Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1982, Seite 257

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982, Seite 257 (GBl. DDR Ⅰ 1982, S. 257); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 2. April 1982 257 Dienstzeit und ihrer Leistungen während des aktiven Wehrdienstes in ihrer beruflichen Entwicklung besonders zu fördern und bei vorhandenen Voraussetzungen bevorzugt für ein Studium zu gewinnen, vorzubereiten und zu delegieren. (2) Die Leiter der Betriebe sind dafür verantwortlich, daß mit Bürgern, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, ihre gesellschaftliche und berufliche Entwicklung beraten wird und dazu entsprechende Maßnahmen zur Realisierung der Festlegungen im Abs. 1 und der §§ 2 Absätze 2 bis 4, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 5, insbesondere durch Qualifizierungs- bzw. Förderungsverträge, festgelegt werdei). §8 Einarbeitungszeit, Lohn- und Urlaubsansprüche (1) Werden leistungsabhängige Lohnformen auf der Grundlage von Arbeitsnormen oder anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung angewandt, ist Bürgern, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, Durchschnittslohn bis zu 6 Monaten zu zahlen, sofern sie in dieser Zeit die Arbeitsnormen oder anderen Kennzahlen der Arbeitsleistung nicht erfüllen. Als Durchschnittslohn gilt für sie der Durchschnittslohn von Werktätigen des Betriebes, die eine ihrer Arbeitsaufgabe vergleichbare Tätigkeit ausführen. (2) Für Bürger, die 1978 aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben und 1979 oder später aus diesem entlassen wurden, ist bei Aufnahme ihrer Tätigkeit die Dauer des Erholungsurlaubes so zu berechnen, als hätten sie 1978 im Betrieb gearbeitet. Dazu ist die bis einschließlich 1978 geleistete sowie besonders anzurechnende Dienstzeit zugrunde zu legen. In gleicher Weise ist bei einem Wechsel des Betriebes innerhalb der im § 9 genannten Frist zu verfahren, wenn im neuen Betrieb bis 1978 Treueurlaub bzw. leistungsabhängiger Zusatzurlaub gewährt wurde. Das gilt auch für Bürger, die vor 1979 aus dem aktiven Wehrdienst auf Zeit entlassen wurden. §9 Anrechnung der Dienstzeit (1) Bürgern, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, .ist die geleistete Dienstzeit auf die Betriehszugehörigkeit oder auf die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten Beruf, einer Funktion oder ähnlichem anzurechnen. Das gilt für die Arbeitsrechtsverhältnisse oder Tätigkeiten, die innerhalb von 2 Jahren nach der Entlassung' aus dem aktiven Wehrdienst fortgesetzt bzw. aufgenommen werden. Die Anrechnung der Dauer der Dienstzeit zieht alle materiellen und moralischen Vergünstigungen nach sich, die an die Dauer der Betriebszugehörigkeit, der Berufsausübung oder der Funktion usw. gebunden sind. Werden dabei Vergünstigungen gewährt, wie Steigerungssätze oder anderes, die sich nicht nur aus der Dauer der Betriebszugehörigkeit usw. ergeben, gelten die betreffenden Voraussetzungen durch die Ableistung des aktiven Wehrdienstes als erfüllt Das gilt für Dienstverhältnisse oder die Zugehörigkeit zu sozialistischen Genossenschaften entsprechend. (2) Erfolgte bereits während des aktiven Wehrdienstes die Anerkennung und Würdigung der geleisteten Dienstzeit, besteht kein nochmaliger Anspruch auf eine entsprechende Ehrung durch den Betrieb. (3) Nehmen Bürger, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, innerhalb von 2 Jahren nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Studium auf, gilt Abs. 1 für die Zeit nach dem Studium entsprechend. (4) Wurde Bürgern, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, eine besonders anzurechnende Dienstzeit bescheinigt, ist diese Zeit in voller Höhe zu berücksichtigen. (5) Für Bürger, die mindestens 5 Jahre als Unteroffizier oder Offizier, auf Zeit aktiven Wehrdienst geleistet haben, erfolgt die Anrechnung der geleisteten Dienstzeit nach § 18. §10 Eingliederung in den Arbeitsprozeß (1) Die Soldaten und Unteroffiziere auf Zeit, die aus dem aktiven Wehrdienst entlassen werden und die vor ihrer Ein- berufung in