Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1962, Seite 632

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962, Seite 632 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, S. 632); 632 Gesetzblatt Teil II Nr. 71 Ausgabetag: 27. September 1962 Zu § 71 der SVO: § 50 (1) Für die Entrichtung der SV-Beiträge und der Unfallumlage gelten die für die Zahlung der Lohnsteuer festgesetzten Termine. (2) Die Betriebsleiter bzw. die Betriebsinhaber sind für die ordnungsgemäße und termingerechte Abführung der SV-Beiträge und der Unfallumlage verantwortlich. (3) Die Betriebsleiter bzw. Betriebsinhaber sind verpflichtet, bei der Auszahlung des Arbeitsverdienstes den SV-Beitragsanteil der Werktätigen einzubehalten. Ist die Einbehaltung des SV-Beitragsanteils der Werktätigen unterblieben, so darf dieser SV-Beitragsanteil nur noch im laufenden Monat für den vorangegangenen Monat einbehalten werden. Zu § 72 der SVO: § 51 (1) Bestehen mehrere Arbeitsrechtsverhältnisse gleichzeitig und verdient der Werktätige aus allen Arbeitsrechtsverhältnissen insgesamt monatlich nicht mehr als 600 DM, so sind von jedem Betrieb SV-Beiträge vom vollen beitragspflichtigen Verdienst zu entrichten. (2) Übersteigt der monatliche Verdienst aus mehreren gleichzeitig bestehenden Arbeitsrechtsverhältnissen des Werktätigen den Betrag von 600 DM, so sind die SV-Beiträge jeweils von dem Betrieb, bei dem der Werktätige den höheren Verdienst erzielt, vorrangig abzuführen, wobei die Beitragsgrenze von 600 DM wie folgt zu beachten ist: 1. Erreicht bzw. überschreitet der monatliche Verdienst in dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem höchsten Verdienst den Betrag von 600 DM, so sind von diesem Betrieb die SV-Beiträge von 600 DM zu entrichten. Für die anderen Betriebe entfällt damit die Abführung eines SV-Beitrages für diesen Werktätigen. 2. Wird vom Werktätigen in dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem höchsten Verdienst ein monatlicher Verdienst von 600 DM nicht erreicht, so ist dieser Verdienst voll beitragspflichtig. Der Betrieb, durch dessen Lohn oder Gehalt der monatliche Gesamtverdienst des Werktätigen von 600 DM überschritten wird, zahlt für den 600 DM übersteigenden Betrag keine SV-Beiträge. Bestehen noch weitere Arbeitsrechtsverhältnisse mit niedrigeren Verdiensten, so entfällt für den von diesen Betrieben gezahlten Lohn bzw. das Gehalt die Beitragspflicht. Zu § 74 der SVO: § 52 (1) Die Betriebe haben den unständig beschäftigten Werktätigen neben dem Bruttoverdienst 1. den Betriebsanteil des SV-Beitrages sowie 2. die Unfallumlage auszuzahlen und im Lohnnachweis der unständig beschäftigten Werktätigen entsprechende Eintragungen vorzunehmen. (2) Für die Entrichtung der SV-Beiträge und der Unfallumlage gelten die für die Zahlung der Lohnsteuer festgesetzten Termine. (3) Die unständig beschäftigten Werktätigen sind für die ordnungsgemäße und termingerechte Abführung der SV-Beiträge und der Unfallumlage verantwortlich. Bei der monatlichen SV-Beitragsentrichtung ist der „Lohnnachweis für unständig Beschäftigte“ vorzulegen. (4) Bei unständig beschäftigten Werktätigen, die ihre unständige Tätigkeit neben einem festen Arbeitsrechtsverhältnis ausüben, werden die im festen Arbeitsrechtsverhältnis bereits entrichteten SV-Beiträge angerechnet. Zu diesem Zweck ist vom unständig beschäftigten Werktätigen bei der Entrichtung des SV-Beitrages und der Unfallumlage eine Lohnbescheinigung (Lohn- oder Gehaltszettel) über den im festen Arbeitsrechtsverhältnis erzielten Arbeitsverdienst und die davon entrichteten SV-Beiträge vorzuweisen. (5) Der „Lohnnachweis für unständig Beschäftigte“ und der Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung bzw. Versicherungsausweis sind zur Eintragung der Versicherungszeit und des beitragspflichtigen Jahresarbeitsverdienstes für das abgelaufene Kalenderjahr der Abteilung Finanzen des für den Wrohnsitz des unständig beschäftigten Werktätigen zuständigen Rates des Kreises bzw. Stadtkreises bis zum 10. Januar des neuen Kalenderjahres vorzulegen. § 53 (1) Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die nachstehend aufgeführten Bestimmungen außer Kraft: 1. Rundverfügung Nr. 135 vom 29. Juni 1951 Betr.: Sozialversicherung, Beitragspflicht der Ärzte und Zahnärzte mit nebenberuflicher Arzttätigkeit (Deutsche Finanzwirtschaft S. 208) 2. Anordnung Nr. 143 vom 23. Juni 1951 Betr.: Sozialversicherung. Festsetzung und Entrichtung der Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und der Unfallumlage von Lohnempfängern und von Angehörigen der freischaffenden Intelligenz, deren Besteuerung nach Vorschriften der Lohnsteueränderungs-Verordnung erfolgt. (Deutsche Finanzwirtschaft S. 143) 3. Anordnung Nr. 157 vom 29. Juni 1951 Betr.: Sozialversicherung, Verjährung und Erstattung von Beiträgen und Unfallumlage (Deutsche Fi-nanzwirtschaft S. 191) 4. Anordnung Nr. 224 vom 18. September 1951 Betr.: Sozialversicherung, Beitragspflicht von Prämien (Deutsche Finanzwirtschaft S. 432) 5 Rundverfügung Nr. 240 vom 19. August 1952 Betr.: Sozialversidierung, Versidierungspflicht der nebenberuflichen Vertreter der Versicherungs-Anstalt (Deutsche Finanzwirtschaft S. 1089);
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag-Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1962. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1962 beginnt mit der Nummer 1 am 3. Januar 1962 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 100 vom 31. Dezember 1962 auf Seite 860. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1962 (GBl. DDR ⅠⅠ 1962, Nr. 1-100 v. 3.1.-31.12.1962, S. 1-860).

Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf das Leben oder die Gesundheit ein Fluchtversuch nicht verhindert oder der Widerstand gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung zustehenden Befugnisse wahr. Ihm unterstehen: die Referate Sicherung und Kontrolle; das Referat Transport. Der Stellvertreter des Leiters der Abteilung ist verantwortlich für die. Durchsetzung und Einhaltung der Maßnahmen zur allseitigen Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der - des Strafvollzugsgesetzes vor, hat dies, wenn der betreffende Strafgefangene für eine andere Diensteinheit als die Abteilung erfaßt ist, in Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und seines Stellvertreters, den besonderen Postenanweisungen und der - Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes gewährleistet. Die Postenbereiche sind mit Signal-, Sprech-, Alarm- und Beleuchtungsanalagen sowie notwendigen Inventar auszustatten. Die spezifischen Aufgaben in den Posten- und Sicherungsbereichen. Wach- und Sicherungsposten.

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