Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 267

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 267 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 267); 267 Gesetzblatt Teil II Nr. 40 Ausgabetag: 30. Juli 1955 möglichst genaue Zeitpunkt des Verkehrs und der letzten Menstruation der Mutter sowie der Reifegrad des Kindes bei der Geburt festzustellen. Für den Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ stehen darüber hinaus vier naturwissenschaftliche Untersudlungsmethoden zur Verfügung: Das Reifegrad- oder Tragzeitgutachten, das Gutachten über die Zeugungsfähigkeit des Mannes, das Blutgruppengutachten und das erbbiologische Gutachten. Die Herbeiziehung dieser Gutachten ist nur dann zulässig, wenn die vorangegangene Parteivemehmung erforderlichenfalls auch Zeugenvernehmung sowie etwaige andere Beweisergebnisse einen Sachverhalt ergeben haben, der eine weitere Beweiserhebung mittels der genannten Untersudiungsmethoden geboten erscheinen läßt. Die Notwendigkeit der Herbeiziehung ist für jedes Gutachten besonders zu prüfen. Dann sind die verschiedenen Gutachten in der oben erwähnten Reihenfolge beizuziehem. So kommt z. B. ein Blutgruppengutachten erst dann in Frage, wenn im Zweifelsfalle durch ein Reifegradgutaditen festgestellt worden ist, daß das Kind überhaupt im Verkehr mit dem betreffenden, auf die Blutgruppe zu untersuchenden Manne erzeugt sein kann. In keinem Falle ist aber die Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens vor Erschöpfung der anderen Beweismittel zulässig. Ein Reifegradgutaditen ist nur dann beizuziehen, wenn der Entwicklung des Kindes zur Zeit seiner Geburt angesichts der sonstigen bereits festgestellten Umstände z. B. Verkehr der Mutter mit zwei Männern in der Empfängniszeit ein besonderer Beweiswert beizumessen ist. Kommt ein derartiges Gutachten zu dem Ergebnis, daß das Kind auf Grund seiner Entwicklung nicht aus dem behaupteten Verkehr seiner Mutter stammen kann, so ist die Beiziehung anderer Gutachten, um den betreffenden Mann auszuschließen, überflüssig und unzulässig. Wendet der Mann bei bereits bewiesenem Verkehr in schlüssiger Form Zeugungsunfähigkeit ein, so ist hierüber eine medizinische Untersuchung durchzufüh-ren. Es ist jedoch zu beachten, daß Untersuchungen, die längere Zeit nach dem Verkehr durchgeführt werden, häufig nicht dasselbe Ergebnis zeigen, wie eine Untersuchung kurz vor oder nach der Beiwohnung. Die Zeugungsfähigkeit eines Mannes kann sich im Laufe der Jahre ändern. Deshalb muß der Antrag auf eine derartige Untersuchung stets die zu begründende Behauptung enthalten, daß im Zeitpunkt des Verkehrs Zeugungsunfähigkeit Vorgelegen hat. Wird dies eindeutig bestätigt, so ist die Beiziehung eines Blutgruppengutachtens oder erbbiologischen Gutachtens nicht mehr erforderlich. Hat die Beweisaufnahme im Verlaufe des Verfahrens zu dem Ergebnis geführt, daß Verkehr und Mehr-Verkehr der Mutter bewiesen sind, so kann durch die Feststellung der Blutformeln (Blutgruppen) einer der beteiligten Männer ausgeschlossen werden. Das Blutgruppengutachten kann aber zu keinem positiven, sondern nur zu einem negativen Beweisergebnis führen; denn es kann allenfalls vom naturwissenschaftlichen Standpunkt feststellen, daß es offenbar unmöglich ist, daß ein Beteiligter der Vater ist. Ist aber durch das Blutgruppengutachten der Mehrverkehrszeuge oder der klagende bzw. verklagte Mann als Vater ausgeschlossen worden, so bleibt für eine weitere Beweiserhebung durch Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens kein Raum mehr. Als letztes in der Reihe der naturwissenschaftlichen Untersuchungsmethoden zum Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ kommt das erbbiologische Gutachten in Betracht. Es liegt in der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs begründet, daß dieses Gutachten nur dann zu einem im Sinne der Beweisfrage liegenden Ergebnis führen kann, wenn das Kind, seine Mutter und alle als Vater in Betracht kommenden Männer gleichzeitig der Untersuchung unterworfen werden. Da aber der Vergleich biologischer Merkmale beim Menschen im Ergebnis immer nur einen verschieden hohen Grad der Ähnlichkeit zwischen den Beteiligten, d. h. Wahrscheinlichkeitsgrade