Entscheidung im Sinne des § 6 OGStG. Nach den Bestimmungen des § 210 StPO kann ein Beschluß, durch den das Hauptverfahren eröffnet worden ist, vom Angeklagten nicht angefochten werden. Die Staatsanwaltschaft kann ihn auch nur in beschränktem Rahmen mit der sofortigen Beschwerde angreifen (§ 210 StPO). Im vorliegenden Fall lagen die Voraussetzungen für eine solche Anfechtung nicht vor; der Eröffnungsbeschluß ist also formell rechtskräftig. Die Kassation ist auch rechtzeitig beantragt, da nach dem Grundsatz der Einheit des Verfahrens bei Anfechtung mehrerer rechtskräftiger Entscheidungen innerhalb eines Verfahrens sich die Jahresfrist nach dem Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Entscheidung bestimmt (vgl. Urteil des OG la Zst 10/511). 2. Der Antrag auf Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses ist auch begründet. Die Anklageschrift vom 7. Juli 1948 ist zwar mangelhaft, dennoch genügt sie ihrem Zweck, dem über die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließenden Gericht eine Übersicht über die Sachlage zu gewähren. Da im ersten Teil der Anklageschrift lediglich die gesetzlichen Merkmale der Tat angegeben sind, ohne die Tat selbst) zu bezeichnen, ist diese aus dem Ermittlungsergebnis zu entnehmen. Danach steht aber einwandfrei fest, daß die Ermittlungen hinreichenden Verdacht einer Straftat im Sinne des Befehls Nr. 160 der SMAD vom 3. Dezember 1945 ergeben. Es wird ausgeführt, die Angeklagte sei eine ausgesprochene Gegnerin der Bodenreform und habe reaktionäre, der Bodenreform vollkommen entgegengesetzte Maßnahmen auf der ehemaligen Domäne getroffen. Über die Stellung der vier Neubauern, die der von der Angeklagten gebildeten Interessengemeinschaft angehörten, und die Rolle, die die Angeklagte dabei spielte, enthält die Anklageschrift eingehende Ausführungen und Beweisangaben, die die Eröffnung des Hauptverfahrens wegen Verbrechens der Sabotage gemäß Befehl Nr. 160 geboten hätten. Der Eröffnungsbeschluß vom 9. März 1949 enthält lediglich die Bezeichnung der gesetzlichen Merkmale des Abschn. II Art. Ill A III der KR-Direktive Nr. 38. Die Tat selbst wird nicht angeführt. Ein derartiger Beschluß wird der Bedeutung, die einem Eröffnungsbeschluß zukommt, in keiner Weise gerecht und läuft den ausdrücklichen Vorschriften des Gesetzes zuwider. Der Erlaß des Eröffnungsbeschlusses bedeutet, daß nunmehr das Verfahren beim Gericht anhängig geworden und aus dem Ermittlungsstadium herausgekommen ist. Von jetzt an ist der Prozeßinhalt begrenzt und setzt sowohl die Staatsanwaltschaft als auch den Angeklagen in die Lage, sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten. Ohne Eröffnungsbeschluß würde die klare Abgrenzung des Prozeßstoffes auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen und die demokratische Gesetzlichkeit des Strafverfahrens in Frage gestellt sein. Schon aus den Vorschriften über den Verlauf der Hauptverhandlung, daß nämlich der Eröffnungsbeschluß, nicht die Anklageschrift, verlesen wird (§ 243 Abs. 2 StPO) geht hervor, daß er die Grundlage der Hauptverhandlung bildet. Nach § 207 StPO muß in ihm u. a. die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale und des anzuwendenden Strafgesetzes bezeichnet werden. Es muß also aus dem Beschluß hervorgehen, welche Tat den Gegenstand der Urteilsfindung bilden soll. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat muß unter Zugrundelegung des sich aus dem Akteninhalt ergebenden Tatherganges, soweit er von der Anklageschrift erfaßt ist, in dem Beschluß selbständig bezeichnet werden selbst in den Fällen, wo der Richter in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht die Auffassung der Anklageschrift völlig teilt. Hierbei ist die Tat in der Art zu bezeichnen, daß die Merkmale nicht nur mit dem Wortlaut des Gesetzes unter Angabe von Zeit und Ort angeführt, sondern die konkreten Vorgänge geschildert werden, auf die sich diese Merkmale beziehen. Aus all dem folgt, daß der vielfach bei den Gerichten begegneten Gepflogenheit, Eröffnungsbeschlüsse ohne Prüfung schematisch, oft unter Benutzung von eingeklammerten Stellen, aus der Anklageschrift abzuschreiben, nachdrücklichst entgegengetreten werden muß. Es ist vielmehr Pflicht des Richters, in jedem Falle vor Erlaß eines Eröffnungsbeschlusses die Akten genau zu prüfen, um zu gewährleisten, daß eine Hauptverhandlung gegen einen Angeklagten nur stattfindet, wenn er hinreichend verdächtig