Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1951, Seite 177

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 177 (NJ DDR 1951, S. 177); nicht von allen Stellen nach den von der Deutschen Zentralen Finanzverwaltung erlassenen Anweisungen vorgenommen werde, und über den Begriff „Leistungen“ noch Unklarheiten bestünden. Diese Richtlinien wurden für alle Kreditinstitute verbindlich erklärt, um eine klare Auslegung der Bestimmungen und damit eine einheitliche Errechnung der Zwischenguthaben sicherzustellen. Weiter heißt es schließlich in der Verfügung: „Die errechneten Zwischenguthaben sind demnach zu überprüfen und etwaige Abweichungen zu berichtigen.“ Die Verfügung ordnet also eindeutig an, daß eine generelle Überprüfung der Zwischengeldrechnung an Hand der Richtlinien ohne Rücksicht darauf vorgenommen werden müsse, daß schon vor dem Ergehen der Richtlinien vereinzelte Weisungen der Finanzver-waltung zur Beachtung beil Errechnung der Zwischenguthaben ergangen waren. Die Landesbank Thüringen hat nun diese Richtlinien mit Rundschreiben 96/46 vom 25. Juni 1946 an ihre Niederlassungen und Kreditinstitute weitergegeben, in dem Rundschreiben jedoch Erklärungen hinzugefügt, durch welche die Verfügung des Ministeriums praktisch in ihr Gegenteil verkehrt wurde. Es ist in dem Rundschreiben zunächst angeführt, das Landesamt für Finanzen erkläre die Richtlinien für verbindlich und bitte, diese bei den zu treffenden Entscheidungen über die Entstehung von Zwischenguthaben genauestens einzuhalten. Dies ist bereits eine Einschränkung der Verfügung, da diese Formulierung die Richtlinien nur für die in Zukunft zu treffenden Entscheidungen über Zwischenguthaben als maßgeblich bezeichnet. Die vollendete Verstümmelung und Umkehrung der Verfügung wurde aber durch die Bemerkung erreicht, nach mündlicher Rücksprache mit dem Landesamt für Finanzen sei nicht daran gedacht, sämtliche bisher errechnete Zwischenguthaben noch einmal von neuem zu errechnen, die Bekanntgabe der Richtlinien bezwecke lediglich, daß bei Einsprüchen gegen getroffene Entscheidungen über Zwischenguthaben und sonstige Anträge auf Anerkennung von Zwischenguthaben einheitlich von sämtlichen Banken die Unterlagen angefordert würden, aus denen sich die Zwischenguthabenfähigkeit der entstandenen Guthaben ergebe. Es liegt auf der Hand, daß mit diesen „Erläuterungen“ die Aufhebung der ministeriellen Verfügung bewerkstelligt wurde. Die Vornahme von Überprüfungen wurde verhindert; die unrichtigen Zwischengeldberechnungen sollten unkorrigiert bleiben. Die Landesbank hat auch, soweit und solange sie nur konnte, nichts zur Überprüfung und Richtigstellung der Zwischengeldrechnungen unternommen Das Rundschreiben Nr. 96/46 wurde von dem Angeklagten Wiessner als Leiter der Organisationsabteilung, zu dessen Gebiet auch im besonderen die Angelegenheit der Zwischengeldrechnungen gehörte, verfaßt und von dem Angeklagten Anke, als leitenden Direktor, dem im besonderen auch die Organisationsabteilung unterstand, genehmigt Den Angeklagten Anke und Wiessner kam es darauf an, es bei den unbegründeten Anerkennungen von Zwischenguthaben zu belassen. Die Landesbank und ihre Niederlassungen hatten bewußt den Bankkunden aus der Zeit vor dem Zusammenbruch weitgehend unbegründete Guthaben zuerkannt. Das haben die später erfolgten Überprüfungen und das weitere Verhalten der Angeklagten angesichts des Ergebnisses der Überprüfungen gezeigt. Sie wollten zu Lasten der Finanzwirtschaft des Landes die Kunden begünstigen und sträubten sich deshalb gegen jedwede Überprüfung der Zwischengeldberechnung. Deshalb mußte auch die Verfügung vom 5. Juni 1946 unwirksam gemacht werden. Das geschah durch Wiessner, der die den ursprünglichen Inhalt entstellenden Zusätze verfaßte 2. Die Angeklagten Anke und Wiessner beließen während des Jahres 1946/47 alles beim alten. Die Revisionen, welche durch die Revisionsabteilung der Bank erfolgten, waren nur die allgemeinen laufenden Revisionen, die sich nicht auf die Zwischenguthaben bezogen Um die Jahreswende 1947/48 konnte aber der Angeklagte Anke nicht umhin, die Angelegenheit doch zu behandeln. Die Abteilung Bankenaufsicht des Finanzministeriums schickte sich nämlich an, eine Revision der Zwischenguthaben bei der Landeskreditbank vorzunehmen und beauftragte damit eine private Gesellschaft, nämlich die Deutsche Treuhandgesellschaft in Erfurt. Als der Angeklagte