Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 481 (NJ DDR 1950, S. 481); Die Entstehung und das Wesen des Strafrechts Von Hans Geräts, Halle, Leiter der Ausbildungslehrgänge für Richter und Staatsanwälte im Lande Sachsen-Anhalt Nachstehend veröffentlichen wir eine erste Arbeit von Geräts zu einigen Grundfragen des Strafrechts. Dieser Arbeit werden sich noch weitere Beiträge, die sich mit Grundproblemen des Strafrechts befassen, anschließen. Die Redaktion. Das Recht ist eine Gesamtheit staatlicher Regeln für menschliches Verhalten und daher eine gesellschaftliche Erscheinung. Der Marxismus-Leninismus lehrt, daß zur Erkenntnis einer jeden gesellschaftlichen Erscheinung die Grundsätze des dialektischen Materialismus angewendet werden müssen. Deshalb muß das Recht im Zusammenhang mit dem geschichtlichen Entwicklungsprozeß der Gesellschaft, mit den Veränderungen der ökonomischen Struktur, mit dem Klassenkampf betrachtet werden. Gesellschaftliche Erscheinungen wie das Recht, das Strafrecht, die Straftat und die Strafe dürfen daher nicht als abstrakt-j uristische, formallogische Begriffe betrachtet werden; man muß vielmehr das Wesen dieser sozialen Erscheinungen, ihre Form und ihre Verbindung mit den anderen sozialökonomischen Erscheinungen untersuchen1). Wir haben daher mit der Untersuchung des Entstehungsprozesses des Rechts zu beginnen. Wir haben zu fragen, wann und warum das Recht entstanden ist2). 1. In der vorstaatlichen Gesellschaft gab es kein Recht Die Urgesellschaft, welche gemeinsam produzierte und sich ihre Arbeitsprodukte gesellschaftlich aneignete, kannte keine Ausbeutung, keine Klassen3). Daher konnte diese klassenlose Gesellschaft ihre Angelegenheiten gemeinsam oder durch ihre gesellschaftlichen Organe im Interesse der Urgemeinschaft erledigen. Ein besonderer Apparat des Zwanges gegenüber Menschen entstand nicht und konnte nicht entstehen4). Allmählich entstand das Bedürfnis, die gemeinsamen und täglich wiederkehrenden Lebensvorgänge, die Tätigkeiten der Produktion, der Verteilung und des Austausches in Regeln zu fassen. Diese sollten den Ablauf der einzelnen gesellschaftlichen Vorgänge so regeln, daß der einzelne durch sie den gemeinsamen Bedingungen der Produktion und der ihr entsprechenden gesellschaftlichen Organisation unterworfen wurde5). So finden wir Regeln, die die Verteilung der Jagdbeute, der Früchte unter die einzelnen Mitglieder der Gesellschaft festlegten (z. B. bei den australischen Kurnai: „Du sollst alles mit den Freunden Td. h. den Mitgliedern der Sippe] teilen). Andere Regeln sollen den Ablauf der Arbeit oder das Verhalten während der Arbeit, die Arbeitsordnung und die Arbeitsdisziplin festlegen (z. B. bei den Loritia: „Wandere nicht faul umher; wenn Du faul bist, werden wir dich erschlagen“). Die Verhaltensregeln, welche ständig angewandt wurden, verfestigen sich durch die andauernde Übung zur Gewohnheit, gingen ins Bewußtsein der Gesellschaft ein und wurden als Tradition von Generation zu Generation weitergegeben6). Die Gesamtheit derartiger Regeln, die sich durch andauernde Übung im Bewußtsein einer Gesellschaft, Klasse oder Schicht einprägen und ständig angewendet werden, bezeichnet man als Sitte, Brauch oder Gewohnheit. Auftretende Konflikte wurden durch die naturwüchsige gesellschaftliche Organisation ausgeglichen. Auch hier bildeten sich allmählich feste gesellschaftliche Reaktiosnsweisen, geregelte Schutzmaßnahmen der Gesellschaft heraus. So finden wir z B. bei den Australnegern drei Hauptgruppen von gesellschaftlichen Reaktionsweisen 1) Karl Marx ,,Zur Kritik der politischen Ökonomie", Vorwort, Berlin, Dietz-Verlag 1947, S. 12. 2) F. Engels „Anti-Dühring“, Berlin, Dietz-Verlag 1948, S. 106 f. 2) J. Stalin „über den dialektischen und historischen Materialismus“, SWA-Verlag, 1946, S. 32. ü Engels „Ursprung der Familie, des Privateigentums und des Staates“, Berlin, Dietz-Verlag, 1949, S. 157. 5) Engels „Zur Wohnungsfrage“, Berlin, Dietz-Verlag, 1948, S. 62. 6) K. Marx „Das Kapital“, Bd. Ill, S. 844. 1. Wird die Gesellschaftsordnung unmittelbar, z. B. durch Verletzung der Verteilungsregeln angegriffen, so wird der Täter als Rebell durch die Gesellschaft erschlagen. 2. Wird die Gesellschaft nur mittelbar angegriffen, weil sich die Handlung unmittelbar gegen eine Einzelperson richtet (durch Totschlag verliert die Gesellschaft eine wertvolle Arbeitskraft), so fehlen nicht feste Reaktionsweisen. Die Urgesellschaft entscheidet sich von Fall zu Fall und ergreift die Maßnahme, welche im Interesse der ganzen Gesellschaft liegt. 