keinem Arbeitsrechtsverhältnis standen, nicht Mitglied einer sozialistischen Genossenschaft waren oder die das Arbeitsrechtsverhältnis bzw. die Zugehörigkeit zu einer sozialistischen Genossenschaft während der Zeit des aktiven Wehrdienstes aufgelöst haben, sind durch die Räte der Kreise bzw. Stadtbezirke, Ämter für Arbeit, bei der Auswahl eines geeigneten Arbeitsplatzes zu beraten und zu unterstützen. (2) Für Offiziere auf Zeit finden für die Eingliederung in den Arbeitsprozeß die Festlegungen des § 14 Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung. (3) Die Beratung und die Unterstützung bei der Auswahl eines Arbeitsplatzes hat für Bürger, die aktiven Wehrdienst auf Zeit leisten bzw. geleistet haben, unter Würdigung ihrer längeren aktiven Dienstzeit, unter Berücksichtigung ihrer Erfahrungen, Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie in Übereinstimmung mit den gesellschaftlichen Erfordernissen und Möglichkeiten zu erfolgen. (4) Mit Bürgern, die aktiven Wehrdienst auf Zeit leisten bzw. geleistet haben, ist durch die Betriebe bevorzugt ein Arbeitsrechtsverhältnis zu begründen. (5) Bei der Begründung eines Arbeitsrechtsverhältnisses ist von den Mindestforderungen für die vorgesehene Tätigkeit auszugehen. Die Betriebe sind verpflichtet, Maßnahmen einzuleiten, damit sich die Bürger, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, in kürzester Frist die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Ausübung der Tätigkeit aneignen können. (6) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Soldaten, Unteroffizieren oder Offizieren auf Zeit ist vor ihrer Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst die Möglichkeit zu geben, ein Arbeitsrechtsverhältnis zu begründen oder die notwendigen Maßnahmen zur Aufnahme in eine sozialistische Genossenschaft einzuleiten. (7) Die Betriebe haben mit den in den Absätzen 1 und 2 Genannten auch dann ein Arbeitsrechtsverhältnis zu begründen, wenn vorübergehende ärztlich bescheinigte Arbeitsunfä--higkeit besteht. Das gleiche gilt, wenn weibliche Bürger eine Freistellung nach § 246 des Arbeitsgesetzbuches in Anspruch nehmen. §11 Vorrangige Zulassung zum Studium und Stipendien (1) Die Universitäten, Hoch- und Fachschulen haben zu gewährleisten, daß Bürger, die aktiven Wehrdienst auf Zeit leisten bzw. geleistet haben und nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst ein Studium aufnehmen wollen, bei der Erstbewerbung bevorzugt zum Studium zugelassen werden, sofern sie die erforderlichen Voraussetzungen besitzen. (2) Studenten, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben und die a) mindestens 3 Jahre gedient haben oder b) wegen Übernahme wichtiger staatlicher bzw. gesellschaftlicher Aufgaben oder wegen struktureller Veränderungen, zeitlicher oder dauernder Dienstuntauglichkeit bzw. wegen außergewöhnlich schwieriger persönlicher Verhältnisse aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden und mindestens 2 Jahre gedient haben oder c) mit einer anerkannten Dienstbeschädigung aus dem aktiven Wehrdienst entlassen wurden, erhalten nach den RechtsvorsehriftenS erhöhtes Grundstipendium von monatlich 300 M. (3) Studenten, die aktiven Wehrdienst auf Zeit geleistet haben, erhalten zum erhöhten Grundstipendium a) nach einer mindestens 4jährigen Dienstzeit 100 M monatlich b) nach einer mindestens 5jährigen Dienstzeit 200 M monatlich. (4) Die Gewährung des erhöhten Grundstipendiums an Stu- 3 Z. Z. gilt die Verordnung vom 11. Juni 1981 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Bepublik - Stipendienverordnung (GBl. I Nr. 17 S. 229).;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1982. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1982 beginnt mit der Nummer 1 am 14. Januar 1982 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 41 vom 23. Dezember 1982 auf Seite 654. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1982 (GBl. DDR Ⅰ 1982, Nr. 1-41 v. 14.1.-23.12.1982, S. 1-654).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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