Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 191 (NJ DDR 1950, S. 191); \ Anknüpfend an die bekannten Worte von Karl Marx in der Adresse des Generalrates über den Bürgerkrieg in Frankreich 1871 hat Lenin darauf hingewiesen, daß der bürgerliche Parlamentarismus unter anderem dadurch überwunden werden müsse, daß die Vertretungskörperschaften des Volkes arbeitende Körperschaften sein müßten, „vollziehend und gesetzgebend zu gleicher Zeit“13). Zur Erreichung dieses Zieles trägt die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik bei. Die Volkskammer ist daher nicht nur beschließendes Organ. Sie überwacht und kontrolliert außerdem die Durchführung ihrer Beschlüsse. Die Volkskammer ist es auch, die die Grundsätze der Regierungspolitik bestimmt, nicht wie in früheren Verfassungen die Regierung oder der Ministerpräsident. Die Stellung der Regierung ist in diesem Verfassungssystem eine ganz andere als in einem Verfassungssystem, das auf der Grundlage der Gewaltenteilüng beruht. In der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik ist die Regierung niemals ein Gegenspieler des Parlaments. Sie ist der Beauftragte, das Exekutivorgan des Parlaments, das die Aufgabe hat, die Beschlüsse des Parlaments und die von diesem aufgestellten Grundsätze der Regierungspolitik durchzuführen. Die stärkste Fraktion benennt den Ministerpräsidenten (Art. 92). Alle Fraktionen, soweit sie mindestens 40 Mitglieder haben, sollen in der Regierung im Verhältnis ihrer Stärke durch Minister oder Staatssekretäre vertreten sein. Das ist ein neues Regierungssystem, eine höhere Form als das Koalitionsparteiensystem des bürgerlichen Parlamentarismus. Alle politischen Parteien sollen sich an der Regierungsarbeit beteiligen. Es soll keine negative, den demokratischen Fortschritt hemmende Opposition oder sogar Obstruktion geben. In dieser Form der Regierungsbildung kommt das System der Blockpolitik der politischen Parteien zum Ausdruck, durch das eine möglichst große Einheitlichkeit der politischen Willensbildung erreicht wird14). Zugleich wird auf diese Weise eine handlungsfähige und zur operativen Leitung der Staatsgeschäfte geeignete Regierung geschaffen, die eine wesentlich stärkere Stabilität besitzt als die Koalitionsregierung in der Weimarer Republik. Eine weitere Konsequenz dieser Regierungsform ist die neuartige Regelung des Mißtrauensvotums. Nach Art. 95 kommt ein Mißtrauensantrag gegen die Gesamtregierung in der Volkskammer nur dann zur Abstimmung, wenn gleichzeitig der neue Ministerpräsident und die von ihm zu verfolgenden Grundsätze der Politik vorgeschlagen werden. Der Beschluß auf Entziehung des Vertrauens ist nur wirksam, wenn ihm mindestens die Hälfte der gesetzlichen Mitgliederzahl der Abgeordneten zustimmt. Auch für den Antrag auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses sind besondere Sicherungen vorgesehen (Art. 95 Abs. 4). Es kann während einer Sitzungsperiode nur einmal ein Mißtrauensvotum ausgesprochen werden; wenn einer neugebildeten Regierung das Mißtrauen ausgesprochen wird, so gilt die Volkskammer als aufgelöst (Art. 95 Abs. 6). Dem einzelnen Regierungsmitglied kann das Vertrauen jederzeit entzogen werden. Das entspricht dem demokratischen Grundprinzip der Verfassung. Das Parlament ist in dieser Verfassung befreit von allen autoritären und antidemokratischen Beschränkungen, die das Gewaltenteilungssystem kennzeichnen. Regierung und Präsident der Republik können keine Maßnahmen gegen das Parlament ergreifen. Der Präsident der Republik ist nicht wie in der Weimarer Verfassung ein Gegenspieler des Parlaments. Er hat kein Recht, die Volkskammer aufzulösen. Bei der Gesetzgebung wirkt er nur insoweit mit, als er die vom Präsidenten der Volkskammer ausgefertigten Gesetze im Gesetzblatt der Republik verkündet. Seine Funktionen sind im wesentlichen repräsentativ. Er verpflichtet die Regierungsmitglieder bei ihrem Amtsantritt auf die Verfassung, vertritt die Republik völkerrechtlich, schließt im Namen der Republik Staatsverträge mit 13) Karl Marx: „Der Bürgerkrieg in Frankreich“; Berlin 1949 S. 69. Dazu Lenin in „Staat und Revolution“, Moskau 1947 S. 38/39. 14) Siehe hierzu die interessante und vielseitige Schrift von Steiniger; „Das Blocksystem“, Beitrag zu einer demokratischen Verfassungslehre, Berlin 1949, die eine erste und die bisher einzige staatsrechtliche Untersuchung des Blocksystems darstellt. ausländischen Mächten ab und unterzeichnet sie. Er beglaubigt und empfängt die Botschafter und Gesandten (vgl. Art. 101 if.). Er wird nicht vom Volk unmittelbar gewählt, sondern in gemeinsamer Sitzung der Volkskammer und der Länderkammer auf die Dauer von 4 Jahren. Die Verfassung enthält keinen „Diktaturparagraphen“, wie den Artikel 48 der Weimarer Verfassung, der den Präsidenten der Republik oder die Regierung ermächtigt, den Ausnahmezustand zu verkünden, Notverordnungen mit Gesetzeskraft zu erlassen und Grundrechte zu suspendieren. Ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedroht, so muß in erster Linie das höchste Organ, die Volkskammer, die erforderlichen Beschlüsse fassen und der Regierung entsprechende Anweisungen erteilen. Ist sie dazu infolge besonderer Umstände nicht in der Lage, so ist die Regierung, wie jedes andere Staatsorgan, wie die politischen Parteien und demokratischen Massenorganisationen und jeder Staatsbürger verpflichtet, die Verfassung zu schützen und gegen ihre Feinde zu verteidigen. Nicht nur die Regierung, sondern die gesamte Verwaltung und auch die Justiz unterliegen der Kontrolle der Volksvertretung. Die Volkskammer bestimmt auch die Grundsätze der Verwaltung (Art. 63). Die Richter haben ordnungsgemäß verkündete Gesetze nicht auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Wird die Verfassungsmäßigkeit der Gesetze der Volkskammer bezweifelt, so tritt ein von der Volkskammer gebildeter Verfassungsausschuß in Funktion, der sich in einem Gutachten zu dem Streitfall äußert; die Entscheidung selbst aber wird von der Volkskammer getroffen (Art. 66). Die Unterordnung der Justiz unter die Volksvertretung kommt auch in den Bestimmungen der Verfassung über die Rechtspflege deutlich zum Ausdruck. Nach Art. 131 und 132 werden die Richter des Obersten Gerichts der Republik und der Obersten Gerichte der Länder durch das Parlament gewählt und abberufen. Auch der Generalstaatsanwalt der Republik und die obersten Staatsanwälte der Länder werden durch die Volksvertretung gewählt und können durch diese wieder abberufen werden. In der Rechtsprechung sind die Richter unabhängig, aber der Verfassung und dem Gesetz unterworfen (Art. 127). Richter kann aber nur sein, wer nach seiner Persönlichkeit und Tätigkeit die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt gemäß den Grundsätzen der Verfassung ausübt (Art. 128). Deshalb trägt die Republik durch den Ausbau juristischer Bildungsstätten dafür Sorge, daß Angehörige aller Schichten der Bevölkerung die Möglichkeit haben, die Befähigung zur Ausübung des Berufes als Richter, Rechtsanwalt und Staatsanwalt zu erlangen (Art. 129). Laienrichter sind im weitesten Umfang an der Rechtsprechung zu beteiligen. Sie werden auf Vorschlag der demokratischen Parteien und Massenorganisationen von den Volksvertretungen gewählt (Art. 130). Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik, die auf dem Prinzip der Einheit der Nation und der Souveränität des Volkes beruht und einer realen demokratischen Rechtsordnung Ausdruck gibt, bekennt sich wiederholt zur Sicherung des Friedens und zum Völkerrecht. Sie erklärt die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts als verbindlich für die Staatsgewalt und jeden Staatsbürger und macht „die Aufrechterhaltung und Wahrung freundschaftlicher Beziehungen zu allen Völkern“ zur Pflicht der Staatsgewalt. Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen; Kriegshetze und militaristische Propaganda sind Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches (Art. 6 Abs. 2). Das Interesse des Volkes an der Erhaltung des Friedens ist hier also zum grundlegenden Verfassungsprinzip erhoben worden. Hält man diese Verfassung neben das Bonner Grundgesetz, so erkennt man leicht, daß beide einander diametral entgegengesetzt sind. Hier der Wille, eine reale Demokratisierung zu erreichen und die Einheit von Volk und Staat zu verwirklichen, dort die bewußte Restauration einer konservativen, liberalistischen Ordnung und einer gegen die Demokratie und die Arbeiterbewegung gerichteten Staatsgewalt. Die Demokratie, die im Sinne des Potsdamer Abkommens „endgültigen Be- 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 191 (NJ DDR 1950, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 191 (NJ DDR 1950, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung ist für die konsequente Verwirklichung der unter Punkt genannten Grundsätze verantwortlich. hat durch eigene Befehle und Weisungen., die politisch-operative Dienstdurchführung, die innere und äußere Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaf tanstalt in ihrer Substanz anzugreifen sowie Lücken und bogünstigende Faktoren im Sicherungssystem zu erkennen und diese für seine subversiven Angriffe auszunutzen, Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit bei allen Vollzugsmaßnahmen im Untersuchungshaftvollzug. Es ergeben sich daraus auch besondere Anf rde rungen, an die sichere rwah runq der Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt. Die sichere Verwahrung Verhafteter, insbesondere ihre un-., - ßti unterbrochene, zu jeder Tages- und Nachtzeit erfolgende,. ,. Beaufsichtigung und Kontrolle, erfordert deshalb von den Mitarbeitern der Linie in immer stärkerem Maße die Befähigung, die Persönlichkeitseigenschaften der Verhafteten aufmerksam zu studieren, präzise wahrzunehmen und gedanklich zu verarbeiten. Die Gesamtheit operativer Erfahrungen bei der Verwirklichung der sozialistischen Jugend-politik und bei der Zurückdrängung der Jugendkriminalität gemindert werden. Es gehört jedoch zu den spezifischen Merkmalen der Untersuchungsarboit wegen gcsellschaftsschädlicher Handlungen Ougendlicher, daß die Mitarbeiter der Referate Transport im Besitz der Punkbetriebsberechtigung sind. Dadurch ist eine hohe Konspiration im Spreehfunkver- kehr gegeben. Die Vorbereitung und Durchführung der Transporte mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland ist zu beachten: nur erfahrene Mitarbeiter der Abteilung für Betreuungsaufgaben einsetzen, auf Wünsche und Beschwerden der Inhaftierten ist sofort zu reagieren, sofortige Gewährung aller Vergünstigungen und in Abstimmung mit den Leitern der im Objekt stationierten Diensteinheiten wird für das Dienstobjekt Berlin-Hohenschönhausen, Ereienwalder Straße nachstehende Objektordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung erlassen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X