Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 679

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 679 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 679); - 679 w WS 3HS 001 - 233/E forderungen an den Betreuer sowie von ihm ------------ 4 haltensv/eisen herausgearbeitet. :u fordernde Ver- Die Hervorhebung erforderlicher psychologisch-pädagogischer Fähigkeiten und Verhaltensweisen des zur Einarbeitung von Untersuchungsführern eingesetzten Betreuers bedeutet dabei keine Unterschätzung anderer unbedingt erforderlicher Persönlichkeitseigenschaften und soll diese nicht von der Gesamtheit der für die erfolgreiche Durchführung der Betreuertätigkeit notwendigen Eigenschaften isolieren. Es ist jedoch beabsichtigt, mit der Untersuchung dieser Seiten der Persönlichkeit des Betreuers Anregungen für eine noch zielgerichtete Auswahl befähigter Angehöriger der Linie IX sowie zur Effektivierung des Prozesses der Erziehung und Befähigung des treuers durch den Leiter zu geben. Welche weiteren wesentliehenn'gbrderunqen an den Betreuer der Linie IX lassen sich im -Ergeffis 'er dazu geführten Untersuchungen bestimmen? (1) Der Betreuer braucht eine positive Einstellung zur Durchführung dieser spezifischen Aufgaben Erziehung und Befähigung von An- gehörigen der Linie IX. Für die Erreichung djniZfele und Aufgabenstellungen der Einarbeitung neueingestellter Afriger der Linie IX ist es eine Grundvoraussetzung, daß der Betreuer eine positive Einstellung zur Übernahme und Durchführung dieser verantwortungsvollen Aufgabe besitzt. Er muß sich stets bewußt sein, daß er damit einen wesentlichen und ■ unmittelbar persönlichen Beitrag zur Qualifizierung junger Mitarbeiter für die komplizierte Tätigkeit eines Untersuchungsführers leistet. Daher benötigt der Betreuer Begeisterung, Optimismus und ein hohes persönliches Engagement zur Realisierungder ihm im- Einarbeitungsprozeß übertragenen Aufgaben. Sein ständiges Bestreben muß darin bestehen, den Einsrbeitungsprozeß mit bestmöglichen Ergebnissen durchzuführen und abzuschließen. Von ihm wird die feste ± In seiner Diplomarbeit arbeitete I.IOV/AID heraus, daß in der Linie II vor allem stellvertretende Referatsleiter und als .nachv/uchsLader bestätigte bst/, in die Kaderreserve auf-genonaene Untersuchungsführer als Betreuer eingesetzt werden. In Abteilungen IR der BezirksVerwaltungen für Staatssicherheit übernehmen in Einseifällen auch Referatsleiter diese Au f gab e. Kopie AR 8;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 679 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 679) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 679 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 679)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit. Dieser verfassungsrechtliche Grundsatz, der insbesondere und des Gesetzes seine weitere Ausgestaltung erfuhr, erfordert vor allem,alle Maßnahmen streng auf der Grundlage des sozialistischen Rechts und der strafverfahrensrechtlichen Bestimmung über die Beschuldigtenvernehmung als auch durch die strikte Einhaltung dieser Bestimmungen, vor allem der Rechte des Beschuldigten zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die Klärung eines Sachverhaltes eine notwendige Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist. Nur wenn die zur Gefahrenabwehr benötigten Informationen vorliegen, ist es möglich, eine Gefahrenabwehr durchzuführen.

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