Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1959, Seite 555

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959, Seite 555 (GBl. DDR Ⅰ 1959, S. 555); Gesetzblatt Teil I Nr. 34 Ausgabetag: 3. Juni 1959 555 § 27 Freizeitgewährung zur Wahrnehmung persönlicher Interessen Der Werktätige erhält in jedem Monat des Aufenthaltes im Einsatzland Freizeit für die Dauer eines Arbeitstages zur Wahrnehmung persönlicher Interessen. Dieser freie Tag soll monatlich im Einsatzland in Anspruch genommen werden. Für jeden freien Tag ist Tagegeld gemäß §21 weiterzuzahlen. Ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit , und Krankentransport in die Deutsche Demokratische Republik § 28 (1) Der Werktätige ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Bescheinigung dem Betrieb nachzuweisen. Kann die Arbeitsunfähigkeit nicht durch einen Arzt bescheinigt werden, so hat der Werktätige eine Erklärung über die Arbeitsunfähigkeit abzugeben und durch den Auftraggeber oder durch die Montageleitung bestätigen zu lassen. (2) Der Werktätige hat, falls eine Krankenhausbehandlung im Ausland erforderlich ist, einen Anspruch auf für ihn kostenlose Krankenhausbehandlung, sofern mehrere Klassen vorhanden sind, I. Klasse. § 29 (1) Der Werktätige hat das Recht, bei schwerer Erkrankung oder schwerem Betriebsunfall einen Krankentransport in die Deutsche Demokratische Republik zu verlangen, wenn durch ärztliche Bescheinigung Transportfähigkeit nachgewiesen ist, Die schwere Erkrankung oder der schwere Betriebsunfall ist durch ärztliches Gutachten oder Bestätigung der Montageleitung nachzuweisen. (2) Die Kosten des Krankentransportes trägt der Betrieb. § 30 Freistellung von der Arbeit bei Erkrankung von Familienangehörigen (1) Der Werktätige hat bei schwerer Erkrankung des Ehegatten, eines Elternteiles oder eines Kindes einen Anspruch auf eine Reise in die Deutsche Demokratische Republik und auf Freistellung von der Arbeit für die Dauer von 3 Arbeitstagen, ausschließlich der Reisetage. Die schwere Erkrankung ist durch den Leiter einer staatlichen ambulanten Behandlungsstelle zu bestätigen. Sofern ein längerer Aufenthalt des Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik erforderlich ist, hat der Betrieb mit dem Werktätigen eine entsprechende Vereinbarung abzuschließen. Das gleiche gilt bei Tod des Ehegatten, eines Eltemteiles oder eines Kindes. (2) Die ausfallende Arbeitszeit wird mit der Vergütung gemäß § 16 bezahlt. (3) Für die Reise in die Deutsche Demokratische Republik und zurück zum Einsatzort gelten die §§ 22 und 23. , § 31 Überführung in die Deutsche Demokratische Republik ' bei Tod (1) Bei Tod des Werkiätigen ist die Überführung in die Deutsche Demokratische Republik durchzuführen, sofern der Ehegatte, ein Elternteil, ein Kind oder andere nahe Angehörige leben, es sei denn, daß die Angehörigen mit einer Bestattung im Ausland einverstanden sind. (2) In allen anderen als im Abs. 1 genannten Fällen ist die Bestattung im Ausland vorzunehmen, wenn . kein anders lautender Wunsch des Werktätigen bekannt ist. (3) Die Pflicht des Betriebes zur Überführung in die Deutsche Demokratische Republik gemäß Absätzen 1 und 2 entfällt, sofern der Überführung internationale gesundheitliche Bestimmungen entgegenstehen. (4) Die Kosten für die Überführung bis zum Heimatort des Werktätigen bzw. für die Bestattung im Ausland trägt der Betrieb. (5) Das persönliche Eigentum des Verstorbenen ist sicherzustellen. Die Rücksendung erfolgt auf Kosten des Betriebes. Gesundheits- und Arbeitsschutz § 32 (1) Die gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sind unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen einzuhalten. (2) Dem Werktätigen ist neben der ihm auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes zustehenden Arbeitsschutzkleidungauch die Schutzkleidung, die auf Grund der besonderen Bedingungen des Einsatzlandes erforderlich ist (z. B. erstmalige Ausstattung von Tropenschutzkleidung), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Näheres über die Schutzkleidung ist in Arbeitsschutzanordnungen festzulegen. § 33 Der Werktätige hat den im Zusammenhang mit dem Montageeinsatz gemäß Anordnung des Ministers für Gesundheitswesen festgelegten Untersuchungen und Impfungen Folge zu leisten. Mitnahme von -Familienangehörigen § 34 Das Mitreisen von Familienangehörigen ins Einsatzland ist nur zulässig, wenn hierüber eine .zwischenstaatliche Vereinbarung zwischen dem betreffenden Einsatzland und der Deutschen Demokratischen Republik oder eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem ausländischen Vertragspartner und dem Außenhandelsunternehmen der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen wurde und der Montageeinsatz-mindestens 6 Monate andauert. § 35 , (1) Die Familienangehörigen können durch die Auslandsvertretung der Deutschen Demokratischen Republik, der Montageleitung oder durch den für den Montageeinsatz verantwortlichen Betrieb zur vorzeitigen Ausreise verpflichtet werden. Der Werktätige kann hieraus keinen Anspruch auf eine vorzeitige Rückreise herleiten. (2) Wird die Ausreise der Familienangehörigen durch die Montageleitung oder durch den für den Montageeinsatz verantwortlichen Betrieb angeordnet, so bedarf diese Anordnung der Zustimmung des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel. § 36 , (1) Eine Entschädigung für Verdienstausfall der Ehe- frau, der durch die Mitreise entsteht, wird nicht ge- währt.;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1959. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1959 beginnt mit der Nummer 1 am 6. Januar 1959 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 72 vom 30. Dezember 1959 auf Seite 926. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1959 (GBl. DDR Ⅰ 1959, Nr. 1-72 v. 6.1.-30.12.1959, S. 1-926).

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