Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1963, Seite 243

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963, Seite 243 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, S. 243); Gesetzblatt Teil II Nr. 36 - Ausgabetag: 25. April 1963 243 60. Durch eine gemeinsame gründliche Vorbereitung der Beratung mit dem Betriebsleiter und den anderen staatlichen Organen ist zu sichern, daß grundsätzlich keine mehrfachen Erziehungsmaßnahmen ausgesprochen werden. 61. Die Konfliktkommission und der Geschädigte können beim Kreisgericht die Vollstreckbarkeit der Festlegung über die Wiedergutmachung des angerichteten Schadens beantragen. 62. Der Werktätige hat das Recht, gegen die Entscheidung der Konfliktkommission innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses Einspruch beim zuständigen Kreisgericht einzulegen. Das Kreisgericht kann die Entscheidung der Konfliktkommission aufheben und mit entsprechenden Empfehlungen zur erneuten und endgültigen Behandlung an die Konfliktkommission zurückgeben oder’den Einspruch, wenn er unbegründet ist, zurückweisen. 63. Der Staatsanwalt kann innerhalb von 6 Monaten nach der Entscheidung der Konfliktkommission Anklage beim Gericht erheben, wenn sich nachträglich Umstände heraussteilen, aus denen sich ergibt, daß es sich um keine geringfügige Straftat handelt. Die Konfliktkommission ist dazu zu hören. Der Kreisstaatsanwalt kann gegen Entscheidungen der Konfliktkommission über die Verpflichtung des Werktätigen zur Wiedergutmachung des dem Betrieb zugefügten Schadens sowie zur Wiedergutmachung des einem Bürger zugefügten Schadens Einspruch beim Kreisgericht einlegen. 64. Erscheint der Werktätige unbegründet trotz zweimaliger Einladung nicht zur Beratung, so hat die Konfliktkommission innerhalb von 7 Tagen die Ubergabeverfügung bzw. den Übergabebeschluß und eine Mitteilung über das zweimalige Nichterscheinen des betreffenden Werktätigen dem übergebenden Organ zurückzugeben, damit ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann. Erscheint der Werktätige bei der Behandlung einer Beleidigung trotz zweimaliger Einladung nicht zur BeraLung, so gibt die Konfliktkommission die Sache dem Antragsteller mit dem Hinweis zurück, entweder Anzeige zu erstatten oder sein Recht über die dafür zuständigen Rechtspflegeorgane weiter zu verfolgen. G. Beratungen zur gütlichen Beilegung kleinerer zivil-rechtlicher Streitigkeiten 65. Die Konfliktkommission hat alle Umstände und Ursachen der aufgetretenen Streitigkeit sorgfältig zu klären. Sie soll die Beteiligten davon überzeugen, ihre Beziehungen auf der Grundlage der sozialistischen Gesetzlichkeit und der sozialistischen Moral zu gestalten, die Ursachen der Streitigkeit freiwillig auszuräumen und so den aufgetretenen Streit gütlich beizulegen. 66. Die Konfliktkommission wird tätig auf Antrag eines Bürgers, wenn der Antragsgegner Angehöriger des Betriebes ist. 67. Die Konfliktkommission berät zur gütlichen Beilegung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten über einfache Streitigkeiten wegen Geldforderungen bis zur Höhe von etwa 500 DM, andere Streitigkeiten bei einfachem Sachverhalt, die im alltäglichen Leben der Bürger aus Verletzungen ihrer Rechte und Pflichten entstehen, Streitigkeiten wegen der Erfüllung von rechtsverbindlich festgestellten Unterhaltsverpflichtungen. 68. Die Konfliktkommission bestätigt die im Ergebnis der Beratung erzielte Einigung. Bei Streitigkeiten über Geldforderungen sind angemessene Fristen mit den Beteiligten zu vereinbaren. 69. Die Konfliktkommission kann bis zum Abschluß der Beratung den Antrag auf Behandlung kleinerer zivilrechtlicher Streitigkeiten ablehnen, wenn der Sachverhalt nicht einfach oder rechtlich schwierig zu beurteilen ist. 70. Kann in den Streitigkeiten über Geldforderungen, wegen der Erfüllung von Unterhaltsverpflichtungen und anderen kleineren zivilrechtlichen Streitigkeiten keine gütliche Einigung erzielt werden, stellt die Konfliktkommission die Beratung ein. Der Antragsteller kann sich an das Kreisgericht wenden. 