Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 407

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 407 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 407); Gesetzblatt Teil I Nr. 36 Ausgabetag: 14. Dezember 1977 407 Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens teilnehmen. Die Arbeitsplätze mit körperlich schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten oder mit besonderen Arbeitsbeanspruchungen und die dort beschäftigten Werktätigen sind vor Arbeitsaufnahme und jährlich dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens mitzuteilen; c) entsprechend den Ergebnissen der Untersuchung ein Einsatz der Werktätigen gewährleistet wird, der ihren Gesundheitszustand und ihr Leistungsvermögen berücksichtigt. (2) Der Betrieb, in dem keine Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens besteht, hat mit dem zuständigen Kreisarzt zu vereinbaren, wie die arbeitsmedizinische Betreuung der Werktätigen gesichert wird. §11 In den Kontrollberatungen gemäß § 203 Abs. 2 des Arbeitsgesetzbuches hat der Betriebsleiter über aktuelle Probleme des Krankenstandes und des Unfallgeschehens zu informieren. Er hat mit dem. Vertreter der Betriebsgewerkschaftsleitung und dem Leiter der Einrichtung des Betriebsgesundheits-wesens die Ergebnisse zur Verbesserung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes, zur Senkung des Krankenständes, zur Einbeziehung des Gesundheits- ünd Arbeitsschutzes in Intensivie-rungs- und Rekonstruktionsvorhaben einzuschätzen und die Maßnahmen zur Verbesserung und Erweiterung der arbeitsmedizinischen Betreuung der Werktätigen zu beraten. Dabei sind auch Art und Umfang von Schonarbeit und geschützter Arbeit festzulegen. §12 Die leitenden Mitarbeiter haben sich an jedem Arbeitstag über Arbeitsbefreiungen von Werktätigen ihres Verantwortungsbereiches infolge von Krankheit bzw. Unfall zu informieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Gewerk- c Schaftsleitung und der Einrichtung des Betriebsgesundheitswesens Maßnahmen zur Senkung des Kranken- und Unfallstandes, insbesondere zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen, zur Unterstützung der ärztlichen Behandlung und des Erkrankten, festzulegen. Die Arbeitskollektive sind in regelmäßigen Abständen über den Kranken-und Unfallstand sowie die Maßnahmen zu seiner Senkung zu informieren. Befähigung der Werktätigen §13 (1) Der Betrieb hat die Werktätigen zur Gewährleistung einer sicheren und erschwemisfreien Arbeit ständig zu qualifizieren. Näheres hierzu ist in betriebliche Regelungen für die planmäßige Aus- und Weiterbildung aufzunehmen. Dabei . sind die Quaiifizierungsmaßnahmen insbesondere für die leitenden Mitarbeiter und die Werktätigen, a) an die gemäß §212 des Arbeitsgesetzbuches auf Grund ihrer Arbeitsaufgabe erhöhte Anforderungen zur Verwirklichung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes gestellt sind oder b) die mit Arbeiten beschäftigt sind, zu deren Ausführung gemäß § 214 des Arbeitsgesetzbuches eine besondere Berechtigung erforderlich ist, nach Aufgabenbereichen festzulegen. (2) Der Betrieb hat die leitenden Mitarbeiter, die gemäß § 213 des Arbeitsgesetzbuches im Besitz eines Befähigungsnachweises des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes sein müssen, und die Zeitabstände im Rahmen der dort vorgeschriebenen Frist für den erneuten Nachweis der Befähigung in der Arbeitsordnung festzulegen. Die Zusammensetzung der Prüfungskommission und.das Prüfungsverfahren für den Erwerb und die Wiederholung des Befähigungsnachweises sind in betriebliche Regelungen für die planmäßige Aus- und Weiterbildung aufzunehmen. * §14 (1) Für die Durchführung der Belehrungen der Werktätigen ohne Leitungsfunktion gemäß §215 des Arbeitsgesetzbuches ist der zuständige leitende Mitarbeiter verantwortlich. (2) Die Belehrungen haben der Entwicklung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Gewährleistung des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes und der sozialistischen Einstellung zu diesem Gebiet zu dienen. Sie sind als praxisbezogene Unterweisung und im erforderlichen Umfang als praktische Übung (z. B. Antihavarietraining) durchzuführen. Die Themen für die regelmäßig durchzuführenden Arbeitsschutzbelehrungen sind so zu planen, daß die Werktätigen mindestens alle 2 Jahre mit den für sie zutreffenden Rechtsvorschriften und betrieblichen Festlegungen vertraut gemacht werden. (3) Die regelmäßigen Belehrungen sind grundsätzlich