Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1986, Seite 140

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986, Seite 140 (GBl. DDR Ⅰ 1986, S. 140); 140 Gesetzblatt Teil I Nr. 11 Ausgabetag: 4. April 1986 Telegrammaufgabe und Telegrammzusprache über Fernsprechanschlüsse, Notrufe, Sperren von Hauptanschlüssen auf Antrag des Teilnehmers, sonstige Leistungen. §38 Anmeldedienst Der Anmeldedienst der Deutschen Post a) bearbeitet alle Angelegenheiten, die das Teilnehmerverhältnis betreffen, b) berät die Antragsteller und Teilnehmer über die für sie zweckmäßigen Fernsprechanlagen, die sachgemäße Vorlage von Anträgen und die zulässige Formulierung ihrer Einträge für das Fernsprechbuch, c) gibt Hinweise über die Ausstattung mit Fernsprechapparaten besonderer Art und Zusatzeinrichtungen, die Bedienung und Betriebsweise von Femsprechan-lagen und Gebührenangelegenheiten, die das Teilnehmerverhältnis betreffen. §39 Auskunftsdienst (1) Der Auskunftsdienst der Deutschen Post erteilt Auskünfte über a) Anschluß-Rufnummern von Teilnehmern, die in das Fernsprechbuch eingetragen werden, b) Anschluß-Rufnummern von Teilnehmern an der Datenübertragung über das Fernsprechnetz der Deutschen Post, c) Ortsnetzkennzahlen für den Selbstwählferndienst. (2) Bei Anfragen nach Anschluß-Rufnummern müssen der Name und die Anschrift des gewünschten Teilnehmers angegeben werden. §40 Nachfragedienst Der Nachfragedienst der Deutschen Post beantwortet Nachfragen a) zur Verkehrsabwicklung im Selbstwählferndienst und im handvermittelten Ferndienst, b) nach der Ausführungszeit für die im handvermittelten Ferndienst vorliegenden Ferngesprächsanmeldungen, c) zu Leistungen und Gebühren für den Selbstwählferndienst und handvermittelten Ferndienst. §41 Hinweisdienst (1) Der Hinweisdienst der Deutschen Post gibt bei der Herstellung von Gesprächsverbindungen Hinweise, wenn a) der verlangte Fernsprechanschluß vorübergehend nicht erreichbar oder aufgehoben ist, b) unter der gewählten Anschluß-Rufnummer kein Anschluß erreicht werden kann, c) Anschluß-Rufnummern oder Ortsnetzkennzahlen für den Selbstwählferndienst geändert wurden, d) umfangreiche Störungen im Selbstwählferndienst aufgetreten sind. (2) Der Hinweisdienst wird nur dort durchgeführt, wo technisch die Voraussetzungen dafür gegeben sind. §42 Femsprechbuchdienst (1) Die Deutsche Post gibt das Fernsprechbuch mit Vorbemerkungen über die Inanspruchnahme des Fernsprechnetzes heraus. Die Gestaltung der Fernsprechbücher und deren Herausgabe obliegt der Deutschen Post. (2) In das Fernsprechbuch werden grundsätzlich alle Teilnehmer mit der Anschluß-Rufnummer ihrer Hauptanschlüsse eingetragen. Für jeden Hauptanschluß ist der Ersteintrag gebührenfrei. Darüber hinaus können Teilnehmer für sich oder andere, die den Fernsprechanschluß ständig mitbenutzen, einen zusätzlichen gebührenpflichtigen Eintrag als a) Zweiteintrag für das gleiche Ortsnetz mit Angabe des Namens, der Anschrift und der Anschluß-Rufnummer oder/und b) Hinweis-Zweiteintrag mit Angabe des Namens und einem Hinweis auf einen anderen Fernsprechbuchein-trag verlangen. Für Nebenstellenanlagen mit Durchwahl werden im Rahmen der gebührenfreien Ersteinträge für die Öffentlichkeit wichtige Nebenanschlüsse eingetragen, Zweiteinträge sind nicht zugelassen. (3) Über das Abfassen und Einordnen von Einträgen entscheidet die Deutsche Post. Die Deutsche Post kann Einträge ablehnen, die das Auffinden im Fernsprechbuch erschweren. In den Einträgen sind Werbeangaben unzulässig. (4) Bei befristet erteilter Genehmigung erfolgt kein Eintrag im Fernsprechbuch. (5) Sind Anschluß-Rufnummern eines Teilnehmers zu einer Sammelrufnummer zusammengefaßt, wird im Fernsprechbuch nur die Sammelrufnummer eingetragen. (6) Für jeden Hauptanschluß wird ein Fernsprechbuch gebührenfrei überlassen. (7) Die Teilnehmer werden über die Herausgabe neuer Fernsprechbücher informiert. Die gebührenfreien Fernsprechbücher sind bei der in der Information angegebenen Dienststelle der Deutschen Post' abzuholen. Dabei sind die dem Teilnehmer überlassenen Fernsprechbücher der letzten Ausgabe zurückzugeben. §43 Entstörungsdienst (1) Störungen an Hauptanschlüssen und Störungen bei der Abwicklung des Fernsprechverkehrs sind der Entstörungsstelle der Deutschen Post vom Teilnehmer unverzüglich zu melden. (2) Der Zeitpunkt der Entstörung kann im gegenseitigen Einvernehmen zwischen der Entstörungsstelle der Deutschen Post und dem Teilnehmer vereinbart werden. §44 Fernsprechauftragsdienst (1) Der Fernsprechauftragsdienst der Deutschen Post führt folgende Leistungen auf Antrag des Teilnehmers durch: a) Wecken des Teilnehmers über Fernsprechanschluß, b) Beantworten von Anrufen für vorübergehend abwesende Teilnehmer, c) Entgegennahme von Anrufen für vorübergehend abwesende Teilnehmer. (2) Der Fernsprechauftragsdienst wird nur dort durchgeführt, wo technisch die Voraussetzungen dafür gegeben sind. §45 Ansagedienst (1) Der Ansagedienst der Deutschen Post führt Ansagen durch über a) Ärzte- und Apothekenbereitschaft, b) Gewinnzahlen und Gewinnquoten der Wettspielarten des VEB Vereinigte Wettspielbetriebe, c) Kfz-Hilfs- und Tankstellendienst, cfj Kulturprogramme und Sportveranstaltungen, e) Kurz- und Sportnachrichten, f) Wetterlage, g) Straßenverkehrssituation und Straßenzustand, h) Uhrzeit und s i) andere allgemeininteressierende Informationen.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1986. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1986 beginnt mit der Nummer 1 am 15. Januar 1986 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 39 vom 30. Dezember 1986 auf Seite 512. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1986 (GBl. DDR Ⅰ 1986, Nr. 1-39 v. 15.1.-30.12.1986, S. 1-512).

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