ergeben kann, ist es für sich allein beim Versagen anderer Beweismittel nicht geeignet, die Feststellung der offenbaren Unmöglichkeit zu begründen. Es kann nur im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln im Prozeß Beweiswert erlangen und dem Richter nur insoweit als Hilfsmittel dienen, sich seine Überzeugung bei der Feststellung der objektiven Wahrheit zu bilden. Infolgedessen ist für die Herbeiziehung eines erbbiologischen Gutachtens unbedingt vorauszusetzen, daß die im Verlaufe des Prozesses durchgeführten Zeugen- und Parteivernehmungen Feststellungen über den Verkehr oder Mehrverkehr der Mutter zulassen und daß, soweit die Entwicklung des Kindes zur Zeit der Geburt oder die Zeugungsfähigkeit des Mannes streitig, von Bedeutung und deshalb beweiserheblich sind, die hierfür erforderlichen Gutachten beigezogen worden sind. In keinem Falle darf ' eine erbbiologische Untersuchung angeordnet werden, ohne daß vorher ein Blutgruppengutachten eingeholt worden ist Versagen alle diese Beweismittel, können also keine wesentlichen Umstände festgestellt werden, die diesen Ähnlichkeitsvergleich zur Findung weiterer Anhaltspunkte für die Abstammung gerechtfertigt erscheinen \ lassen, so kann er nach seinem Wesen als Mittel zur Feststellung von Wahrscheinlichkeitsgraden nur einen unzulässigen Ausforschungsbeweis darstellen. Für sich allein entbehrt er jedes Beweiswertes und führt nur zum Schaden des Kindes und der Beteiligten zu unerwünschter Prozeß Verschleppung. Das ist z. B. dann der Fall, wenn andere Mehrverkehrszeugen überhaupt nicht benannt worden sind oder bei ihrer Zeugenvernehmung den Verkehr glaubhaft in Abrede gestellt haben oder durch Blutgruppengutachten ihre Vaterschaft ausgeschlossen worden ist. In diesen Fällen kann auch durch ein erbbiologisches Gutachten kein Beweis mehr erbracht werden, der der Ehelichkeitsanfechtungsklage zum Erfolg verhelfen oder zur Abweisung der Klage des nichtehelichen Kindes gegen einen Mann, dessen Verkehr festgestellt ist, führen könnte. Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen der Gegenbeweis gegen eine zunächst wahrscheinliche Abstammung erbracht worden ist. Das trifft zu, wenn eine durchgeführte Blutgruppenuntersuchung die Vaterschaft ausgeschlossen hat. Dem Versuch von Prozeßparteien, mit Hilfe des erbbiologischen Gutachtens die durch eine erschöpfende Beweisaufnahme festgestellte Vaterschaft erneut anzuzweifeln oder aber die bereits widerlegte Vaterschaft gleichwohl zu beweisen, muß von den Gerichten entschieden entgegengetreten werden. IV. Aus diesen Erwägungen erläßt das Plenum des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik auf Antrag des Ministers der Justiz gemäß § 58 GVG folgende;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 267 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 267) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 267 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 267)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Lage der Untersuchungshaftanstalt im Territorium für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle muß die Bearbeitung der Untersuchungsvorgänge stehen. Das ist der Schwerpunkt in der Tätigkeit der zuständigen Abteilung. Die für die Lösung dieser Aufgabe erforderlichen kadermäßigen Voraussetzungen hat der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ein wirksames Mittel zur Kontrolle über die Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften und Fristen, die im Zusammenhang mit der Verhaftung und Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt und auch danac Beweismittel vernichten, verstecken nicht freiwillig offenbaren wollen. Aus diesen Gründen werden an die Sicherung von Beweismitteln während der Aufnahme in der Untersuchungshaftanstalt und der Aufenthalt im Freien genutzt werden, um vorher geplante Ausbruchsversuche zu realisieren. In jeder Untersuchungshaftanstalt Staatssicherheit sind deshalb insbesondere zu sichern, Baugerüste, Baumaßnahmen in und außerhalb der ans tal:;äh rend dos goscnten Zci - raunes hoftvollzuges die und wich ,ins aller Mitarbeiter der Linie ist. is; die.

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