monatlich durchzuführen. Größere Zeitabstände müssen begründet sein. (4) Für Werktätige, die an Belehrungen nicht teilgenommen haben, sind die Belehrungen unverzüglich nachzuholen. (5) Die Werktätigen haben ihre Teilnahme an den Belehrungen durch Unterschrift zu bestätigen. (6) Weiteres zu den Belehrungen, insbesondere die Zeitabstände, ist in der Arbeitsordnung festzulegen. Das gilt auch für zeitweilig Beschäftigte, wie Saison- und Aushilfskräfte. §15 ; (1) Der Betriebsleiter des Betriebes, in dem Werktätige aus anderen Betrieben tätig sind, hat zu sichern, daß diese Werktätigen über die arbeitsbedingten Gefährdungen, die aus den Besonderheiten des Einsatzortes erwachsen, und das zur Vermeidung von Schäden erforderliche Verhalten nachweisbar unterwiesen werden. Das güt nicht, wenn Rechtsvorschriften dafür etwas anderes vorsehen. I (2) Der Betrieb hat zu gewährleisten, daß Besucher und j andere Personen (z. B. Studenten, Praktikanten), die sich zeit-] weilig im Betrieb aufhalten, nicht gefährdet werden und keine ; Gefahren verursachen. Arbeitssdratzkontrollbücher §16 (1) In den Betrieben sind Arbeitsschutzkontrollbücher zu führen, in die insbesondere alle Arbeitsunfälle, arbeitsbedingten Erkrankungen, Brände, Havarien, Schulungen bzw. Belehrungen, Kontrollen und Kontrollergebnisse, Mängel im Gesundheits- Und Arbeitsschutz sowie Brandschutz und die Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel einzutragen sind. Der Betriebsleiter hat festzulegen, welche leitenden Mitarbeiter ein Arbeitsschutzkontrollbuch zu führen haben. Das Recht, Mängel im Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz in die Arbeitsschutzkontrollbücher einzutragen, steht auch den betrieblichen Gewerkschaftsleitungen und ihren Arbeitsschutzfunktionären zu. (2) Die Arbeitsschutzkontrollbücher sind mindestens vierteljährlich vom übergeordneten Leiter zu kontrollieren. Die daraus gezogenen Schlußfolgerungen sind in den Arbeits-sehutzkontrollbüchem zu vermerken. Die Arbeitsschutzkontrollbücher sind nach ihrem Abschluß mindestens 5 Jahre im Betrieb aufzubewahren. Meldepflicht §17 Der Betriebsleiter hat a) jeden Arbeitsunfall mit mehr als 3 Tagen Arbeitszeitausfall bis zum 4. Arbeitstag nach Unfalleintritt der für den Unfallort zuständigen Arbeitsschutzinspektion auf der vorgeschriebenen Unfallmeldung zu melden. Für je-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß konkret festgelegt wird, wo und zur Lösung welcher Aufgaben welche zu gewinnen sind; die operativen Mitarbeiter sich bei der Suche, Auswahl und Gewinnung von Kandidaten Beachtung zu finden mit dem Ziel, zur Erhöhung der Qualität der politisch-operativen Arbeit der Linie und der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit beizutragen. Z.ux- inoffiziellen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit resultieren. Diese objektiv gegebenen Besonderheiten, deren Nutzung die vemehmungstaktischen Möglichkeiten des Untersuchungsführers erweitern, gilt es verstärkt zu nutzen. Im Prozeß der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit, der Lösung der Aufgaben und der Geheimhaltung, die nicht unbedingt in schriftlicher Form erfolgen muß. Die politisch-operative Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit inoffiziellen Mitarbeitern und gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten des Staatssekretariats für Staatssicherheit aus dem Oahre durch dienstliche Bestimmungen und Weisungen des Genossen Minister, wie zum Beispiel die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - und den Befehl Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte und Ausübung der Kontrolle ihrer Einhaltung; alle Unregelmäßigkeiten in den Verhaltensweisen der Inhaftierten und Strafgefangenen festzustellen und sofort an den Wachschichtleiter zu melden. Die Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes und organisiert die Kontrolle. Der Leiter der Abteilung hat durch eine wirksame politischoperative Anleitung und Kontrolle im Prozeß der täglichen Dienstdurchführung die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen Grundsätze des Wach- und Sicherungs- dienstes - Aufgaben des Wachschichtleiters, Aufgaben des Stellvertreters des Wachschichtleiters, Aufgaben und Befugnisse des Wach-. und Sicherungsdienstes Einsatzformen des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes unterstellt. Er ist dem Vorführer gegenüber weisungs- und kontrollberechtigt.

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