Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1950, Seite 116

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Seite 116 (NJ DDR 1950, S. 116); \ schuldhafter und nicht rechtwidriger Schadenzufügung Ersatz zu leisten ist, da es sich hier um einen aus Billigkeitsgründen gegebenen Ausgleichsanspruch, nicht aber um einen eigentlichen Schadenersatzanspruch handelt. Da nach § 906 BGB Immissionen, soweit sie die Benutzung eines Grundstücks nicht oder nicht wesentlich beeinträchtigen oder soweit sie durch eine Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt werden, die nach den örtlichen Verhältnissen bei Grundstücken dieser Lage gewöhnlich sind, ist für sie also ein Schadenersatzanspruch ausgeschlossen. Der Betriebsunternehmer von Eisenbahnen und Straßenbahnen kann demnach insoweit nicht in Anspruch genommen werden, als die Einwirkung nach § 906 BGB zugelassen ist. Dabei ist zu beachten, „daß die von einem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Einwirkungen, auch wenn sie Beeinträchtigungen in erheblichem Maße bewirken, regelmäßig nur dann als zulässig erachtet werden, wenn die Erheblichkeit der Beeinträchtigung in einer außergewöhnlichen Art und Weise ihres Betriebes ihren Grund hat“ (RGRKomm. Anm. 10 zu § 906 BGB und die dort angegebene Rechtsprechung). Die Beeinträchtigung, die die gewöhnliche Art und Weise des Eisenbahnbetriebes mit sich bringt, muß also in Kauf genommen werden und kann deshalb eine Schadenersatzpflicht nicht begründen. Als eine außergewöhnliche Art und Weise des Betriebs wird in der Rechtsprechung z. B. der Fall angesehen, daß in einem Außenbezirk einer Großstadt ein Rangierbahnhof betrieben wird (RG Bd. 70 S. 154), oder wenn der Eisenbahnbetrieb sich in einer außergewöhnlichen Nähe des beeinträchtigten Grundstücks abspielt (RGRKomm. Anm. 11a zu § 906 BGB). III. Bei Unfallschäden ist eine Haftung des Betriebs-untemehmers dann ausgeschlossen, wenn der Schaden durch höhere Gewalt oder, soweit die Eisenbahn oder die Straßenbahn innerhalb des Verkehrsraumes einer öffentlichen Straße liegt, durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder der Anlage der Eisenbahn oder der Straßenbahn noch auf einem Versagen ihrer Vorrichtungen beruht. Es fragt sich, ob ein ähnlicher Haftungsausschluß für Immissionsschäden möglich ist. Durch höhere Gewalt veranlaßt ist ein Ereignis, dessen Ursachen außerhalb des Eisenbahnbetriebes und seiner Einrichtungen liegt und dessen Eintritt unvorhersehbar und auch bei Anwendung größter Sorgfalt und aller der Eisenbahn zuzumutenden Vorkehrungen nicht zu verhindern ist, das auch nicht wegen seiner Häufigkeit von ihr in Kauf genommen und vertreten werden muß (RG Bd. 104 S. 150, Nelson, Verkehrshaftpflicht, S. 188). Ein unabwendbares Ereignis im Sinne der angegebenen Vorschrift liegt dann vor, wenn dieses auch durch die äußerste nach den gegebenen Umständen gebotene Sorgfalt und durch alle vernünftigerweise dem Betriebsunternehmer zuzumutenden Vorkehrungen nicht abzuwenden oder in seinen Folgen unschädlich zu machen ist (Müller, Straßenverkehrsrecht, Anm. I zu § 7 Abs. 2 KFG). Der Begriff der höheren Gewalt ist der engere. Ein Ereignis, das auf höherer Gewalt beruht, hat als einzige Ursache eine Einwirkung von außen her. Ein unabwendbares Ereignis kann auch in der gefährdenden Natur des Betriebes selbst liegen, wenn es durch einen Dritten, z. B. einen anderen Verkehrsteilnehmer, ausgelöst wird. Zunächst ist zu untersuchen, ob ein Immissionsschaden überhaupt durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis hervorgerufen werden kann. Im allgemeinen sind Immissionen, wie Geräusche, Dampfentwicklung,. Gerüche usw., Erscheinungen, die der Natur des Betriebes selbst entstammen. Auch bei Anwendung größter Sorgfalt sind sie aus technischen Gründen unvermeidbar, aber so häufig, daß sie als ein Ausfluß der typischen Betriebsgefahr der Eisenbahn angesehen werden müssen und daher nicht als höhere Gewalt oder als ein unabwendbares Ereignis gelten können Denkbar ist jedoch, daß auch ein Ereignis, das durch höhere Gewalt oder durch ein unabwendbares Ereignis verursacht ist, Immissionen hervorruft. Das ist/z. B. der Fall, wenn ein besonders starker Regen zu einer außergewöhnlichen Ruß- und Rauchbildung führt oder das Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ein besonders starkes Bremsen der Eisenbahn und damit eine ungewöhnlich starke Dampfbildung veranlaßt, die zu einer Schädigung des Nachbargrundstücks führt. In beiden Fällen handelt es sich um ausgesprochene Immissionsschäden. §§ 1 und 2 des Sachschädenhaftpflichtgesetzes können nicht angewendet werden. Trotzdem ist anzunehmen, daß eine Haftpflicht ausgeschlossen ist. Es wäre nämlich ein absurdes Ergebnis, wenn zwar dann, wenn sich auf Grund der angeführten oder ähnlichen Ereignisse ein Unfall ereignet hat und infolgedessen ein Schaden eingetreten ist, die Berufung auf höhere Gewalt zulässig wäre, jedoch dann nicht, wenn das Ereignis nicht zu einem Unfall geführt hat. Um ein derartig widersinniges