Anke hiervon Kenntnis erlangte, gab er dem Leiter der Buchhaltungsabteilung der Landeskreditbank, Filiale Weimar Beyer den Auftrag, in bestimmten, wenig bedeutenden Filialen eine Revision der Berechnung der Zwischenguthaben vorzunehmen. Der Auftrag war beschränkt auf fünf Filialen Bei diesen fünf Filialen stellte nun Beyer an fälschlich anerkannten Zwischenguthaben die Summe von insgesamt 1 324 000 RM fest. Dieses Ergebnis hätte für die Angeklagten Anke und Wiessner ein zwingender Anlaß sein müssen, auch die übrigen Filialen zu überprüfen, dies umsomehr, als ungefähr zur selben Zeit die genannte Treuhandgesellschaft die Überprüfung in Angriff nahm und bei der Filiale Weimar einen Betrag von 1 266 000 RM als zu Unrecht anerkannte Zwischenguthaben feststellte. Das Ergebnis der beiden auf fünf kleinere und eine große Filiale beschränkten Überprüfungen war also ein zu Unrecht anerkanntes Zwischenguthaben von nahezu 2Vz Millionen Mark. Die Angeklagten Anke und Wiessner konnten hieraus entnehmen, daß bei einer Nachprüfung sämtlicher Filialen sich noch mehrere Millionen Mark solcher unberechtigter Zwischenguthabenbeträge ergeben würden 3. Mit der Verfügung des Finanzministers vom 16. März 1948, die von Moog persönlich unterzeichnet war, wurde der Landeskreditbank mitgeteilt, daß nach den vorliegenden Prüfungsberichten bei der Zentrale in Weimar die generelle Überprüfung des Zwischengeldes nach den hierfür verbindlichen Richtlinien vom 5. Juni 1946 noch nicht restlos durchgeführt sei und die für die Arbeit der Treuhandgesellschaft erforderlichen Belege, Unterlagen und Listen über die Zwischenguthaben, zum großen Teil noch bereitzustellen seien. Wörtlich wurde weiter verfügt: „Unter Hinweis auf die Ihnen wiederholt zur Kenntnis gebrachten Anweisungen der Deutschen Zentralen Finanzverwaltung über die Errechnung der Zwischenguthaben und die Behandlung irrtümlich oder fälsch’ich gezahlter Zwischengelder muß ich Sie verpachten, bei besonderer Beachtung der dort vorliegenden Beanstandungen der Deutschen Treuhandgesellschaft eine restlose Nachprüfung der Zwischengeldberechnung vornehmen zu lassen und mir zu gegebener Ze: t die Bereitschaft zu einer alsdann vorzunehmenden Nachprüfung anzuzeigen.“ Diese Verfügung ist bei der Landesbank dem Präsidenten Gärtner zugegangen. Dieser hat sie dem Angeklagten Anke zur Rücksprache zugeschrieben. Die Rücksprache fand auch statt. Außer dem Angeklagten König als Mitglied des Direktoriums war sie auch dem stellvertretenden Präsidenten Müller zugegangen, welcher eine Rücksprache verlangte. Diesem Verlangen wurde jedoch nicht entsprochen, weil man Müller in die Behandlung der Angelegenheit nicht einweihen sollte und konnte. Der Angeklagte Anke gibt nun an, daß er auf Grund der Verfügung keine Veranlassung gefunden habe, mehr zu tun, als sie dem Angeklagten Wiessner ohne Anleitung oder Weisung weiterzugeben Tatsächlich hat Wiessner ebenso wie Anke nicht das geringste zur Erledigung der Verfügung unternommen. Er hat das Schreiben nicht einmal als gesehen abgezeichnet. Es wurde unerledigt und ungelocht in seinem Büro gefunden Alle diese angeführten Umstände lassen mit Sicherheit darauf schließen, daß Anke und Wiessner die Verfügung nicht bearbeiten wollten und sie auch nicht bearbeiten sollten, daß die Verfügung das Schicksal haben sollte, dem ordentlichen Geschäftsgang zur Erledigung überhaupt nicht zugeführt zu werden. Beim Ministerium erfuhr die Verfügung vom 16. März 1948 die gleiche Behandlung. Auch hier wurde sie ignoriert. Der Angeklagte Baesler hätte, da ihm die Verfügung des Ministers als die Grundlage für ein energisches Vorgehen gegen die Landeskreditbank wegen der unterlassenen Überprüfung der Zwischengeldberechnung bot, die Durchführung der Verfügung 177;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 177 (NJ DDR 1951, S. 177) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Seite 177 (NJ DDR 1951, S. 177)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 5. Jahrgang 1951, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1951. Die Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1951 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1951 auf Seite 576. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 5. Jahrgang 1951 (NJ DDR 1951, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1951, S. 1-576).

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