3. Streitigkeiten, die die Sippe nicht als besonders gesellschaftsgefährdend betrachtet (z. B. Diebstahl, Körperverletzung), werden durch gesellschaftlich geregelte formlose Duelle, Demütigungen des Täters oder durch Wiedergutmachung so geregelt, daß die allgemeine Ordnung möglichst wenig gestört und möglichst schnell wieder hergestellt wird. Bei den Australnegern finden wir daher mehrere gesellschaftliche Reaktionsweisen, um auftretende Konflikte im Interesse der Urgesellschaft zu beseitigen. Man muß sich die Vielzahl von gesellschaftlichen Reaktionsweisen der Urgesellschaft, die wir hier weder im einzelnen noch systematisch darstellen können, vor Augen halten, um die wenigen Quellen, die uns über die Reaktionsweisen der Germanen berichten, verstehen zu können. Auch die Germanen lebten im Stadium der Urgesellschaft (und zwar in ihrer Niedergangsperiode, der Periode der militärischen Demokratie). Wir finden hier keinen besonderen Machtapparat (nur erste Ansätze), sondern die Einteilung nach Geschlechtsverbänden, welche auftretende Konflikte gemeinsam oder durch ihre gesellschaftlichen Organe lösten. Die germanische Urgesellschaft hat zwei Hauptgruppen von Reaktionsweisen entwickelt. 1. Die herrschende Ordnung galt als Friedensordnung. Richtete sich der Angriff des Täters unmittelbar gegen die bestehende Gesellschaftsordnung, so wurde der Täter durch einen Beschluß der Volksversammlung wegen seiner gegen die Friedensordnung gerichteten Tat außerhalb des Friedens gesetzt. Er wurde friedlos, sippenlos, wolfsfrei, vogelfrei und konnte von jedem getötet werden. 2. Zugleich war jeder Einzelne diesem Friedensverband eingeordnet und als Mitglied dieser Ordnung unverletzlich (mannheilig, heilagr). Richtete sich die Tat unmittelbar gegen die gesamte Ordnung (z. B. durch Totschlag oder Körperverletzung), so wurde der Täter gegenüber dem Verletzten und dessen Sippe „uheilagr“. Der Verletzte und dessen Sippe begingen keine Missetat, wenn sie den Täter töteten. Man durfte „Blutrache“ ausüben. Diese vollzog sich in gesellschaftlich bestimmten Formen Die Blutrache stellte also eine mittelbare gesellschaftliche Reaktionsweise durch den Verletzten und dessen Sippe gegen mittelbare Verletzungen der Gesellschaft dar. Mit der Entstehung des Warenaustausches wurde die Vorstellung des Austausches auf die Regelung des Konfliktes übertragen. Es bildeten sich Sühneverträge, die von der Gesellschaft als Formen der Konfliktsregelung anerkannt wurden. Der Totschlag wurde durch ein Wergeid ausgeglichen. Die Höhe des Wergeides, die für alle Germanen die gleiche war, wurde bald gesellschaftlich festgelegt. Kleine Verletzungen wurden mit Bruchteilen des Wergeides belegt. In der Urgesellschaft gab es also keine Ausbeutung, keine Klassen und damit auch keinen Staat, d. h. keinen besonderen Machtapparat. Die gesellschaftlich erzeugten Regeln der Sitte und weiter der Moral und die zu ihrem Schutze entwickelten gesellschaftlichen Reaktionsweisen reichten als Ordnungsfaktoren der klassenlosen, vorstaatlichen Gesellschaft aus. „Auf dieser Gesellschaftsstufe ist von Recht im juristischen Sinne noch nicht die Rede.“7) 7) Engels „Ursprung der Familie .“, Dietz-Verlag, Berlin 1949, S. 43. 481;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 481 (NJ DDR 1950, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 481 (NJ DDR 1950, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Auf der Grundlage der Verordnung können gegen Personen, die vorsätzlich oder fahrlässig Berichterstattungen veranlassen oder durchführon und nicht für eine solche Tätigkeit befugt waren, Ordnungsstrafen von, bis, ausgesprochen werden. In diesem Zusammenhang ist zugleich festzustellen, daß ein nicht zu unterschätzender Teil der Personen - selbst Angehörige der bewaffneten Kräfte - die Angriffe auf die Staatsgrenze der mit dem Ziel des Verlas-sens des Staatsgebietes der sowie des ungesetz liehen Verlassens durch Zivilangesteilte. Die Diensteinheiten der Linie haben in eigener Verantwortung und in Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen in einer Vielzahl von Betrieben und Einrichtungen der entsprechende Untersuchungen und Kontrollen über den Stand der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung an in der Untersuehungshaf tanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvollzugseinrichtungen -ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der in Westberlin stajttgfundenen Tagung des und der Weltbank im, die Organisierung eines Protestmarsches am gegen staatliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Veröffentlichungen in kirchlichen Publikationen und weitere damit im Zusammenhang stehende Probleme und Besonderheiten berücksichtigen. Dies bezieht sich insbesondere auf Wohnungen, Grundstücke, Wochenendhäuser, Kraftfahrzeuge, pflegebedürftige Personen, zu versorgende Haustiere, Gewerbebetriebe da die damit verbundenen notwendigen Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit Inoffiziellen Mitarbeitern im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik außer Kraft gesetzt.

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