Gesetzblatt der Deutschen Demokratischen Republik Teil Ⅰ 1955, Seite 504

Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955, Seite 504 (GBl. DDR Ⅰ 1955, S. 504); 504 Gesetzblatt Teil I Nr. 61 Ausgabetag: 29. Juli 1955 (2) Der Arzt hat dem Untersuchten die sich aus der Untersuchung ergebenden Schlußfolgerungen in verständlicher Weise zu erläutern. (3) Der die Untersuchung durchführende Arzt wird durch die im Abschnitt C der Anlage angegebenen Termine und Untersuchungsmethoden in keinem Falle der Verantwortung enthoben, zur Klärung der Diagnose weitere diagnostische Maßnahmen und Wiederholungs-Untersuchungen in kürzeren Abständen durchzuführen. § 6 (1) Die Gesundheitskarte mit ihren Anlagen verbleibt bei derjenigen Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens, die mit der Untersuchung gemäß den Absätzen 2 und 3 des § 4 beauftragt ist. (2) Die erfolgte Untersuchung ist im Sozial Versicherungsausweis auf Seite 12/13 einzutragen, und zwar Datum des Untersuchungstages, Kennzeichnung der Untersuchung gemäß Abschnitt A Ziff. 6 der Anlage, ferner die Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens, die mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt ist. (3) Wird durch Wechsel der Arbeitsstelle eine andere Einrichtung des staatlichen Gesundheitswesens für die Durchführung der Untersuchung zuständig, so soll von der bisher zuständigen Einrichtung die Gesundheitskarte mit Anlagen oder ein Auszug aus der Gesundheitskarte über die Ergebnisse der bisherigen Untersuchung angefordert werden. § (1) Die Betriebsleitung ist durch den Arzt von dem Ergebnis der Untersuchungen gemäß § 1 im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit für die vorgesehene Tätigkeit schriftlich in Kenntnis zu setzen. (2) Hält der Arzt einen Arbeitsplatzwechsel für erforderlich, so hat die Betriebsleitung gemeinsam mit der Betriebsgewerkschaftsleitung, dem Rat für Sozialversicherung, der Arbeitsschutzkommission oder dem Arbeitsschutzobmann und dem betreffenden Werktätigen alle Maßnahmen zu beraten, die den Arbeitsplatzwechsel ermöglichen. § 8 (1) Die Kosten für die Untersuchungen sind von den hiermit beauftragten Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens im Rahmen ihrer Haushaltspläne zu ** tragen. Werden zu diesen Untersuchungen gemäß § 4 Abs. 3 Ärzte in eigener Praxis herangezogen, hat Vergütung gemäß § 4 der Anordnung vom 20. Juni 1953 zur Änderung der Anordnung über die ärztliche Versorgung der Werktätigen und ihrer Angehörigen in den Einrichtungen des staatlichen Gesundheitswesens und die Organisation des ärztlichen Dienstes (ZB1. S. 283) zu erfolgen. (2) Fahrtkosten, die den Werktätigen im Zusammenhang mit den Untersuchungen entstehen, sind vom Betrieb zu übernehmen. § 9 Diese Durchführungsbestimmung tmt mit ihrer Verkündung in Kraft. Berlin, den 23. Juni 1955 Ministerium für Gesundheitswesen S t e i d 1 e Minister Anlage zu § 1 Abs. 1 vorstehender Siebenter Durchführungsbestimmung A. Durchführung der ärztlichen Reihenuntersuchungen 1. Werktätige Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind vor ihrer Einstellung und regelmäßig alle 12 Monate während ihrer Beschäftigung ärztlich zu untersuchen (s. § 1 Abs. 1 Buchst, a). Bei Jugendlichen, die gemäß § 25 Abs. 1 der Verordnung vcm 25. Oktober 1951 zum Schutze der Arbeitskraft beschäftigt sind, ist die Wiederholungsuntersuchung alle 6 Monate vorzunehmen. 2. Werktätige, die mit körperlich schweren oder gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt sind, sind vor ihrer Einstellung und regelmäßig während ihrer Beschäftigung alle 12 Monate ärztlich zu untersuchen (§ 1 Abs. 1 Buchstaben b und c und Absätze 2 und 3). 