Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1990, Seite 1093

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990, Seite 1093 (GBl. DDR Ⅰ 1990, S. 1093); Gesetzblatt Teil I Nr. 53 Ausgabetag: 22. August 1990 1093 In den Fällen nach Nr. 1,2 und 3 Satz 2 ist weiter Voraussetzung, daß dem Antragsteller in absehbarer Zeit kein Arbeitsplatz vermittelt werden kann, der mindestens ein Berufsabschluß nach Satz 1 Nr. 3 oder eine vergleichbare Qualifikation verlangt. (2) (gegenstandslos) (3) Das Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2a AFG wird als zinsloses Darlehen gewährt. Es ist nach Beendigung der Maßnahme nach einer tilgungsfreien Zeit wie folgt zurückzuzahlen: Gesamtdarlehen Tilgungszeit bis 5 000 DM bis 2'/2 Jahre über 5 000 DM bis 11 000 DM bis 5 Jahre über 11 000 DM bis 17 000 DM bis 7'/2 Jahre mehr als 17 000 DM bis 10 Jahre Die tilgungsfreie Zeit beträgt das Doppelte des Zeitraumes für den das Unterhaltsgeld gewährt wurde, mindestens 6, höchstens 24 Monate. Bei der Festlegung der Tilgungsraten sind die persönlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers, insbesondere der Familienstand und die Einkommensverhältnisse, angemessen zu berücksichtigen. In Härtefällen können die vorgenannten Höchsttilgungszeiten bis zu zwei Jahre überschritten werden. Während einer Zeit, in der der Darlehensnehmer arbeitslos ist, entfällt auf Antrag die Leistung von Tilgungsbeiträgen; die tilgungsfreie Zeit und der Rückzahlungszeitraum verlängert sich auf Antrag um Zeiten der Arbeitslosigkeit nach Beendigung der Maßnahme. (4) Fernunterricht gilt nicht als berufsbegleitender Unterricht im Sinne des § 44 Abs. 2a AFG. (5) Unterhaltsgeld entfällt für die Fehlzeiten, es sei denn, der Teilnehmer kann einen wichtigen Grund für sein Fernbleiben nachweisen. Unterhaltsgeld wird auch für Zeiten gewährt, die von der Arbeitsverwaltung als Ferien anerkannt oder nach § 34 Abs. 3 AFG Bestandteil der Maßnahme sind. Ferien in diesem Sinne sind keine Zeiten, die vor dem ersten oder nach dem letzten Unterrichtstag liegen. (6) (gegenstandslos) (7) Bricht ein Bezieher von Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 AFG die Teilname an der Maßnahme ohne wichtigen Grund ab oder hat er durch maßnahmewidriges Verhalten Anlaß für den Ausschluß aus der Maßnahme gegeben, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, hat er für die Zeiten, in denen ihm weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe zugestanden hätte, das Unterhaltsgeld in voller Höhe zu erstatten. Auf die Rückforderung ist zu verzichten, wenn der Teilnehmer nach der Beratung durch die Arbeitsverwaltung eine Tätigkeit aufnimmt, die zu einer dauerhaften beruflichen Eingliederung führt. Darüber hinaus kann auf die Rückforderung verzichtet werden, insbesondere wenn sie mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Teilnehmers nicht vertretbar wäre oder die in der Maßnahme nach Satz 1 erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu beruflichen Abschlüssen geführt haben, die die berufliche Beweglichkeit des Teilnehmers erheblich verbessert haben oder soweit die Dauer der Teilnahme an der Maßnahme nach Satz 1 auf die Dauer einer sich anschließenden beruflichen Bildungsmaßnahme angerechnet wird. §11 Geringfügige Kosten Kosten im Sinne von § 45 AFG sind geringfügig, wenn sie insgesamt 25, DM monatlich nicht übersteigen und für die Gesamtdauer der Maßnahme nicht mehr als 125, DM betragen. § 11a Begrenzung der Leistung In den Fällen des § 6a letzter Satz werden Leistungen nach §§12 bis 18 insgesamt nur bis zu einer Höhe gewährt, wie sie bei der Teilnahme an der vom Arbeitsamt festgelegten Maßnahme anfallen würden. § 12 Lehrgangsgebühren (1) Lehrgangsgebühren werden bis zu einer Höhe von 1,50 DM je Teilnehmer und Unterrichtsstunde getragen. Dieser Betrag gilt auch für den