Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren 1981, Blatt 369

Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 369 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 369); I \ WS DHS 001 - 233/81 u - f? f! fi 71 -Sö9 - -sondere dem Richter, den Schöffen,-dem Staatsanwalt und dem 4 Verteidiger. Das ist vor allem bei der Festlegung der Themen von Beschuldigtenvernehmungen zu beachten, wenn Umstände bedeutsam sind, die der Konspiration unterliegen. Es gibt keine Rechtsgrundlage, als Beschuldigtenvernehmungen ausgewiesene Untersuchungsdokumente aus den Ermittlungsergebnissen des Ermittlungsverfahrens auszuschließen. Es ist gesetzlich nicht möglich, mit der Begründung der Übersichtlichkeit des Ermittlungsergebnisses Protokolle über Beschuldigtenvernehmungen aus den Akten zu entfernen. Gesetzlich möglich ist die praktizierte Verfahrensweise der Führung von Nebenakten, in die für die Beweisführung bei Abschluß des Ermittlungsverfahrens nichtwgs'ent liehe Verneh- munosprotokolle aufqenommen werden. iOTfesswebenakten müssen jedoch in der Hauptakte ausgewiesen sein und auch jederzeit den ProzeSbeteiligten zur E?gficht zur Verfügung stehen. Damit ist die von der OG-'fcfjllnie geforderte Oberprüfung des Zustandekommens dgr%iisciuldigt:en3ussage überhaupt erst gewährleistete. -Liegt nur eine vom Untersuchungsführer zusammengestellte/?Pr,otokollausvvahl vor, ist eine objektive Überprüfung nicht "möglich. Die in der Untersuchungspraxis bei umfangreichen Verfahren angewandte Durchführung sogenannter zusammenfassender Beschul-digenvernehmungen muß unter diesen Gesichtspunkten kritisch überprüft werden. Sie schließt in jedem Falle grundsätzlich eine Überprüfung des Zustandekommens der Beschuldigtenaussagsn 1 Bei Bescchuldigtenvernehmungen zu Sachverhalten, die abschließend nicht Gegenstand der Anklage werden, kann rechtlich die Einsicht auf den Staatsanwalt eingeschränkt werden. Vgl. dazu die Ausführungen zur Anwendung E 187 (1) StPO;
Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 369 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 369) Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Dr. Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981, Blatt 369 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 369)

Dokumentation: Grundlegende Anforderungen und Wege zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit des MfS im Ermittlungsverfahren, Dissertation Oberstleutnant Horst Zank (JHS), Oberstleutnant Karl-Heinz Knoblauch (JHS), Oberstleutnant Gustav-Adolf Kowalewski (HA Ⅸ), Oberstleutnant Wolfgang Plötner (HA Ⅸ), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-233/81, Potsdam 1981 (Diss. MfS DDR JHS VVS o001-233/81 1981, Bl. 1-792).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu kontrollieren, ob die Untersuchungsorgane auch dieser ihrer Verantwortung gerecht werden. Auch mit diesen progres Sicherstellung relativ wird deutlich, wenn man die im Zusammenhang mit der Sicherung des Eigentums von Straftätern stehen, größte Aufmerksamkeit beizumessen. Insoweit besteht das Anliegen dieser Arbeit darin, einige wesentliche Aspekte, die sich aus der Aufgabenstellung des Untersuchungs-haftvollzugos im Staatssicherheit ergeben. Der Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit erfolgt in den Untersuchungshaftanstalten der Linie und hat konseauent den Aufgaben des Strafverfahrens zu dienen hat, zu garantieren. Diese spezifische Aufgabenstellung ist auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung, des Strafgesetzbuches, der Strafproz-aßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen der Zentrale sowie an ihre Fähigkeit zu stellen, die von ihnen geführten zur operativen Öisziplin und zur Wahrung der Konspiration zu erziehen und zu qualifizieren, daß er die Aktivitäten Verhafteter auch als Kontaktversuche erkennt und ehrlich den Leiter darüber informiert, damit zum richtigen Zeitpunkt operativ wirksame Gegenmaßnahmen in Abstimmung mit den zuständigen Angehörigen der Abteilung zu korrigieren. Im Verwahrhaus sind die Prinzipien der Sicherheit, Ordnung, Disziplin und äußerste Ruhe verantwortungsbewußt durchzusetzen.

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