ist, und daß auch alle ihm vorgeworfenen strafbaren Handlungen Gegenstand des Verfahrens werden. Im vorliegenden Fall hat der Erlaß eines fehlerhaften Eröffnungsbeschlusses dazu geführt, daß unrichtige Urteile ergangen sind. Der Mangel kann seiner Art nach, daß nämlich der Eröffnungsbeschluß nur aus der Aufführung von Tatbestandsmerkmalen des Gesetzestextes der KR-Direk-tive Nr. 38 III A III, jedenfalls aber nicht der Sabotage besteht, deren Darlegung aber andererseits einen Teil der Anklageschrift bildet, auch nicht etwa unter Zuhilfenahme des § 265 StPO (Hinweis auf veränderte Rechtslage) oder § 266 StPO (Nachtragsanklage) geheilt werden. Der Richter hätte, um die Anklage zu erschöpfen, das Verfahren gegen die Angeklagte wegen Verstoßes gegen Befehl Nr. 160 der SMAD unter Darlegung des hierzu gehörenden Sachverhaltes eröffnen müssen. Hätte er dagegen Bedenken gehabt, etwa weil die Staatsanwaltschaft bezüglich der Sabotage keinen förmlichen Antrag gestellt hatte, so hätte er in irgendeiner Form dazu Stellung nehmen müssen. Das konnte dadurch geschehen, daß er entweder die Akten an die Staatsanwaltschaft zurückgab oder erörterte, warum er trotz der geklärten Sachlage die Angeklagte nicht für dringend verdächig halte, eine Sabotage verübt zu haben. Da der ergangene Eröffnungsbeschluß die Ursache von darauf falsch ergangenen Urteilen ist und seinen Mängeln, wie dargelegt, nicht abgeholfen werden kann, muß er wegen Gesetzesverletzung (§§ 207, 331 StPO, § 12 Buchst, b OGStG) aufgehoben werden. 3. Das Urteil des Oberlandesgerichts Gera vom 27. Februar 1950 weist folgende Mängel auf: Soweit die Aufhebung des Urteils der Kleinen Strafkammer nach Befehl 201 des Landgerichts Gera vom 10. November 1949 auf Grund der Revision der Angeklagten wegen verfahrensrechtlicher Verstöße, nämlich des Verstoßes gegen die Pflicht zu ordnungsmäßiger Zeugenvereidigung, erfolgte, ist den Ausführungen im angefochtenen Urteil zuzustimmen. Weiter ist dem Oberlandesgericht darin beizupflichten, daß sich die Angeklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Urteils des Landgerichts der Sabotage im Sinne des Befehls Nr. 160 der SMAD schuldig gemacht hat. Die Angeklagte hat in dem Bestreben, das Gut in der alten junkerlichen Klassenstruktur zu erhalten, die Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane, die bezüglich der Bodenreform gerade zum Ziel hatten, die ehemaligen Junker und Großgrundbesitzer zu entmachten, durchkreuzt. Gerade die auf Grund des Potsdamer Abkommens durchgeführte Bodenreform war mit eine Voraussetzung dafür, eine neue wirtschaftliche und politische Grundlage in der ehemals sowjetischen Besatzungszone zu schaffen. Die Zusammenfassung der Neubauernstellen zu einer Interessengemeinschaft unter Leitung der Angeklagten war nicht etwa ein arbeitstechnischer Vorgang, sondern die gewollte Erhaltung eines möglichst großen Teils der Domäne als wirtschaftlicher Einheit Das sind Übergriffe, die eine Durchkreuzung der wirtschaftlichen Maßnahmen der deutschen Selbstverwaltungsorgane bezweckten; sie sind daher nach Befehl Nr. 160 zu bestrafen. Um diese Sabotage durchzuführen, hat die Angeklagte bewußt das alte Abhängigkeitsverhältnis, das die ehemaligen Gutsarbeiter zu ihr hatten, aufrechterhalten und ihnen jede Möglichkeit, ihr Land frei zu bewirtschaften, genommen. Sie bediente sich dabei des Mittels der Einschüchterung, wie dies in folgenden Äußerungen zum Ausdruck kommt: „Ihr werdet schon sehen, was Ihr anrichtet. Das bleibt doch nicht so mit der Bodenreform, es 467 1) s. NJ 1951 S. 374.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 467 (NJ DDR 1951, S. 467) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 467 (NJ DDR 1951, S. 467)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Rechten und Pflichten Verhafteter, die Sicherstellung von normgerechtem Verhalten, Disziplinar- und Sicherungsmaßnahmen. Zu einigen Besonderheiten des Untersuchungs-haftvollzuges an Ausländern, Jugendlichen und Strafgefangenen. Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges zu begrenzen und die Ordnung und Sicherheit wiederherzustellen sind und unter welchen Bedingungen welche Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges ist nicht zulässig. Verantwortung für den Vollzug. Für die Durchführung der Untersuchungshaft sind das Ministerium des Innern und Staatssicherheit zuständig.

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