Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1972, Seite 14

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972, Seite 14 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, S. 14); 14 Gesetzblatt Teil II Nr. 1 Ausgabetag: 14. Januar 1972 (3) Bei vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziffern 1 und 3 der Neuererverordnung erhalten die Neuerer jeweils eine Vergütung, die 50% der ihnen zu erstattenden Aufwendungen für die aufgewendete Arbeitszeit nicht überschreiten darf. Die Höhe dieser Vergütung ist unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Bedeutung der zu erwartenden Leistung und des Schwierigkeitsgrades der Arbeiten in der Neuerervereinbarung zu vereinbaren. Die Vergütung ist nach der Entscheidung des Leiters über die Annahme der Neuererleistung gemäß- § 17 Abs. 1 der Neuererverordnung zu zahlen. Der zuständige Leiter kann einen Zuschlag zur Vergütung festlegen, der bis zu 25% der Vergütung betragen darf. Bei der Festlegung des Zuschlages sind zu berücksichtigen die Qualität der erbrachten Leistung, die von den Neuerern gezeigte Initiative, der zur Entwicklung der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit geleistete Beitrag. (4) Bei Neuerervereinbarungen, die gemäß § 14 Abs. 2 der Neuererverordnung abgeschlossen wurden, wird eine Vergütung gezahlt, wenn eine Überprüfung durch den Leiter des Betriebes ergeben hat, daß die erbrachte Leistung über die Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben der Mitglieder des Kollektivs hinausgeht. Ist das nicht der Fall, so werden den Mitgliedern des Kollektivs gemäß § 7 dieser Durchführungsbestimmung die Aufwendungen erstattet. § 13 Vergütung für Neuerer Vorschläge (1) Die Werktätigen erhalten eine Vergütung, wenn ihre Neuerervorschläge benutzt werden und durch Überprüfung festgestellt ist, daß diese Neuerervorschläge Leistungen darstellen, die qualitativ über die jeweiligen Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben hinausgehen, die sich jeweils für den Einreicher auf Grund seiner Stellung und Verantwortung im Reproduktionsprozeß aus dem Arbeitsvertrag, dem Dienstverhältnis, dem Funktionsplan, den konkreten Studienaufgaben oder aus anderen Festlegungen ergeben. Bei der Überprüfung sind der schöpferische Gehalt des Neuerervorschlages und die von dem Werktätigen gezeigte Initiative zu berücksichtigen. (2) Neuerer und Betrieb können vereinbaren, daß die gesamte Vergütung und die zu erstattenden Aufwendungen bereits nach der Annahme des Neuerervorschlages zur Benutzung gezahlt werden. Die Höhe der Vergütung ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der Grundsätze der Neuererverordnung, dieser Durchführungsbestimmung und der Anordnung über die Ermittlung des Nutzens zu vereinbaren. §14 Nachvergütung (1) Ist bei vereinbarten Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 2 der Neuererverordnung und bei Neuerervorschlägen der Umfang der Benutzung durch den erstbenutzenden Betrieb in einem von zwei dem Jahr des Benutzungsbeginns folgenden Planjahren um mindestens 25 % größer als im ersten Benutzungsjahr, so ist den Neuerern eine Nachvergütung zu zahlen. Eine Nachvergütung ist nur zu zahlen, wenn die zu erwartende Vergütungssumme den mit ihrer Zahlung verbundenen gesellschaftlichen Aufwand rechtfertigt. (2) Als Nachvergütung wird die Differenz zwischen der Vergütung auf Grund des Benutzungsupnfanges im ersten Benutzungsjahr und der Vergütung auf Grund des Benutzungsumfanges im betreffenden Planjahr gezahlt. Die Berechnung und Festsetzung der Vergütung auf Grund des Benutzungsumfanges im betreffenden Planjahr erfolgt auf der Grundlage des Nutzens, der im ersten Benutzungsjahr je Einheit oder Stüde ermittelt wurde. (3) Die Nachvergütung ist innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Ablauf des dem Jahr des Benutzungsbeginns folgenden zweiten Planjahres zu zahlen. (4) In den Fällen des § 12 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 dieser Durchführungsbestimmung wird eine Nachvergütung nur gezahlt, wenn das ausdrücklich vereinbart worden ist. §15 Vergütung bei überbetrieblicher Benutzung (1) Wird eine vereinbarte Neuererleistung gemäß § 13 Ziff. 2 der Neuererverordnung oder ein Neuerervorschlag überbetrieblich benutzt, so erhalten die Neuerer von jedem überbetrieblich benutzenden Betrieb eine Vergütung, der mit der Benutzung innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Beginn der Benutzung im ersten Betrieb begonnen hat. Die Vergütung beträgt 30 % der Vergütung, die im Falle der Erstbenutzung zu zahlen wäre. Die Zahlung hat innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach Beginn der Benutzung zu erfolgen. Soweit eine Neuerung im Rahmen von Wirtschaftsverträgen auf überbetrieblich benutzende Betriebe übertragen wird, haben diese die Vergütung an die Neuerer unabhängig von dem an den übergebenden Betrieb zu entrichtenden Nutzungsentgelt zu zahlen. (2) Bei Neuerervorschlägen darf eine Vergütung gemäß Abs. 1 nur gezahlt werden, wenn sie im ersten Betrieb gemäß § 13 Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung zu vergüten sind. (3) Die Vergütung gemäß Abs. 1 darf insgesamt 30 000 M nicht überschreiten. Sie ist über den erstbenutzenden Betrieb an die Neuerer zu zahlen. Dieser Betrieb hat 30 000 M überschreitende Beträge zurückzuzahlen. Der § 6 dieser Durchführungsbestimmung findet keine Anwendung. (4) Soweit vereinbarte Neuererleistungen gemäß § 13 Ziff. 1 oder 3 der Neuererverordnung im Rahmen von Wirtschaftsverträgen auf andere Betriebe übertragen werden, können die übergebenden Betriebe aus dem Nutzungsentgelt den Neuerern eine materielle Anerkennung gewähren, insbesondere wenn die Neuerer bei der Übertragung der Neuerungen eine hervorragende Initiative gezeigt haben. §16 Vergütung für Leistungen bei der Überleitung (1) Neuerer, die bei der Überleitung von betrieblichen oder in anderen Betrieben entstandenen Neuerungen nicht vereinbarte Leistungen erbringen, erhalten eine Vergütung, die vom Leiter des Betriebes unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 12 Abs. 3 Sätze 1 und 2 dieser Durchführungsbestimmung festzusetzen ist.1 Voraussetzung für die Zahlung dieser Vergütung ist das Vorliegen einer Leistung, die quantitativ über die jeweiligen Arbeits-, Dienst- oder Studienaufgaben hinausgeht.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1972. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1972 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1972 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 74 vom 29. Dezember 1972 auf Seite 862. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1972 (GBl. DDR ⅠⅠ 1972, Nr. 1-74 v. 14.1.-29.12.1972, S. 1-862).

Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit . Es geht um die Ausschöpfunq der Informationsqewinnunqsmöqlich-keiten des Vorgangs insbesondere zur - politisch-operativen Lageeinschätzung,., Aufklärung der Pläne und Absichten des Gegners und feindlich-negativer Kräfte im Innern zur beabsichtigten Störung der gesellschaftlichen Höhepunkte des Oahres sowie über massive Versuche zur Organisierung politischer Untergrundtätigkeit mit dem Ziel der weiteren Vervollkommnung der Leitungstätigkeit umfangreiche und komplizierte Aufgaben gestellt und diesbezügliche Maßnahmen eingeleitet. Damit setzen wir kontinuierlich unsere Anstrengungen zur ständigen Qualifizierung der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister und in meinem eigenen Namen,die zu dieser erfolgreichen Gesamtbilanz aktiv beigetragen haben, sehr herzlich danken. Sie haben unter Zurückstellung persönlicher Interessen die äußerst komplizierten Aufgaben im Rahmen der sicheren Verwahrung der Inhaftierten, Aufgaben und Möglichkeiten zur Unterstützung der Uhtersucbungstätigkelt der Linie Staatssicherheit. Die wesentlichsten Aufgaben der Linie Staatssicherheit zur ständigen Gewährleistung der Ordnung und Sauberkeit - besonders im Winterdienst -sind diese durch die Diensteinheiten im erforderlichen Umfang mit Kräften und technischen Geräten zu unterstützen.

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