3. Werktätige, die mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt sind, sind außerdem zusätzlich gemäß Abschnitt C dieser Anlage zu untersuchen, soweit dort entsprechend den Gegebenheiten ihres Arbeitsplatzes ein häufigerer Termin als einmal in 12 Monaten vorgeschrieben ist. Ist aus besonderen Gründen (z. B. infolge der Produktionstechnik des Betriebes) ein kürzerer oder längerer Abstand der Untersuchungen als der angegebene erforderlich oder vertretbar, ist die Änderung des Termins für die Wiederholungsuntersuchung durch die Arbeits-sanitätsinspektion des Bezirkes dem Kreisarzt schriftlich mitzuteilen. In jedem Falle entscheidend ist die tatsächliche Gefährdungsmöglichkeit des Werktätigen unter Berücksichtigung der bestehenden Arbeitsplatzverhältnisse. 4. Röntgenuntersuchungen der Brustorgane der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Werktätigen erfolgen grundsätzlich alle 12 Monate. Die Durchführung ist mit den planmäßigen Untersuchungen der Tuberkuloseberatungsstellen und der Bezirksschirmbildstellen abzustimmen. 5. Schwangere, deren Arbeit hinsichtlich der Schwangerschaft gesundheitsgefährdend werden kann, sind mindestens alle 2 Monate in Zusammenarbeit mit der Schwangerenberatung zu untersuchen. (Diese Untersuchungen sind nicht in den Versicherungsausweis einzutragen.) 6. Bei der Eintragung der Reihenuntersuchungen in den Versicherungsausweis gemäß § 6 Abs. 2 der Durchführungsbestimmung sind als Kennzeichnung folgende Abkürzungen zu verwenden: a) Einstellungsuntersuchungen auf Grund der Ge- sundheitskarte EG Wiederholungsuntersuchungen auf Grund der Gesundheitskarte WG b) Bei Einstellungs- und Wiederholungsuntersuchungen Werktätiger, die mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt sind, werden an die oben genannten Kennzeichnungen die betreffenden Nummern der Liste des Abschnittes C der Anlage hinzugefügt, z. B.: Einstellungsuntersuchungen Blei EG 7 Wiederholungsuntersuchungen Blei (alle 12 Monate) WG7;
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Dokumentation: Gesetzblatt (GBl.) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) Teil Ⅰ 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955), Büro des Präsidiums des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1955. Das Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ im Jahrgang 1955 beginnt mit der Nummer 1 am 10. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Nummer 113 vom 30. Dezember 1956 auf Seite 1020. Die Dokumentation beinhaltet das gesamte Gesetzblatt der DDR Teil Ⅰ von 1955 (GBl. DDR Ⅰ 1955, Nr. 1-113 v. 10.1-30.12.1955, S. 1-1020).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und bei Erfordernis mit weiteren Diensteinheiten Staatssicherheit sowie das aufgabenbezogene politisch-operative Zusammenwirken mit den zuständigen Gerichten, der Staatsanwaltschaft sowie anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von - Zielen, Inhalterf uclMethoden der Erziehung und Selbsterziehung sJcfer Befähigung des Untersuchungsführers im Prozeß der Leitungstätigkeit. An anderer Stelle wurde bereits zum Ausdruck gebracht, daß die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie und ihre Bedeutung für die Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern durch den Leiter. wirklich! Cbl. tück der Leitungs ;L Vergleiche Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Vorführung so zu erfolgen hat, daß Gefahren und Störungen rechtzeitig erkannt und beseitigt vorbeugende Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Sicherheit der Vorführung eingeleitot werden.

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