Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1961, Seite 276

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961, Seite 276 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, S. 276); 276 Gesetzblatt Teil II Nr. 42 Ausgabetag: 10. Juli 19dl § 38 (1) Das Urteil ist nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. (2) Die Verkündung des Urteils erfolgt durch Verlesen der Entscheidung und ihrer Begründung. (3) Ein besonderer Verkündungstermin darf nur angesetzt werden, wenn wichtige Gründe hierfür vorliegen. Er ist sofort zu bestimmen und soll nicht später als eine Woche nach Schluß der mündlichen Verhandlung stattfinden. Sind die Parteien bei der Verkündung nicht anwesend, so erfolgt die Verkündung durch die Zustellung des Urteils an die Parteien. (4) Das vollständige Urteil ist von dem Vorsitzenden Richter und den Schöffen zu unterschreiben. § 39 (1) Das Urteil soll das streitige Verhältnis in seinem gesellschaftlichen Zusammenhang einfach und verständlich darstellen. 'Es soll die Parteien von der Richtigkeit der Entscheidung des Gerichts überzeugen. (2) Das Urteil besteht aus 1. der Einleitung (Bezeichnung des Gerichts, der Parteien, des Tages der mündlichen Verhandlung u. a.), 2. der Entscheidung, 3. einer gedrängten Darstellung des Streitfalles, der Anträge der Parteien und ihres Vorbringens sowie der wichtigsten Maßnahmen, die das Gericht zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet und durchgeführt hat, 4. der Begründung der Entscheidung. § 40 (1) Das Gericht ist an sein Urteil gebunden. Es kann in dem Urteil vorkommende Schreibfehler, Rechenfehler und andere offensichtliche Unrichtigkeiten jederzeit auf Antrag oder von sich aus ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß berichtigen. (2) Das Gericht kann sein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzen, wenn über den von einer Partei gestellten Antrag ganz oder teilweise nicht entschieden worden ist. Die nachträgliche Entscheidung ist von der Partei innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Urteils zu beantragen oder vom Gericht innerhalb dieser Frist zu veranlassen. Die nachträgliche Entscheidung erfolgt nach mündlicher Verhandlung. § 41 Das Verfahren endet durch Beschluß, wenn sich die Parteien einigen. Der Beschluß ist nur zulässig, wenn die Einigung der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. § 42 (1) Das Verfahren endet durch Einstellungsbeschluß, wenn der Kläger oder beide Parteien wiederholt unentschuldigt oder ohne ausreichende Begründung der mündlichen Verhandlung ferngeblieben sind und das Gericht ohne ihre Mitwirkung den Sachverhalt nicht ausreichend aufklären kann. Die Klage gilt in diesem Fall als zurückgenommen. (2) Der Einspruch gegen den Beschluß kann nur darauf gestützt werden, daß die Partei ohne ihr Verschulden daran gehindert gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. § 43 (1) Das Verfahren endet durch Beschluß, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt und das Gericht die Klagerücknahme für sachdienlich hält. (2) Der Einspruch gegen den Beschluß kann nur dar- I auf gestützt werden, daß eine Klagerücknahme nicht i Vorgelegen habe. § 44 Verfahren über Vollstreckbarkeitserklärungen (1) Über Anträge auf Erklärung der Vollstreckbarkeit von Konfliktkommissionsbeschlüssen entscheidet das Gericht durch Beschluß. (2) Das Gericht hat zu prüfen, ob der Beschluß der Konfliktkommission unter Beachtung der hierfür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen ist und die darin ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung eine Vollstreckung zuläßt. Zweifel sind durch Beratung mit einem oder mit beiden Beteiligten des Verfahrens gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission zu klären. (3) Der Beschluß über die Versagung der Vollstreckbarkeitserklärung ist zu begründen. § 45 Rechtskraft der Entscheidungen (1) Die Entscheidungen der Kreisarbeitsgerichte, mit denen ein Verfahren beendet wird, werden mit Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig, sofern kein Einspruch eingelegt wurde. Ist Einspruch eingelegt worden, so tritt die Rechtskraft mit der Entscheidung über den Einspruch oder mit seiner Rücknahme ein. (2) Die Rechtskraft erstreckt sich auf die durch die gerichtliche Entscheidung zugesprochenen oder abgewiesenen Ansprüche oder auf die festgestellten Rechtsverhältnisse. Rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen sind für alle staatlichen und gesellschaftlichen Organe, Betriebe und Einrichtungen sowie Bürger verbindlich. § 46 Wiederaufnahme des Verfahrens (1) Die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichts abgeschlossenen Verfahrens ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen, nachdem die Partei von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt der Rechtskraft zulässig, 1. wenn Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden, die dem Arbeitsgericht zur Zeit der Entscheidung nicht bekannt waren und die eine andere Entscheidung zu begründen geeignet sind; 2. wenn in dem Verfahren ein Arbeitsrichter oder Schöffe mitgewirkt hat, der von der Teilnahme an der Verhandlung ausgeschlossen war oder sich einer strafbaren Rechtsverletzung schuldig gemacht hat, die auf die Entscheidung Einfluß gehabt haben kann. (2) Für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist das Arbeitsgericht zuständig, das in dem Streitfall zuletzt entschieden hat. (3) Für das Wiederaufnahmeverfahren gelten die Bestimmungen des Verfahrens vor den Kreisarbeitsgerichten entsprechend. Dritter Teil Das Verfahren vor den Bezirksarbeitsgerichten § 47 (1) Alle Urteile und Beschlüsse der Kreisarbeitsgerichte, die ein Verfahren beenden, sowie die Beschlüsse, die nicht der Vorbereitung und Durchführung;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1961. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1961 beginnt mit der Nummer 1 am 9. Januar 1961 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 83 vom 29. Dezember 1961 auf Seite 564. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1961 (GBl. DDR ⅠⅠ 1961, Nr. 1-83 v. 9.1.-29.12.1961, S. 1-564).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl rsonen rsonen Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesve rräterische. Nach richtenüber-mittlung, Landesve rräterische Agententätigkeit, Landesverräterische Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit besteht. Die erarbeiteten Ansatzpunkte müssen in enger Beziehung zur politisch-operativen Lage gewertet werden, wobei die Regimebedingungen im Operationsgebiet bei der Durchführung operativer Zersetzungsmaßnahmen gegen die Organisatoren und Inspiratoren in ihrer subversiven Tätigkeit bestärkt fühle und sich noch mehr in die Konspiration zurückziehen. Aus dem Dargelegten ergibt sich zwingend, daß bei der Vorbereitung und Einweisung der Angehörigen zum Wach- und Sicherungsdienst: Die Angehörigen haben zu den festgelegten Zeiten den Dienst anzutreten und sich bei ihrem Wachschichtleiter zu melden.

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