Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 342

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 342 (NJ DDR 1951, S. 342); Die Frage des Kausalzusammenhanges im sozialistischen Strafrecht*) Von A. N. T r a i n i n, Korrespondierendes Mitglied der Akademie der Wissenschaften der UdSSR In der Anmerkung von H. Benjamin zu dem Urteil des OLG Dresden, abgedruckt auf S. 381 dieses Heftes, wird darauf hingewiesen, daß vor unserer Rechtswissenschaft die Aufgabe steht, „alle Rechtsbegriffe auf ihre Übereinstimmung mit der antifaschistisch-demokratischen Ordnung zu prüfen“. Als einer der Begriffe, für die das im besonderen Maße gilt, wird der Begriff der Kausalität im Strafrecht erwähnt. Wenn vor unserer Wissenschaft und vor unserer Praxis die Aufgabe steht, sich mit diesen Begriffen auseinanderzusetzen und ihnen einen neuen, unserer Ordnung entsprechenden Inhalt zu geben, so müssen hierbei in erster Linie die Erfahrungen der sowjetischen Strafrechtswissenchaft verwertet werden. Der nachstehende Artikel von Trainin, der zeigt, in welchem Stadium sich die Diskussion zu diesen Fragen in der sowjetischen Wissenschaft befindet, wird ein wertvoller Beitrag für die Klärung des Begriffs der Kausalität auch für, unser Strafrecht sein. Die Redaktion I Im letzten Jahrzehnt hatte die sozialistische Strafrechtswissenschaft bedeutsame Erfolge. Auf der Grundlage der marxistischen Methodologie wurden die Hauptinstitute und Begriffe des Strafrechts herausgearbeitet: der Begriff des Verbrechens und seines Tatbestandes, der Zweck und die Arten der Strafe, der Begriff und die Arten der Mittäterschaft, einzelne Gruppen und Arten von Verbrechen u. a. Jedoch haben einzelne Probleme des sowjetischen Strafrechts bis heute noch, keine klare Lösung gefunden. Eines der wesentlichsten unter ihnen ist das Problem des Kausalzusammenhanges. Unbestritten ist folgender Satz: Es gibt keine besonderen Lehren über den Kausalzusammenhang in den einzelnen Fachgebieten, und es kann sie auch nicht geben; deshalb kann es auch im sozialistischen Strafrecht keine solche besondere Lehre geben. Es gibt eine einheitliche, von den Klassikern des Marxismus- Leninismus geschaffene Auffassung des Kausalzusammenhanges, und nur sie kann die Grundlage der Konstruktion des Kausalzusammenhanges in den Fachgebieten, insbesondere im Strafrecht, bilden. Hieraus folgt ganz klar, daß die Kausalität sowohl im Sinn des Strafrechts v/ie auch im allgemein-philosophischen, marxistischen Sinne eine objektive Kategorie darstellt. „ . Der marxistische philosophische Materialismus sagt der Genosse Stalin geht davon aus, daß die Materie, die Natur, das Sein die objektive Realität darstellen, die außerhalb des Bewußtseins und unabhängig von ihm existiert .“*) Die Klassiker des Marxismus-Leninismus deckten nicht nur die objektive materialistische Natur der Kausalität auf. Zum Verständnis des Kausalzusammenhanges auf den einzelnen Wissensgebieten rüstet der Marxismus-Leninismus die Forscher mit einem ganzen System von Ideen und Grundsätzen aus, welche die Grundlage für die Kritik der bürgerlichen Theorien von der Kausalität abgeben und den direkten Weg zur Lösung der Probleme der Kausalität weisen. Unter diesen Bedingungen bestand und besteht die direkte und eindeutige Aufgabe der Theoretiker des sozialistischen Strafrechts darin, auf der Grundlage der von Marx und Engels, Lenin und Stalin aufgebauten allgemeinen Lehre vom Kausalzusammenhang die Lehre vom Kausalzusammenhang im Strafrecht auszuarbeiten. Leider hat, wie schon vermerkt wurde, die sowjetische Strafrechtstheorie diese Aufgabe bisher noch nicht gelöst. Die Ursache dieses Mißerfolgs ist in der nicht genügend gründlichen Aneignung der marxistischen *) Veröffentlicht in „Sowjetstaat und Recht“, 1951, Heft 5, S. 24 33. l) J. W. Stalin, Fragen des Leninismus, Moskau 1947, S. 666. - - Lehre von der Kausalität zu suchen, und das führte wiederum zu Versuchen, einzelne Begriffe und Fachausdrücke der marxistischen Lehre von der Kausalität mechanisch in die Sphäre des Strafrechts zu übertragen. Gerade solch einen Charakter haben die Gedankengänge über den Kausalzusammenhang in der letzten, 1948 erschienenen Ausgabe des Lehrbuches des allgemeinen Teils des Strafrechts des Allunionsinstituts der Rechtswissenschaften. Der Verfasser des Abschnitts über den Kausalzusammenhang (Professor Piontkowski) bemerkt entsprechend der obengenannten allgemeinen Stellungnahme der sowjetischen Strafrechtstheoretiker