Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 170

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 170 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 170); 170 Gesetzblatt Teil II Nr. 14 Ausgabetag: 24. März 1972 (im folgenden Genossenschaften, zwischengenossenschaftliche und zwischenbetriebliche Einrichtungen und volkseigene Betriebe genannt). Die staatliche Anerkennung von Lehrbetrieben kann auch an Betriebsabteilungen der volkseigenen Kombinate der Land-, Forst-und Nahrungsgüterwirtschaft ausgesprochen werden. (2) Mit der staatlichen Anerkennung als Lehrbetrieb wird den Genossenschaften, ihren zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und volkseigenen Betrieben die Verantwortung übertragen, die Lehrlinge zu hochqualifizierten Facharbeitern zu entwickeln, die über ein festes marxistisch-leninistisches Wissen verfügen, die gesellschaftlichen und volkswirtschaftlichen Zusammenhänge erkennen, die neue Technologie und die modernen Produktionsmittel beherrschen, diese auf effektivste Weise nutzen können, verantwortungsbewußt an der weiteren Entwicklung der Arbeits- und Lebensbedingungen mitwirken und sich selbst ständig weiterbilden. (3) Die Voraussetzung für die staatliche Anerkennung als Lehrbetrieb ist die Gewährleistung einer modernen lehrplangerechten Erziehung und Ausbildung durch die Vorstände der Genossenschaften, Leiter zwischengenossenschaftlicher und zwischenbetrieblicher Einrichtungen und Leiter volkseigener Betriebe. Dabei ist davon auszugehen, daß die Genossenschaften, zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und volkseigenen Betriebe für die Durchführung der Erziehung und Ausbildung der Lehrlinge folgende Voraussetzungen besitzen und diese ständig vervollkommnen: die weitere sozialistische Intensivierung durch Chemisierung, Mechanisierung und Melioration zielstrebig fortausetzen und dadurch den planmäßigen Übergang zu industriemäßigen Formen der Produktion auf dem Wege der Kooperation zu vollziehen und eine ständige Steigerung der Produktion und Arbeitsproduktivität zu erreichen; die Lehrlinge an modernen Maschinensystemen und in industriemäßig produzierenden Anlagen auszubilden und die modernen Produktionsmittel auf effektivste Weise zu nutzen; bei der Ausbildung der Lehrlinge erfahrene, klassenbewußte Arbeiter, Genossenschaftsbäuerinnen und -bauern und Landarbeiter als sozialistische Lehrfacharbeiter und klassenbewußte, wissenschaftlich ausgebildete Lehrkräfte und Erzieher einzusetzen; die Lehrlinge fest in die weitere gesellschaftliche und ökonomische Entwicklung der Landwirtschaft und Nahrungsgüterwirtschaft, besonders durch die Teilnahme an der betrieblichen Leitung und Planung, einzubeziehen; die Lehrlinge in Zusammenarbeit mit der Grundorganisation der FDJ bei der sozialistischen Wehrerziehung und der Gestaltung des geistig-kulturellen und sportlichen Lebens zu unterstützen. (4) Zur Sicherung einer den Erfordernissen der industriemäßigen Produktion entsprechenden Ausbildung der Lehrlinge und vollen Wahrnehmung der Verantwortung für die Erziehung und Bildung ihres Berufsnachwuchses sind zwischen den ausbildenden und delegierenden Genossenschaften, zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und volkseigenen Betrieben Ausbildungsgemeinschaften zu entwickeln. (5) Die Vorstände der Genossenschaften, Leiter der zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und Leiter der volkseigenen Betriebe gewährleisten, daß der sozialistische Berufswettbewerb der Lehrlinge Bestandteil des sozialistischen Wettbewerbs in den Genossenschaften, zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und volkseigenen Betrieben ist. Die Ausbildung der Lehrlinge erfolgt in Produktionskollektiven. Ihnen sind in zunehmendem Maße Objekte mit abrechenbaren Planaufgaben auf vertraglicher Grundlage zu übergeben. Die Einbeziehung der Lehrlinge in die Neuererbewegung und ihre Teilnahme an den Messen der Meister von morgen ist zu sichern. (6) Die Vorstände der Genossenschaften, Leiter der zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und Leiter der volkseigenen Betriebe legen einmal im Quartal in den Mitgliederversammlungen und Arbeitskollektiven Rechenschaft ab über die Ergebnisse der Erziehungs- und Bildungsarbeit in der Berufsausbildung. §2 (1) Die staatliche Anerkennung als Lehrbetrieb wird in Abstimmung mit den Vorsitzenden der Räte für landwirtschaftliche Produktion und Nahrungsgüterwirtschaft (nachfolgend RLN genannt) der Bezirke durch die Vorsitzenden der RLN der Kreise vorgenommen. Anträge zentralgeleiteter volkseigener Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft auf staatliche Anerkennung als Lehrbetrieb sind mit dem Leiter des zuständigen Organs, dem der Betrieb unterstellt ist, abzustimmen. (2) Die Leiter der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft haben zu sichern, daß die Zuführung moderner Technik für die Ausbildungsbetriebe entsprechend dem Ausbildungsprofil erfolgt. Neueinführungen geschlossener Maschinensysteme erfolgen vordringlich in den staatlich anerkannten Lehrbetrieben. § 3 Die Genossenschaften, zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und volkseigenen Betriebe, die Anträge auf staatliche Anerkennung als Lehrbetrieb an den Vorsitzenden des RLN des Kreises gestellt haben, sind durch eine von ihm zu bildende Kommission hinsichtlich der erforderlichen Voraussetzungen, entsprechend § 1 Abs. 3, zu überprüfen. §4 (1) Nach erfolgter Bestätigung ist der Genossenschaft, zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtung bzw. dem volkseigenen Betrieb eine Urkunde zu überreichen, die dazu berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannter Lehrbetrieb“ zu führen. Aus der Urkunde muß ersichtlich sein, für welche Ausbildungsberufe die Anerkennung ausgesprochen wurde. (2) Die staatliche Anerkennung als Lehrbetrieb ist der Abteilung Berufsbildung und Berufsberatung des Rates des Kreises durch den Vorstand der Genossenschaft, Leiter der zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtung bzw. dem Leiter des Betriebes zur Kenntnis zu geben. (3) Die als Staatlich anerkannter Lehrbetrieb“ bestätigten Genossenschaften, zwischengenossenschaftlichen und zwischenbetrieblichen Einrichtungen und;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

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