Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 619

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 619 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 619);  0 0 0 0 L 0 - 619 - ws ans ooi - 25.2/fii intellektuellen Fähigkeiten von Beschuldigten, Befragten oder Zeugen anzupassen bzw. die Verwendung ton Begriffen, die ihnen nicht geläufig sind, zu vermeiden. Die Beherrschung einer breiten Skala sprachlicher Ausdrucksformen schließt die Fähigkeit des Untersuchungsführers ein, Prägen variabel, dem Verlauf und der Situation der jeweiligen Untersuchungshandlung und dem emotionalen Zustand sowie dem Gesamtverhalten des Vernommenen angepaißt, zu stellen. Das ist zum Beispiel erforderlich bei der Klärung von Zielen, Einstellungen und Motiven, aber auch bei der Zurückweisung von Provokationen und anderen negativen Verhaltensäußerungen. Die Vernehmungsführung erfordert vom Untersuchungsführer gleichsam die Beherrschung der Intonation des gesprochenen Wortes zur Erhöhung der Wirksamkeit seiner Darstellungen, Ar- -■ , gumentationen sowie gestellter Prägen. DerUÄ\evsuchungsfüh- rer sollte Prägen, Ausführungen, ArgumentMOnen uV. 4T.MäL der iev/eiliren Vernermfaarssituation wusdruck entsprechen* verleihen können. Der Untersuchungsführer muß vor allem ciio Intonation im Rahmen der vegstaktischen Einwirkung auf Beschuldigte einset Vom Untersuchungsführend.s; daher zu fordern, sich im Vecucel der Intonation des /eJ'Urchenen Wortes zu vervollkommnen. Bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren muß der Untersuchungsführer auch aufgabenbezogene Absprachen, Gespräche, Unterredungen mit verschiedenen -am, Ermitt1ungsverfahren Beteiligten führen können. Das verlangt von ihm insbesondere ein variables situationsgerechtes Verhalten und Auftreten unter Beachtung verschied enartiger Persönlichkeiten, des unterschiedlichen Gegenstandes und Inhaltes dieser Gespräche. Darüber hinaus benötigt er zur erfolgreichen Bewältigung dieser Aufgabe ebenfalls Initiative, Zielstrebigkeit und andere für die Vernehmungsführung erforderlichen Eigenschaften. (6) Der Untersuchungsführer muß bereit und fähig sein, für die Realisierung der Zielstellung der Bearbeitung von Ermittlungs- verfahren qualit a tiv unterschiedliche, aber notwendigeKo nt akte und Beziehungen zu Beschuldigten und anderen einbezogenen Personen mit hoher Aktivität herzustellen und aufrechtzue :--c-B5P?5§Är AH 8;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 619 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 619) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 619 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 619)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Auf der Grundlage von charakteristischen Persönlichkeitsmerkmalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr.sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten muß optimal geeignet sein, die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug schuldhaft verletzten. Sie dienen der Disziplinierung der Verhafteten, der Sicherung der Ziele der Untersuchungshaft und des Strafverfahrens sowie zur Wiederherstellung von Ordnung und Sicherheit, die dem Staatssicherheit wie auch anderen atta tliehen Einrichtungen obliegen, begründet werden, ohne einÄubännenhana zum Ermittlungsver-fahren herzustellen. Zur Arbeit mit gesetzlichen Regelungen für die Führung der Beschuldigtenvernehmung. Erfahrungen der Untersuchungsarbeit belegen, daß Fehleinschätzungen in Verbindung mit falschen Beschuldigtenaussagen stets auf Verletzung dieses Grundsatzes zurückzuführen sind. Es ist deshalb notwendig, die Konsequenzen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Suizidversuche Verhafteter erkannt und damit Suizide verhindert wurden, unterstreich diese Aussage, Während die Mehrzahl dieser Versuche ernsthaft auf die Selbsttötung ausgerichtet war, wurden andere Suizidversuche mit dem Ziel der Schaffung einer eindeutigen Beweislage, auf deren Grundlage dann VerdächtigenbefTagungen oder gar vorläufige Festnahmen auf frischer Tat erfolgen können, genutzt werden.

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