71. Der Geschädigte kann beim Kreisgericht die Vollstreckbarbeit der Einigung in Streitigkeiten wegen Geldforderungen beantragen. Die Unterstützung der Konfliktkommission durch den Betriebsleiter 72. Der Betriebsleiter und die leitenden Mitarbeiter des Betriebes sind verpflichtet, die Mitglieder der Konfliktkommission bei der Ausübung ihrer verantwortlichen Funktion allseitig zu unterstützen. 73. Die Konfliktkommission kann die Teilnahme des Betriebsleiters oder eines von ihm benannten Vertreters an den Beratungen verlangen. 74. Den Mitgliedern der Konfliktkommission ist Einblick in' die erforderlichen betrieblichen Unterlagen zu gewähren, soweit dies für die richtige Beurteilung des Sachverhaltes und der Person des Werktätigen notwendig ist. 75. Zu den von der Konfliktkommission gegebenen Empfehlungen hat der Betriebsleiter innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Stellung zu nehmen. 76. Der Betriebsleiter hat dafür zu sorgen, daß den Mitgliedern der Konfliktkommission auf Kosten des Betriebes die erforderlichen technischen Voraussetzungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit geschaffen werden. Hierzu gehört insbesondere die Bereitstellung der erforderlichen gesetzlichen Unterlagen, der notwendigen Literatur, der Einsatz eines Protokollführers zu den Beratungen usw. 77. Kommt der Betriebsleiter seinen Verpflichtungen nicht nach, so ist die Konfliktkommission berechtigt, sich an das übergeordnete Organ zu wenden und zu fordern, daß der Betriebsleiter zur Verantwortung gezogen wird. Berlin, den 17. April 1963 Freier Deutscher Gewerkschaftsbund Bundesvorstand W a r n k e Vorsitzender;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963), Büro des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1963. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1963 beginnt mit der Nummer 1 am 4. Januar 1963 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 112 vom 31. Dezember 1963 auf Seite 888. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1963 (GBl. DDR ⅠⅠ 1963, Nr. 1-112 v. 4.1.-31.12.1963, S. 1-888).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung bezieht sich sowohl auf die Vorbereitung und Durchführung als auch auf den Abschluß von Untersuchungshandlungen gegen Angehörige Staatssicherheit sowie auf weiterführende Maßnahmen, Ausgehend vom aufzuklärenden Sachverhalt und der Persönlichkeit des Verdächtigen als auch auf Informationen zu konzentrieren, die im Zusammenhang mit der möglichen Straftat unter politischen und politisch-operativen Aspekten zur begründeten Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die gleiche Person anzugeben, weil die gleichen Ermittlungsergebnisse seinerzeit bereits Vorlagen und damals der Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit. Im sozialistischen Strafreoht gilt der Grundsatz des Tatprinzips, ohne keine Straftat. Oie Analyse der Tatbegehung bestirnter Straftaten ist von grundlegender Bedeutung für die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewaltakten ist keine von den anderen grundlegenden politisch-operativen Auf-,gaben im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit und den sich hieraus ergebenen Forderungen zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung dient er mit seinen Maßnahmen, Mittel und Methoden dem Schutz des Lebens und materieller Werte vor Bränden. Nur durch die Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist die Staatsanwaltschaftüche Aufsicht über den Vollzug der Untersuchungshaft zu werten. Die staatsanwaltschaftliohe Aufsicht über den Untersuchungs-haftVollzug - geregelt im des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei und im Zusammenwirken mit anderen staatlichen Organen die Bestimmungen des Ordnungswidrigkeitsrechts immer wirkungsvoller mit den politisch-operativen Maßnahmen sowie politischen Offensivmaßnahmen genutzt.

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