Einige grundsätzliche Anforderungen an die Schulung und Ausbildung der Angehörigen der Objektkommandantur des Dienstobjektes Berlin-Hohenschönhausen, Freienwalder Straße, die sich aus den spezifischen Aufgaben zur Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich ergeben 1979, Seite 13

Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Jochen Pfeffer (HA Ⅸ/AGL), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-903/79, Potsdam 1979, Seite 13 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-903/79 1979, S. 13); WS JES 001-903/79 000019 - 13 - Angehörigen ist er dann in der Lage, gezielt erzieherisch Einfluß zu nehmen. Doch das setzt natürlich voraus, daß er seine eigenen Leistungen analysiert, sich kritisch und ehrlich zu den eigenen Mängeln verhält und beharrlich an sich selbst arbeitet. Bur so kann er den Anforderungen, die die Leitungs- und Pührungstätigkeit an ihn stellen, in dem geforderten Maß und in hoher Qualität gerecht werden, und es muß ihm ständig bewußt sein, daß von seinem persönlichen Vorbild die Arbeitsergebnisse des Kollektives beeinflußt werden. 4. Die Schulung und Ausbildung Ausgehend von den sich aus den Aufgaben ergebenden Anforderungen an die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der ODH hat die politisch-ideologische und fachliche Schulung und Ausbildung das Ziel, sie so zu befähigen, daß sie der übertragenen Verantwortung gerecht werden und das Prinzip der gegenseitigen Ersetzbarkeit in der Dienstdurchführung stets gewährleistet ist. Dabei muß aber beachtet werden, daß das Kollektiv vor allem aus jungen Mitarbeitern (Altersdurchschnitt 23,1 Jahre) besteht und es durch Herauslösungen bzw. Heueinstellungen einer ständigen personellen Veränderung unterworfen ist. Da jedoch, ungeachtet der daraus resultierenden SJiveau-unterschiede im Ausbildungsstand, an jeden ODH die gleichen Anforderungen in der Tätigkeit gestellt werden, ergibt sich die Hotwendigkeit, die Qualifizierung einheitlich, planmäßig, jedoch differenziert durchzuführen. Die Schulung und Ausbildung, deren politisch-ideologische, politisch-operative und fachlich -spezifische Bereiche sich gegenseitig durchdringen, erfolgt daher unter Berücksichtigung der konkreten Aufgabenstellung und der Zusammensetzung der Objektkommandantur zur Vermittlung;
Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Jochen Pfeffer (HA Ⅸ/AGL), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-903/79, Potsdam 1979, Seite 13 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-903/79 1979, S. 13) Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Jochen Pfeffer (HA Ⅸ/AGL), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-903/79, Potsdam 1979, Seite 13 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-903/79 1979, S. 13)

Dokumentation: Einige grundsätzliche Anforderungen an die Schulung und Ausbildung der Angehörigen der Objektkommandantur des Dienstobjektes Berlin-Hohenschönhausen, Freienwalder Straße, die sich aus den spezifischen Aufgaben zur Durchsetzung der Sicherheit und Ordnung im Verantwortungsbereich ergeben, Fachschulabschlußarbeit Oberleutnant Jochen Pfeffer (HA Ⅸ/AGL), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) 001-903/79, Potsdam 1979 (FS-Abschl.-Arb. MfS DDR JHS VVS 001-903/79 1979, S. 1-49).

Das Recht auf Verteidigung räumt dem Beschuldigten auch ein, in der Beschuldigtenvernehmung die Taktik zu wählen, durch welche er glaubt, seine Nichtschuld dokumentieren zu können. Aus dieser Rechtsstellung des Beschuldigten ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die straf rechtliche Verantwortlichkeit die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht und kann sich sowohl strafmildernd als auch strafverschärfend auswirken. Sein Verhalten vor und nach der Tat bezieht sich ausschließlich auf die Tathandlung. Beides hat Einfluß auf die Feststellung der Tatschwere. Das Aussageverhalten kann jedoch nicht in Zusammenhang mit der Tatausführung gesetzt werden. Es ist ein gesellschaftliches Verhalten des Täters bei der Aufklärung der Persönlichkeit, Schuldfähigkeit und Erziehungsverhältnisse müesen unterschiedlich bewertet werden. Als Trend läßt ich verallgemeinern, daß die Anstrengungen und Ergebnisse auf diesem Gebiet in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermittlunqsverfahrens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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