Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil ⅠⅠ 1955, Seite 265

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 265 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 265); Gesetzblatt Teil II Nr. 40 Ausgabetag: 30. Juli 1955 265 dessen Beweiswert keine einheitliche Auffassung herrscht. Der Minister der Justiz hat deshalb bereits mit der Rundverfügung Nr. 37/53 vom 21. April 1953 betr. Erstattung erbbiologischer Gutachten (Verfügungen und Mitteilungen 1953 Nr. 9 S. 55) Hinweise hierzu gegeben, die aber häufig nicht beachtet worden sind. Das Oberste Gericht hat sich in verschiedenen Urteilen mit den Fragen auseinandergesetzt, die mit der Beiziehung eines erbbiologischen Gutachtens in Zusammenhang stehen. In seinem Urteil vom 16. Juli 1952 la Zz 12/52 (NJ 1952 S. 406) hat das Oberste Gericht ausgeführt, daß der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft im Sinne der §§ 1591 und 1717 BGB unter Umständen auch durch ein erbbiologisches Gutachten erbracht werden könne. In der Begründung wird im wesentlichen dasgelegt, daß die erbbiologischen Gutachten vom naturwissenschaftlichen Standpunkt aus nicht zu der Feststellung der „offenbaren Unmöglichkeit" einer Vaterschaft führen, sondern nur Wahrscheinlichkeitsgrade ergeben könnten. Das liege in der Methode des Ähnlichkeitsbeweises begründet, bedeute aber nicht, daß dieser Beweis grundsätzlich ungeeignet sei, beim Versagen anderer Beweismittel die Vaterschaft von Mehrverkehrszeugen auszuschließen, und zwar mit um so größerer Wahrscheinlichkeit, je vollständiger die Vergleichsmöglichkeiten seien. Es sei also denkbar, daß unter Umständen der festgestellte Grad der Unwahrscheinlichkeit genügend Beweiskraft für die offenbare Unmöglichkeit einer vermuteten Vaterschaft biete, wenn noch andere Beweise, etwa ein Reifegradzeugnis, vorhanden seien, die dieses Ergebnis mit stützten. Es müßten zwar strenge Anforderungen an den vom Gesetz erforderten Nachweis der „offenbaren Unmöglichkeit“ der Vaterschaft gestellt werden, andererseits dürfe das nicht dazu führen, naturwissenschaftlichen Erkenntnissen Beweiswert zu versagen, nur weil der erbbiologische Gutachter lediglich Wahrscheinlichkeitsgrade bestimmen könne. Es komme darauf an, das Sach Verhältnis genau aufzuklären und alle Beweismöglichkeiten zu erschöpfen, bevor die Erstattung eines erbbiologischen Gutachtens angeordnet wird, um alle in Betracht kommenden Männer zur Untersuchung heranziehen zu können, da davon die Höhe des Wahrscheinlichkeitsgrades abhänge. In einem späteren Urteil vom 4. Dezember 1953 1 Zz 158/53 (NJ 1954 S. 244) führt das Oberste Gericht unter Hinweis auf das vorerwähnte Urteil aus, daß ein erbbiologisches Gutachten, auch wenn es nur Wahrscheinlichkeitsgrade anzugeben vermöge, dem Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft dienen könne, insbesondere wenn genügend Beobachtungsmaterial zur Verfügung stehe oder das Ergebnis des Gutachtens noch durch andere Beweisgründe unterstützt werde. Solche Umstände könnten sich in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Falle aus einer weiteren Beweisaufnahme, insbesondere über den Reifegrad des Kindes in Verbindung mit einer Überprüfung der bisherigen Aussagen seiner Mutter und des Mehrverkehrszeugen ergeben. Ein drittes Urteil vom 23. November 1954 1 Zz 200/54 (NJ 1955 S. 87) enthält den Hinweis darauf, daß die gesetzliche Regelung des § 1591 Abs. 1 BGB keine „Einrede des Mehrverkehrs“ im Sinne des § 1717 kennt, sondern daß die Anfechtung der Ehelichkeit nur Erfolg hat, wenn der Beweis dafür erbracht ist, daß es den Umständen nach offenbar unmöglich sei, daß die Frau das Kind von ihrem Ehemann empfangen habe. Nur wenn sich dafür aus dem Ergebnis der Verhandlungen und der Beweisaufnahme hinreichende Anhaltspunkte bereits ergeben hätten oder von dem Kläger vorgebracht werden könnten, sei es nötig, noch weitere Beweise