Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1968, Seite 967

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968, Seite 967 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, S. 967); Gesetzblatt Teil II Nr. 121 Ausgabetag: 29. November 1968 967 Werkschaftsleitungen haben das Recht, sich bei Meinungsverschiedenheiten über einzelne Festlegungen an den Leiter des verantwortlichen Staats- oder Wirtschaftsorgans oder an das für den Abschluß der Vereinbarung zuständige Gewerkschaftsorgan zu wenden. Die angerufenen Organe sind verpflichtet, die Einwendungen innerhalb von 4 Wochen mit den Beteiligten zu klären. Sie haben vor dem verbindlichen Abschluß der Vereinbarung ihren Inhalt mit den Werktätigen der beteiligten Betriebe zu beraten. §3 (1) Die Gründungsanweisung (Zusammenlegungsanweisung) muß enthalten: a) den Namen und den Sitz des neuen Betriebes. Jeder Betrieb hat die Buchstaben VEB an der Spitze, seines Namens zu führen. Volkseigene Kombinate sind berechtigt, zusätzlich die Bezeichnung „Kombinat“ in ihren Namen aufzunehmen b) die Festlegung des dem Betrieb übergeordneten Staats- oder Wirtschaftsorgans c) Festlegungen über die materiellen und finanziellen Fonds des Betriebes, gegebenenfalls die Namen der an der Zusammenlegung beteiligten1 Betriebe und die Regelung der Rechtsnachfolge d) den Termin der Gründung oder Zusammenlegung. (2) Das übergeordnete Staats- oder Wirtschaftsorgan 1st verpflichtet, die Staatliche Zentralverwaltung für Statistik von der Gründung oder Zusammenlegung rechtzeitig vor ihrem Wirksamwerden zu informieren. §9 Für die Angliederung von Betrieben oder Betriebsteilen an bestehende Betriebe gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 7 dieser Verordnung entsprechend. Die Angliederungsanweisung muß den Namen und den Sitz des auf nehmenden Betriebes und die Namen und den Sitz der angegliederten Betriebe oder Betriebsteile, die Regelung der Rechtsnachfolge sowie den Termin der Angliederung enthalten. §10 Im Zusammenhang mit der Gründung oder Zusammenlegung von Betrieben oder anderen Maßnahmen zur Verbesserung der Struktur der Volkswirtschaft kann durch die in § 5 genannten Organe angewiesen werden, daß Betriebe ihre Tätigkeit einstellen. Mit dem in der Anweisung genannten Termin endet die Rechtsfähigkeit des Betriebes, soweit kein Abwicklungsverfahren stattfindet. Die materiellen Fonds des Betriebes sowie alle Rechte und Pflichten gehen auf den Rechtsnachfolger über. Der Leiter des übergeordneten Staatsoder Wirtschaftsorgans ist verpflichtet, die notwendigen Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft zu veranlassen. §11 (1) Der Leiter des Organs, das die Einstellung der Tätigkeit eines Betriebes angewiesen hat, kann die Durchführung eines Abwicklungsverfahrens verfügen. Im Abwicklungsverfahren ist die Befriedigung der Gläubiger des Betriebes und die Realisierung ausstehender Forderungen zu sichern. Die Rechtsfähigkeit des Betriebes endet erst mit Beendigung des Abwicklungsverfahrens. Eine Rechtsnachfolge findet nicht statt. (2) Zur Durchführung des Abwicklungsverfahrens ist vom übergeordneten Staats- oder Wirtschaftsorgan ein Abwicklungsbevollmächtigter einzusetzen. Der Abwicklungsbevollmächtigte ist berechtigt, alle zur Erfüllung der Ziele des Abwicklungsverfahrens notwendigen Rechtshandlungen mit Wirkung für und gegen den Betrieb vorzunehmen. Er ist verpflichtet, zu Beginn und zum Abschluß des. Abwicklungsverfahrens eine Bilanz aufzustellen. Er ist dem Leiter des übergeordneten Staats- oder Wirtschaftsorgans zur Rechenschaft verpflichtet und an seine Weisungen gebunden. Nach Abschluß des Abwicklungsverfahfens upd Prüfung der Abschlußbilanz durch die Staatliche Finanzrevision ist der Abwicklungsbevollmächtigte zu entlasten. (3) Das Abwicklungsverfahren soll abgeschlossen werden, wenn die materiellen Fonds des Betriebes entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen abgegeben, die Gläubiger der fälligen Verbindlichkeiten befriedigt und die ausstehenden fälligen Forderungen realisiert sind. Verbleibende Mittel gehen an das übergeordnete Organ über, ebenso Verbindlichkeiten, die während des Abwicklungsverfahrens nicht befriedigt werden könnten. Das übergeordnete Organ ist insbesondere verpflichtet, alle noch nach Abschluß des Abwicklungsverfahrens bestehenden arbeitsrechtlichen Ansprüche der Werktätigen sowie Forderungen aus langfristigen Garantieleistungen zu befriedigen. § 12 Die Anweisung über die Einstellung der Tätigkeit eines Betriebes muß enthalten: a) die Bezeichnung und den Sitz des Betriebes b) Festlegungen über die Rechtsnachfolge c) für den Fall, daß eine Rechtsnachfolge nicht ein-tritt, die Eröffnung des Abwicklungsverfahrens gemäß § 11 dieser Verordnung und die Einsetzung eines Abwicklungsbevollmächtigten d) den Termin des Wirksamwerdens der Anweisung. IV. Änderung der Unterstellung, Änderung des Betriebsnamens § 13 Die Änderung der Unterstellung von Betrieben erfolgt durch Anweisung der Leiter des abgebenden und des übernehmenden Organs. § 5 Abs. 1 Satz 3 dieser Verordnung findet entsprechende Anwendung. Sollen Betriebe aus dem Verantwortungsbereich der Wirtschaftsräte der Bezirke-herausgelöst oder ihrem Verantwortungsbereich zugeordnet werden, ist die Zustimmung des Rates des Bezirkes erforderlich. §14 Zur Änderung des Namens eines Betriebes ist eine Änderungsanweisung erforderlich. Für die Zuständigkeit zum Erlaß der Änderungsanweisung gilt § 5 dieser Verordnung entsprechend. Vor Änderung von Betriebsnamen sind sich daraus ergebende Auswirkungen auf die Schutzrechtspolitik zu prüfen. §15 Bei Änderungen der Unterstellung von Betrieben und bei Namensänderungen ist der Leiter des anweisenden Organs verpflichtet, die notwendigen Eintragungen in das Register der volkseigenen Wirtschaft zu veranlassen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1968. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1968 beginnt mit der Nummer 1 am 2. Januar 1968 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 134 vom 31. Dezember 1968 auf Seite 1084. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1968 (GBl. DDR ⅠⅠ 1968, Nr. 1-134 v. 2.1.-31.12.1968, S. 1-1084).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens könnte unter Berücksichtigung der anstehenden Novellierung der Straf Prozeßordnung der Beginn des zweiten Abschnitts des dritten Kapitels folgende gesetzestechnische Ausgestaltung erhalten: Zweiter Abschnitt Prüfung der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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