Ergebnis zu vermeiden, muß eine Berufung auf höhere Gewalt auch bei Immissionsschäden für zulässig erachtet werden. (So auch Hoeniger zu dem Urteil des OLG Celle vom 14. November 1924 in JW 1925 S. 2491 zur Frage der Haftung ohne Verschulden bei rechtmäßigem Eingriff des Staates, also zum Aufopferungsanspruch.) Auch eine objektive Haftung, d. h. eine Haftung, die ein Verschulden nicht zur Voraussetzung hat, ist, wie z. B. der Vergleich mit § 7 KFG, § 2 Sachschädenhaftpflichtgesetz, § 1 Reichshaftpflichtgesetz zeigt, nicht unbegrenzt. Was in bezug auf die höhere Gewalt gesagt ist, gilt auch in bezug auf ein unabwendbares Ereignis. Es würde zu einem ähnlichen absurden Ergebnis führen, wenn bei einem unabwendbaren Ereignis als Ursache für einen Unfall die Haftung ausgeschlossen wäre, aber dann, wenn ein ähnliches unabwendbares Ereignis nicht unmittelbar einen Sachschaden verursacht hat, sondern lediglich zu besonders starken Immissionen geführt hat, die ihrerseits dann wieder Schäden verursachen, die Haftung gegeben wäre. IV. Von besonderer Bedeutung sind in der letzten Zeit die Schäden geworden, die durch Funkenflug entstanden sind, da der vermehrte Verbrauch von Braunkohle an Stelle von Steinkohle zu erhöhtem Funkenflug und damit zu einer Häufung dieser Art von Schäden geführt hat. Da heute unstreitig ist, daß der Funkenflug zu den Immissionen im Sinne des § 906 BGB gehört (RGRKomm. Anm. 5 zu § 905 BGB), gelten für ihn in vollem Umfang die oben dargelegten Grundsätze. Eine Haftung des Eisenbahnunternehmers ist nicht gegeben, wenn der Funkenflug das benachbarte Grundstück nicht 3der nur unwesentlich beeinträchtigt oder nach den örtlichen Verhältnissen in Kauf genommen werden muß. Wenn durch den Funkenflug allerdings ein Brand entstanden ist, wird diese Einschränkung niemals gegeben sein. Denn ein Brandschaden stellt stets eine wesentliche Beeinträchtigung dar und braucht in keinem Falle in Kauf genommen zu werden. Eine Berufung auf höhere Gewalt oder ein unabwendbares Ereignis ist unter normalen Verhältnissen grundsätzlich auch in Bezug auf den Funkenflug möglich (Nelson, Verkehrshaftpflicht, S. 189). Durch die Benutzung von Braunkohle statt Steinkohle sind aber besondere Verhältnisse geschaffen. Es fragt sich, ob diese als durch höhere Gewalt verursacht anzusehen sind. Nach der oben gegebenen Erläuterung gehören zu den Merkmalen des Begriffs der höheren Gewalt als objektive Momente die Einwirkung von außerhalb des Betriebes her und der außergewöhnliche Charakter, insbesondere' die Seltenheit des Ereignisses und als subjektive Momente die Unvorhersehbarkeit und die Unabwendbarkeit (Nelson, Verkehrshaftpflicht, S. 188). Der Mangel der Braunkohle ist dort, wo diese an Stelle von Steinkohle benutzt werden muß, ein Zustand, der schon sehr lange andauert und dessen Beendigung nicht abzusehen ist. Der durch die erhöhte Verwendung von Braunkohle verursachte Funkenflug ist daher kein Ereignis von außergewöhnlichem Charakter. Außerdem fehlt ihm das Moment der Unvorhersehbarkeit, da der erhöhte Funkenflug eine bekannte Folge der Braunkohlenfeuerung ist. Somit ist der vermehrte Funkenflug ein Ausfluß der allgemeinen Betriebsgefahr der Eisenbahn, für deren Folgen sie aufkommen muß. Sie kann sich daher in bezug auf den Funkenflug nicht auf höhere Gewalt berufen. 116;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 4. Jahrgang 1950, Ministerium der Justiz (MdJ) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1950. Die Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1950 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 12 im Dezember 1950 auf Seite 516. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 4. Jahrgang 1950 (NJ DDR 1950, Nr. 1-12 v. Jan.-Dez. 1950, S. 1-516).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchth ges im Staatssicherheit ergeben gS- grijjt !y Operative SofortSrnnaiimen im operativen Un-tersuchungstypjsfüg und die Notwendigkeit der Arbeit. tiVät ihnen. Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen behandelt werden, die aus der Sicht der gesamtgesellschaftlichen Entwicklungsprozesse und deren Planung und Leitung gegen die feindlich-negativen Einstellungen und Handlungen als soziale Erscheinung und damit auch gegen einzelne feindlich-negative Einstellungen und Handlungenund deren Ursachen und Bedingungen noch als akute Gefahr wirkt. Hier ist die Wahrnehmung von Befugnissen des Gesetzes grundsätzlich uneingeschränkt möglich. Ein weiterer Aspekt besteht darin, daß es für das Tätigwerden der Diensteinheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Bränden, Havarien, Unfällen und anderen Störungen in Industrie, Landwirtschaft und Verkehr; Fragen der Gewährleistung der inneren Sicherheit Staatssicherheit und der konsequenten Durchsetzung der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit sowie der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit im Interesse der Lösung uer Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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