Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1981, Seite 139

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981, Seite 139 (GBl. DDR Ⅰ 1981, S. 139); Gesetzblatt Teil I Nr. 12 Ausgabetag: 6. Mai 1981 139 Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten durch die Verwaltung der Sozialversicherung des Bundesvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes und für Versicherte der Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik durch die Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vorgenommen. (3) Als Beginn der Berufskrankheit gilt der Zeitpunkt der ärztlichen oder betrieblichen Meldung. Bestand bereits früher objektiv Behandlungsbedürftigkeit, Arbeitsunfähigkeit oder ein Körperschaden infolge der Berufskrankheit oder wurde ein Arbeitsplatzwechsel wegen der Berufskrankheit durchgeführt, ist dieser Zeitpunkt als Beginn der Berufskrankheit festzusetzen. (4) Die Berufskrankheit ist durch die im Abs. 1 genannten Organe in den Ausweis für Sozialversicherung in die Rubrik „Besondere Eintragungen des Gesundheitswesens“ unter Angabe der Listennummer der Berufskrankheit einzutragen. (5) Wird bei einem Sterbefall eine Berufskrankheit erstmals festgestellt oder war vor dem Eintritt des Todes bereits eine Berufskrankheit anerkannt, haben die im Abs. 1 genannten Organe auf der Grundlage einer Stellungnahme der Arbeitshygieneinspektion über die ursächliche Bedeutung der Berufskrankheit als Todesursache zu entscheiden. Diese Entscheidung bildet die Grundlage für Leistungen der Versicherungsträger an anspruchsberechtigte Hinterbliebene. § l Arbeitsplatzwechsel (1) Werktätige, bei denen eine anerkannte Berufskrankheit besteht, dürfen nur unter solchen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden, die eine Verschlimmerung der Berufskrankheit ausschließen. Ist dies am bisherigen Arbeitsplatz nicht möglich, ist ein Arbeitsplatzwechsel gemäß § 219 Abs. 1 des Arbeitsgesetzbuches durch den Betriebsleiter zu veranlassen. Bei Werktätigen mit Gesundheitsstörungen, die unter den gegebenen Arbeitsbedingungen mit Wahrscheinlichkeit die Entstehung einer Berufskrankheit erwarten lassen, ist in Anwendung des § 209 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuches ebenfalls ein Arbeitsplatzwechsel zu veranlassen. (2) Der Arzt, der einen Sachverhalt nach Abs. 1 feststellt, hat den Arbeitsplatzwechsel der Arbeitshygieneinspektion vorzuschlagen. Die Arbeitshygieneinspektion entscheidet über die Notwendigkeit des Arbeitsplatzwechsels. (3) Der Arbeitsplatzwechsel hat in Abstimmung mit dem zuständigen Betriebsarzt und der Betriebsgewerkschaftsleir tung zu erfolgen. Über die Realisierung ist die Arbeitshygieneinspektion zu informieren. (4) Ist mit dem von der Arbeitshygieneinspektion bestätigten Arbeitsplatzwechsel eine Minderung des Verdienstes verbunden, erhält der Werktätige eine Übergangsrente entsprechend den Rechtsvorschriften3. (5) Der zuständige Betriebsarzt ist verpflichtet, die Wirksamkeit des Arbeitsplatzwechsels auf den Gesundheitszustand des Werktätigen gemeinsam mit der Betriebsleitung und Betriebsgewerkschaftsleitung zu überwachen. § 8 - Durchführungsbestimmungen Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung erläßt der Minister für Gesundheitswesen in Übereinstimmung mit 3 Z. Z. gilt § 32 der Verordnung vom 23. November 1979 über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpfliehtversicherung - Rentenverordnung - (GBl. I Nr. 43 S. 401). dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes. § 9 Schlußbestimmungen (1) Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft: Verordnung vom 14. November 1957 über die Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten (GBl. I 1958 Nr. 1 S. 1; Ber. GBl. I Nr. 10 S. 114) in der Fassung des § 4 der Verordnung vom 5. Dezember 1963 über die Änderung gesetzlicher Bestimmungen auf dem Gebiet der Sozialversicherung (GBl. II 1964 Nr. 3 S. 14), Zweite Durchführungsbestimmung vom 18. September 1968 zur Verordnung über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten (GBl. II Nr. 102 S. 821), Dritte Durchführungsbestimmung vom 7. Juli 1971 zur Verordnung über Melde- und Entschädigungspflicht bei Berufskrankheiten (GBl. II Nr. 59 S. 513). Berlin, den 26. Februar 1981 Der Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik W. Stoph Vorsitzender Der Minister für Gesundheitswesen OMR Prof. Dr. sc. med. Mecklinger Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten Liste der Berufskrankheiten vom 21. April 1981 Auf Grund des § 8 der Verordnung vom 26. Februar 1981 über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten (GBl. I Nr. 12 S. 137) wird im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes folgendes bestimmt: §1 Nachstehend wird die Liste der Berufskrankheiten bekanntgegeben (Anlage). §2 Vorhandene Unterlagen über anerkannte Berufskrankheiten sind im Rahmen der Nachbegutachtung auf die Nummern der Liste der Berufskrankheiten umzustellen. §3 Diese Durchführungsbestimmung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Berlin, den 21. April 1981 , Der Minister für Gesundheitswesen I. V.: OMR Prof. Dr. E r 1 e r Stellvertreter des Ministers;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1981. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1981 beginnt mit der Nummer 1 am 8. Januar 1981 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1981 auf Seite 448. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1981 (GBl. DDR Ⅰ 1981, Nr. 1-38 v. 8.1.-30.12.1981, S. 1-448).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt nach den gleichen Grundsätzen und auf den gleichen rechtlichen Grundlagen wie der Untersuchungshaftvollzug in der außerhalb Staatssicherheit . Die aufgeführten Besonderheiten im Regime des Vollzuges der Untersuchungshaft treten jedoch vielfältige Situationen auf, die es im operativen Interesse des gebieten, in bestimmten Fällen von TrennungsW grundsätzen abzuweichen. In bestimmten Situationen, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Aktionen Kampfbündnis und Dialog, Jubiläum, des Turn- und Sportfestes in Leipzig, des Festivals der Jugend der und der in Gera sowie weiterer gesellschaftspolitischer Höhepunkte beizutragen. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Angehörigen des Zentralen Medizinischen Dienstes und der Medizinischen,Dienste der ist deshalb zu sichern, daß Staatssicherheit stets in der Lage ist, allen potentiellen Angriffen des Gegners im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

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