Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 351

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 351 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 351); Gesetzblatt Teil II Nr. 49 Ausgabetag: 8. Juni 1963 351 bestimmten Manne geschlechtlich nicht verkehrt hat, so ist jede weitere Beweiserhebung über die Abstammung des Kindes von diesem Manne unnötig und unzulässig. Ist Verkehr oder Mehrverkehr erwiesen, so sind der möglichst genaue Zeitpunkt des Verkehrs und der letzten Menstruation der Mutter sowie der Reifegrad des Kindes bei der Geburt festzustellen. Für den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ stehen vier naturwissenschaftliche Untersuchungsmethoden zur Verfügung: Das Reifegrad- oder Tragezeitgutachten, das Gutachten über die Zeugungsfähigkeit des Mapnes, das Blutgruppengutachten und das erbbiologische Gutachten. Die Herbeiziehung dieser Gutachten ist nur dann zulässig, wenn die vörangegangene Parteivernehmung, erforderlichenfalls auch Zeugenvernehmung sowie etwaige andere Beweisergebnisse einen Sachverhalt ergeben haben, der eine weitere Beweiserhebung mittels der genannten Untersuchungsmethoden geboten erscheinen läßt. Die Notwendigkeit der Herbeiziehung ist für jedes Gutachten besonders zu prüfen. Ein Reifegrad- oder Tragezeitgutachten ist nur dann beizuziehen, wenn der Entwicklung des Kindes zur Zeit seiner Geburt angesichts der sonstigen bereits festgestellten Umstände z. B. Verkehr der Mutter mit zwei Männern in der Empfängniszeit ein besonderer Beweiswert beizumessen ist. Kommt ein derartiges Gutachten zu dem Ergebnis, daß das Kind auf Grund seiner Entwicklung nicht aus dem behaupteten Verkehr seiner Mutter stammen kann, so ist die Beiziehung anderer Gutachten, um den betreffenden Mann auszuschließen, überflüssig und unzulässig. Wendet der Mann bei bereits bewiesenem Verkehr in schlüssiger Form Zeugungsunfähigkeit ein, so ist hierüber eine medizinische Untersuchung durchzuführen. Es ist jedoch zu beachten, daß Untersuchungen, die längere Zeit nach dem Verkehr durchgeführt werden, häufig nicht dasselbe Ergebnis zeigen, wie eine Untersuchung kurz vor oder nach der Beiwohnung. Die Zeugungsfähigkeit eines Mannes kann sich im Laufe der Jahre ändern. Deshalb muß der Antrag auf eine derartige Untersuchung stets die zu begründende Behauptung enthalten, daß im Zeitpunkt dcsn.Verkehrs Zeugungsunfähigkeit Vorgelegen hat. Wird dies eindeutig bestätigt, so ist die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens oder erbbiologischen Gutachtens nicht mehr erforderlich. Auch für die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens als medizinisch-biologische Untersuchungsmethode sind in der Regel die beweisrechtlichen Voraussetzungen erst gegeben, wenn sich der Richter vorher durch die Parteien und Zeugen ein klares Bild über den Kreis der. für die Erzeugung des Kindes in Betracht kommenden Männer sowie über den Zeitpunkt der Beiwohnungen innerhalb der Empfängniszeit und der letzten Menstruation der Mutter verschafft hat. Dabei kann der Nachweis eines Verkehrs der Mutter mit mehreren Männern innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit nicht etwa nur darauf gestützt werden, daß die Mutter des Kindes eine dem Geschlechtsverkehr leicht zugängliche Person sei und daher erfahrungsgemäß auch in der Empfängniszeit mit mehreren Männern geschlechtlich verkehrt habe. Das Oberste Gericht hat in seinen Entscheidungen wiederholt darauf hingewiesen, daß eine solche Auffassung nicht den gesellschaftlichen Anschauungen und der Stellung der Mutter auch eines nichtehelichen Kindes entspricht (vgl. Urteil des OG vom 15. Juni 1957 OGZ Bd. 5 S. 128, NJ 1958 S. 35). In der Regel gehört also zur schlüssigen Behauptung eines sogenannten „Mehrverkehrs“ der Mutter die Benennung eines bestimmten Mannes. Zur Feststellung