ergänzenden Nahunterricht bei Teilnahme an Maßnahmen im Fernunterricht. Nach einer Teilnahme von sechs Monaten erhöht sich bei Maßnahmen mit ganztägigem Unterricht dieser Betrag bis zu einer Höhe von 2,50 DM. (2) Von den Aufwendungen für Lehrbriefe bei Teilnahme an Maßnahmen im Fernunterricht wird der zu erstattende Betrag nach der Stundenzahl (Zeitstunde) bemessen, die aufgrund der Überprüfung nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AFG für die Durcharbeitung der Lehrbriefe benötigt wird. Je Stunde wird bis zu 1, DM vergütet Läßt sich die Stundenzahl nicht ermitteln, sind die Aufwendungen für Lehrbriefe mit einem Pauschbetrag von 15, DM monatlich abzugelten. (3) Prüfungsgebühren einschließlich der Kosten für Prüfungsstücke werden übernommen für Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b AFG erfüllen, wenn die Prüfung spätestens sechs Monate nach Abschluß der Maßnahme beginnt oder die Verzögerung vom Teilnehmer nicht zu vertreten ist (4) Abweichend vom Absatz 1 werden die notwendigen Lehrgangsgebühren mit 70 vH getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b AFG erfüllt. (5) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 werden die notwendigen Lehrgangsgebühren in voller Höhe getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b AFG erfüllt und zwischen dem Arbeitsamt und dem Träger der Maßnahme Einvernehmen über die Höhe der Kosten hergestellt wurde oder es sich um eine Auftragsannahme (§ 4a) handelt. Ein Einvernehmen ist herzustellen, wenn die Lehrgangsgebühren nicht höher liegen als bei gleichartigen Maßnahmen am Ort und an der Teilnahme ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht. § 13 Lernmittel Für die Kosten zur Beschaffung notwendiger Lernmittel werden bis zu ,30 DM je Unterrichtsstunde, höchstens jedoch 30, DM monatlich getragen, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b AFG erfüllt. § 14 Fahrkosten (1) Für Pendelfahrten werden die notwendigen Kosten mit einem Pauschbetrag von ,05 DM pro zurückzulegendem Kilometer, höchstens jedoch für 100 Kilometer täglich, abgegolten. Dabei sind im Kalendermonat höchstens 18 Fahrtage zu berücksichtigen. Der sich danach ergebende Betrag ist um einen vom Teilnehmer zu tragenden Eigenanteil von 15, DM im Kalendermonat zu mindern. (2) Antragsteller, die die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2b AFG erfüllen, erhalten für Pendelfahrten bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels einen gleichbleibenden monatlichen Pauschbetrag. Der Berechnung des Pauschbetrages werden die zu Beginn der Maßnahme monatlich anfallenden notwendigen Fahrkosten zugrunde gelegt. Bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel beträgt die Pauschale ,15 DM pro zurückzulegenden Kilometer. Erhöhen sich die Fahrkosten gegenüber dem nach Satz 1 festgesetzten Betrag, ist auf Antrag der Pauschbetrag von dem auf/ diese Antragstellung folgenden Kalendermonat an neu festzusetzen, wenn der Erhöhungsbetrag mindestens 15, DM monatlich beträgt und die Maßnahme mindestens weitere drei Monate andauert. (3) Ein behinderter Antragsteller, der keinen Anspruch auf Förderung nach der Verordnung über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A Reha) hat, erhält die Kosten für Pendelfahrten nach Absatz 2. (4) Bei einer notwendigen auswärtigen Unterbringung werden für die An- und Rückreise sowie für im Regelfall eine Heimfahrt je;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1990. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1990 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1990 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 65 vom 2. Oktober 1990 auf Seite 1990. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1990 (GBl. DDR Ⅰ 1990, Nr. 1-65 v. 8.1.-2.10.1990, S. 1-1990).

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