Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik 1959, Seite 249

Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Seite 249 (LF StPR DDR 1959, S. 249); Prozeßparteien Gelegenheit, etwaige Unklarheiten sofort durch ergänzende Fragen zu beseitigen. Auch dann, wenn ein schriftliches Gutachten vorliegt, ist daher die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung in den meisten Fällen erforderlich. Das Gericht soll deshalb auch bei Vorliegen eines schriftlichen Gutachtens in der Regel das Erscheinen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung anordnen bzw. bei Anfertigung des Gutachtens durch ein Sachverständigenkollegium dieses ersuchen, eines seiner Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen (§ 211 Abs. 2 und 3 StPO).81 Der mündliche Vortrag des Sachverständigen in der Hauptverhandlung kann dadurch ersetzt werden, daß das Gericht ein bereits schriftlich vorliegendes Gutachten in der Hauptverhandlung verliest, soweit es für die Entscheidung der Sache von Bedeutung ist (§ 211 Abs. 1 StPO). Das wird geschehen, wenn das Gericht die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung für nicht erforderlich hält. Weicht das in der Hauptverhandlung von dem anwesenden Sachverständigen abgegebene Gutachten von seinen eigenen früheren Erklärungen ab, dann kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 209 Abs. 1 StPO82 auch das frühere Gutachten ganz oder teilweise zum Zwecke des Beweises verlesen (§211 Abs. 4 StPO). Andere Möglichkeiten zur Erhebung von Sachverständigenbeweisen hat das Gericht nicht. Es ist z. B. unzulässig, die gutachtliche Äußerung eines Sachverständigen auf telefonischem Wege einzuholen. Ein derartiges Verfahren würde den Prinzipien der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit und Öffentlichkeit gröblichst zuwiderlaufen. Es wäre zur gerichtlichen Wahrheitsfindung ungeeignet.83 6. Die Aufnahme der sachlichen Beweise Um den Sachverhalt vollständig und allseitig aufklären zu können, wird das Gericht oftmals bestimmte Tatsachen aus sachlichen Beweismitteln entnehmen müssen. Hinsichtlich der Form, in der das Gericht derartige Beweise erheben muß, ist zwischen schriftlichen Beweisen, deren Inhalt für die Wahrheitserforschung von Bedeutung ist, und den übrigen Sachbeweisen zu unterscheiden. 81. vgl. auch Schindler, a. a. O.; Löwenthal, a. a. O. 82. vgl. hierzu S. 238 ff. dieses Leitfadens. 83. vgl. Urteil des KG vom 13. 3. 1953. NJ, 1953, S. 348. 249;
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Dokumentation: Leitfaden des Strafprozeßrechts der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) 1959, Autorenkollektiv, Gesamtredaktion R. Schindler, Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959 (LF StPR DDR 1959, S. 1-472). Verfasser: J. Noack, Kap. 4 und 8; R. Schindler, Kap. 1, 2, 3, 4 § 5, III; A. Uhlig, Kap. 5, 6, 7; Ch. Wesner, Kap. 5 § 7.

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