zu erheben durch nochmalige Vernehmung des von dem klagenden Ehemann benannten Mehrverkehrszeugen und durch die Beiziehung eines beide Männer umfassenden Blutgruppengutachtens, um zu klären, ob der Kläger etwa durch dessen Ergebnis als Vater des verklagten Kindes ausgeschlossen werden könne. Ob in letzter Reihe auch noch ein auf den Kläger und den Mehrverkehtszeugen zu erstreckendes Ähnlichkeitsgutachten anzufordern sein werde, könne erst nach Erschöpfung und Würdigung der zuvor durchzuführenden Beweiserhebungen entschieden werden. Aber auch diese Ausführungen des Obersten Gerichts haben, obwohl sie wichtige Hinweise auf die Voraussetzungen und den Beweiswert erbbiologischer Gutachten enthalten, noch nicht eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß die mit der Methode des Ähnlichkeitsvergleichs festgestellten Wahrscheinlichkeitsgrade für sich allein beim Versagen anderer Beweismittel nicht geeignet sein können, positive oder negative Ergebnisse in bezug auf die Feststellung der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft zu erbringen. Zwischen Vater und Kind bestehen neben den übereinstimmenden Merkmalen auch Verschiedenheiten. Weil in jedem Ähnlichkeitsvergleich positive und negative Merkmale enthalten sind, ergibt das darauf beruhende Gutachten je nach dem Überwiegen der positiven oder negativen Merkmale immer nur eine Wahrscheinlichkeitsentscheidung. Dabei muß noch berücksichtigt werden, daß sich die vererblichen Merkmale des Vaters jeweils nur in verschieden hohen Graden, stärker oder schwächer, in dem Kinde verwirklichen. Die erbbiologische Untersuchung stellt also infolge ihrer vergleichenden Methode nur Ähnlichkeitsgrade fest und kann daher im Ergebnis nur zur Feststellung einer gewissen Wahrscheinlichkeit kommen. Diese kann bei der Erforschung der objektiven Wahrheit durch das Gericht nicht allein zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden. Vielmehr müssen noch weitere wesentliche Tatumstände während des Prozeßverlaufs ermittelt werden, die im Zusammenhang mit dem erbbiologischen Gutachten das Gericht von der Richtigkeit seiner Entscheidung überzeugen. Versagen alle anderen Beweismittel, so kann durch ein erbbiologisches Gutachten allein der Nachweis der offenbaren Unmöglichkeit einer Vaterschaft nicht erbracht werden. Die Aufgabe der Sachverständigen bei der Ausführung derartiger Gutachten besteht darin, dem Richter eine möglichst fehlerfreie, d. h. auch möglichst objektive Wahrnehmung jener Tatsachen und Erscheinungen zu vermitteln, die zur Feststellung der objektiven Wahrheit dienen. Wie weit das gelingt, hängt vom Grad der Entwicklung der Naturwissenschaft ab. Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind ohne Zweifel von großer Bedeutung für das Beweisrecht, denn sie unterstützen den Richter bei der Analyse verschiedener Tatumstähde. Aber dessen ungeachtet bleibt das Gericht verpflichtet, alle Umstände selbst zu beurteilen, die es mit Hilfe des letzten Standes der Wissenschaft und ihren Methoden wahrgenommen und erkannt hat. Trotz dieser wissenschaftlichen Hinweise muß das Gericht auf Grund der festgestellten Tatsachen und, Erscheinungen seine Entscheidung nach eigener Prüfung und eigener Überzeugung fällen (§ 286 ZPO).;
Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 265 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 265) Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955, Seite 265 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, S. 265)

Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil ⅠⅠ 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 auf Seite 1 am 10. Januar 1955 und endet mit der Nummer 64 auf Seite 448 vom 30. Dezember 1955. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil ⅠⅠ von 1955 (GBl. DDR ⅠⅠ 1955, Nr. 1-64, S. 1-448 v. 10.1-30.12.1955).

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