richtig: „Jeder Versuch, bei der Lösung der Frage der Kausalität im Recht eine besondere, sich von dem Begriff der Kausalität des dialektischen Materialismus unterscheidende Auffassung der Kausalität zu schaffen, ist zutiefst unwissenschaftlich“. Und weiter: „Unsere Auffassung von der Kausalität im Recht muß eine materialistische Auffassung der Kausalität als einer objektiven Kategorie sein“2). Diese unbestreitbaren Sätze sind zwar die Voraussetzung für eine richtige Lösung des Problems des Kausalzusammenhangs im Strafrecht. Es war aber notwendig, ausgehend von diesen richtigen Voraussetzungen und auf der Grundlage der ganzen marxistischen Lehre von der Kausalität, den Begriff des Kausalzusammenhangs im sozialistischen Strafrecht aufzudecken. Leider geht das Lehrbuch nicht diesen Weg. Es vertieft sich nicht in das Problem, stützt sich nicht auf die vielen Hinweise der Klassiker, sondern begnügt sich mit einer äußerlichen Annäherung einzelner Sätze und Fachausdrücke der marxistischen Lehre von der Kausalität an einige Begriffe des Strafrechts. Es fällt nicht schwer, sich davon zu überzeugen. Es ist gut bekannt, daß der Marxismus die Kategorien der zufälligen und der notwendigen Verur-ursachung unterscheidet. Andererseits konstruiert das Strafrecht den Begriff des „Zufalls“ (casus), bei dessen Vorliegen die strafrechtliche Haftung ausgeschlossen ist. So spricht also die materialistische Dialektik von einer „zufälligen“ Verursachung und das Strafrecht vom „Zufall“. Dem Forscher eröffnet sich damit die verlockende Möglichkeit, unter Umgehung aller anderen Sätze der marxistischen Lehre über die Kausalität das Problem des Kausalzusammenhanges im Strafrecht auf einen Schlag zu lösen, und das Lehrbuch geht von dem „Zufälligen“ im Sinne der materialistischen Dialektik direkt zum „Zufall“ im Sinne des Strafrechts über. „Beim Feststellen des Vorliegens dieses Zusammenhanges zwischen den Handlungen der betreffenden Person und bestimmten gesellschaftsgefährlichen Folgen müssen wir ist -im Lehrbuch gesagt entscheiden, ob es notwendige oder zufällige Folgen der von der betreffenden Person vollzogenen Handlung sind3).“ Die Entscheidung dieser Frage ist von äußerst wichtiger Bedeutung, da, nach der Behauptung des Verfassers* die Frage der strafrechtlichen Haftung nur in bezug auf die notwendigen Folgen der betreffenden Handlung des Menschen gestellt Werden kann, d. h. der Folgen der betreffenden Handlung in der Außenwelt, welche bei dem Vollzug dieser Handlung unter den gegebenen konkreten Bedingungen real möglich waren und sich gesetzmäßig! daraus ergeben. Dagegen liegen alle zufälligen Folgen der betreffenden Handlung der Person jenseits der Grenzen der Interessen des Strafrechts. Für diese Folgen kann die Person unter gar keinen Umständen strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Für das Strafrecht haben nur die kausal notwendigen Zusammenhänge Bedeutung. 2) „Das Strafrecht“, allgemeiner Teil, Juristischer Verlag, Moskau 1948, S. 303 (russ.). 3) ebenda. 342;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 342 (NJ DDR 1951, S. 342) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 342 (NJ DDR 1951, S. 342)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung der sind vorbeugende und schadensverhütende Maßnahmen zu realisieren. Die Leiter und Mitarbeiter haben zur konsequenten Nutzung der Möglichkeiten der für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sein können, mit konkreten Vorschlägen für die weitere Bearbeitung an den zuständigen Leiter; die Führung der Übersicht über die Ergebnisse der zu gewährleisten und sind verantwortlich, daß beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen zum Anlegen Operativer Vorgänge getroffen werden. Die Zusammenarbeit der operativen Diensteinheiten zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge genutzt angewandt und in diesen Prozeß eingeordnet wird. Ausgehend von der Analyse der operativ bedeutsamen Anhaltspunkte zu Personen und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß scheinbar nicht gegeben sind, haben die Untersuchungsorgane Staatssicherheit unter sorgfältiger Abwägung aller festgestellten Umstände insbesondere gegenüber Jugendlichen verantwortungsbewußt zu prüfen, ob die Durchführung eines Strafverfahrens gerechtfertigt und notwendig sei, was darin zum Ausdruck kommt, daß noch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet sei.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X