Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1977, Seite 208

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977, Seite 208 (GBl. DDR Ⅰ 1977, S. 208); 208 Gesetzblatt Teil I Nr. 18 Ausgabetag: 22. Juni 1977 (2) Der Betrieb ist verpflichtet, Qualifizierungsverträge schriftlich auszufertigen, wenn a) die Qualifizierung der Vorbereitung auf eine andere Arbeitsaufgabe dient, b) der Werktätige zum Facharbeiter oder Meister ausgebildet bzw. zum Fern- oder Abendstudium an Hoch- oder Fachschulen vom Betrieb delegiert wird, c) für die Dauer der Aus- oder Weiterbildung eine Änderung der im Arbeitsvertrag vereinbarten Rechte und Pflichten erfolgen soll. (3) Qualifizierungsverträge sind nicht erforderlich für Qualifizierungsmaßnahmen gemäß § 149 Abs. 2. §154 (1) Im Qualifizierungsvertrag sind Ziel, Beginn und Ende sowie Art der Durchführung der Aus- oder Weiterbildung zu vereinbaren. (2) Im Qualifizierungsvertrag können weitere Vereinbarungen getroffen werden, wie Arbeitszeitverlagerungen, stundenweise Freistellung von der Arbeit, wenn diese zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen notwendig und die planmäßige Erfüllung der betrieblichen Aufgaben gewährleistet ist, Einsatz von Betreuern, Information und Rechenschaftslegung über die Erfüllung des Qualifizierungsvertrages. (3) In den schriftlichen Qualifizierungsvertrag sind die für den Werktätigen zutreffenden Bestimmungen über Freistellung von der Arbeit, Höhe der Ausgleichszahlung und andere arbeitsrechtliche Ansprüche aufzunehmen. (4) Der schriftliche Qualifizierungsvertrag ist unverzüglich auszufertigen und dem Werktätigen auszuhändigen. §155 Die im Qualifizierungsvertrag getroffenen Vereinbarungen können nur durch Vertrag geändert werden. Der Betrieb ist verpflichtet, die Änderung von Qualifizierungsverträgen gemäß § 153 Abs. 2 unverzüglich schriftlich auszufertigen und dem Werktätigen auszuhändige'n. §156 (1) Der Qualifizierungsvertrag endet mit Erreichen des vereinbarten Qualifizierungszieles oder mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Wird das Qualifizierungsziel bis zum vereinbarten Endtermin nicht erreicht, kann die Verlängerung des Qualifizierungsvertrages vereinbart werden. Kann der Werktätige aus gesundheitlichen oder anderen gesellschaftlich gerechtfertigten Gründen zeitweilig nicht an der Qualifizierung teilnehmen und erreicht er dadurch das Qualifizierungsziel nicht zum vereinbarten Endtermin, hat ihm der Betrieb eine Verlängerung des Qualifizierungsvertrages anzubieten. Mit der Auflösung des Arbeitsvertrages endet gleichzeitig der Qualifizierungsvertrag. (2) Ist die vorzeitige Auflösung des Qualifizierungsvertrages erforderlich, soll sie zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb vereinbart werden. Der Betrieb ist verpflichtet, diese Vereinbarung bei Qualifizierungsverträgen gemäß § 153 Abs. 2 schriftlich auszufertigen. (3) Der Qualifizierungsvertrag kann durch den Werktätigen und den Betrieb gekündigt werden. Er endet mit Zugang der Kündigung. (4) Die Kündigung des Qualifizierungsvertrages durch den Betrieb ist nur zulässig, wenn der Werktätige a) sich für die Arbeitsaufgabe, für die er sich qualifiziert, als ungeeignet erweist, b) seine Pflichten aus dem Qualifizierungsvertrag, andere Arbeitspflichten oder staatsbürgerliche Pflichten grob verletzt, c) trotz umfassender Hilfe ungenügende Lernergebnisse erreicht, d) wegen Strukturveränderungen in absehbarer Zeit nicht wie geplant im Betrieb eingesetzt werden kann, eine zumutbare Arbeit entsprechend der vorgesehenen Qualifikation in einem anderen Betrieb ablehnt und wenn es die gesellschaftlichen Interessen erfordern. Die Kündigung bedarf der Schriftform unter gleichzeitiger Angabe der Gründe. §157 (1) Der Betrieb hat die zuständige betriebliche Gewerkschaftsleitung vom vorgesehenen Abschluß, von der beabsichtigten Änderung oder vorzeitigen Auflösung des Qualifizierungsvertrages zu verständigen. Vertreter der betrieblichen Gewerkschaftsleitung bzw. der Vertrauensmann sind berechtigt, anvGesprächen mit Werktätigen über ihre Qualifizierung teilzunehmen. (2) Die Kündigung des Qualifizierungsvertrages durch den Betrieb bedarf der vorherigen Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung. §158 Der Werktätige hat das Recht, gegen die Kündigung eines Qualifizierungsvertrages innerhalb von 2 Wochen nach Zugang Einspruch bei der Konfliktkommission bzw. der Kammer für Arbeitsrecht des Kreisgerichts einzulegen. §159 Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bedürfen zum Abschluß, zur Änderung und zur vorzeitigen Auflösung einschließlich der Kündigung des Qualifizierungsvertrages der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 8. Kapitel Arbeitszeit §160 Dauer der Arbeitszeit (1) Die Politik des sozialistischen Staates ist auf den weiteren schrittweisen Übergang zur 40-Stunden-Arbeitswoche durch die Verkürzung der täglichen Arbeitszeit ohne Lohnminderung bei Beibehaltung der 5-Tage-Arbeitswoche gerichtet. (2) Die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit wird entsprechend dem Entwicklungstempo der sozialistischen Produktion, der Erhöhung der Effektivität, des wissenschaftlich-technischen Fortschritts und des Wachstums der Arbeitsproduktivität durch den Ministerrat in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes in Rechtsvorschriften festgelegt. (3) Für Mehrschichtarbeiter und vollbeschäftigte Mütter mit mehreren Kindern bis zu 16 Jahren bzw. mit einem schwerst-;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977), Sekretariat des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1977. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1977 beginnt mit der Nummer 1 am 11. Januar 1977 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 38 vom 30. Dezember 1977 auf Seite 436. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1977 (GBl. DDR Ⅰ 1977, Nr. 1-38 v. 11.1.-30.12.1977, S. 1-436).

Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage der exakten Einschätzung der erreichten Ergebnisse der Bearbeitung des jeweiligen Operativen Vorganges, insbesondere der erarbeiteten Ansatzpunkte sowie der Individualität der bearbeiteten Personen und in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen. Dabei sind vor allem die aufgabenbezogene Bestimmung, Vorgabe Übermittlung des Informationsbedarfs, insbesondere auf der Grundlage analytischer Arbeit bei der Realisierung operativer Prozesse, die Schaffung, Qualifizierung und der konkrete Einsatz operativer Kräfte, Mittel und Methoden zur Realisierung politisch-operativer Aufgaben unter Beachtring von Ort, Zeit und Bedingungen, um die angestrebten Ziele rationell, effektiv und sioher zu erreichen. Die leitet sich vor allem aus - der politischen Brisanz der zu bearbeitenden Verfahren sowie - aus Konspiration- und Oeheiiahaltungsgsünden So werden von den Uhtersuchvmgsorganen Staatssicherheit vorrangig folgende Straftatkomploxe bearbeitet - erbrechen gegen die Souveränität der Deutschen Demokratischen Republik, den Frieden, die Menschlichkeit und Mensohenreohte, Verbrechen gegen die Deutsch Demokratisch Republik oder anderer schwerer Straftaten beschuldigt werden, erhöhen - die Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden.

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