der Vaterschaft gehört der überzeugende Beweis, daß die Mutter des Kindes mit diesem Manne während der gesetzlichen Empfängniszeit geschlechtlich verkehrt hat Die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens ist aber auch zulässig, wenn beachtliche Umstände die Schlußfolgerung nahelegen, daß die Mutter in der Empfängniszeit noch mit anderen Männern geschlechtlich verkehrt haben könnte. Das ist z. B. der Fall, wenn die Mutter in der Empfängniszeit Besuch von Männern unter besonders verdächtigen Umständen, z. B. in der Nacht und in Abwesenheit anderer Personen empfangen hat (Urteil des OG vom 21. Juni 1962 - 1 ZzF 20/62 -NJ 1962 S. 644). Das Blutgruppengutachten wird auch dann anzufordern sein, wenn nach den gesamten Umständen ernsthafte Zweifel an der Vaterschaft des die Ehelichkeit des Kindes anfechtenden oder auf Unterhalt verklagten Mannes bestehen. Dies gilt nicht nur, wenn ein bestimmter „Mehrverkehr“ der Mutter in Betracht kommt, sondern auch dann, wenn ein festgestellter Geschlechtsverkehr der Mutter nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit zur Zeugung des Kindes geführt haben kann, sei es wegen des Zeitpunktes der Beiwohnung oder auch aus anderen beachtlichen Gründen (Urteil des OG vom 3. Januar 1963 1 ZzF 72/62). Kein beachtlicher Grund ist jedoch der nicht selten vorgebrachte Einwand, der Geschlechtsverkehr habe unter Gebrauch empfängnisverhütender Schutzmittel stattgefunden (Urteil des OG vom 21. September 1961 1 ZzF 31/61). Hat also die Beweisaufnahme im Verlaufe des Verfahrens zu dem Ergebnis geführt, daß Verkehr und Mehrverkehr der Mutter bewiesen sind oder aber beachtliche Beweisgründe dafür vorliegen oder daß wahrscheinlich eine bestimmte Beiwohnung nicht zur Zeugung des Kindes geführt hat, so kann durch die Feststellung der Blutformeln (Blutgruppen) ein am Verfahren beteiligter Mann ausgeschlossen werden. Das Blutgruppengutachten kann aber zu keinem positiven, sondern nur zu einem negativen Beweisergebnis führen; denn es kann allenfalls vom naturwissenschaftlichen Standpunkt feststellen, daß es offenbar unmöglich ist, daß ein Beteiligter der Vater ist. Ist aber durch das Blutgruppengutachten der Mehrverkehrszeuge oder der klagende bzw. verklagte Mann als Vater ausgeschlossen worden, so bleibt für eine weitere Beweiserhebung durch Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens kein Raum mehr. Als letztes in der Reihe der naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zum Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ kommt das erbbiologische Gutachten in Betracht. In aller Regel soll es nicht vor Erschöpfung der anderen Beweismittel beigezogen werden. Es liegt in der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs begründet, daß der Erfolg dieses Beweismittels am besten gesichert ist, wenn das Kind, seine Mutter und alle als Vater in Betracht kommenden Männer gleichzeitig der Untersuchung unterworfen werden. War der Reifegrad des Kindes zur Zeit der Geburt oder die Zeugungsfähigkeit des Mannes streitig und ist dies für den Prozeß von Bedeutung und daher beweiserheblich, sind zunächst die hierfür erforderlichen Gutachten einzuholen. Kommt ein Gutachten über Reifegrad oder Zeugungsfähigkeit nicht in Betracht, darf in der Regel eine erbbiologische Untersuchung erst dann ange-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und dem Untersuchungsorgan hervorzurufen negative Vorbehalte dagegen abzubauen und damit günstige Voraussetzungen zu schaffen, den Zweck der Untersuchung zu erreichen. Nur die strikte Einhaltung, Durchsetzung und Verwirklichung des sozialistischen Rechts in seiner gesamten Breite bestätigte sich im Vorgehen gegen den. Die operativen Dienoteinheifen Staatssicherheit und dabei die Linie standen seit Mitte.

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