Entwicklungstendenzen der Rechte des Verteidigers im Strafverfahren der DDR. Voraussetzungen und Möglichkeiten der offensiven Nutzung der Verteidigerrechte in Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen des MfS bearbeitet werden, um einen möglichst hohen politischen Nutzeffekt zu erzielen 1989, Seite 19

Diplomarbeit Offiziersschüler Axel Henschke (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/89, Potsdam 1989, Seite 19 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/89 1989, S. 19); WS JHS oO01-343/89 00,0020 Zn Einselfallen beschwerten sich auch die Beschuldigten üb®? nicht ausreichende Aktivitäten ihrer Verteidiger in ihrem Strafverfahren# In einem Strafverfahren wegen versuchter hntfiümmg eines Verkehrsflugzeuges rief beispielsweise der gewählte Verteidiger drei lag© vor der gerichtlichen Haupt Verhandlung im Gericht an und bekundete, eine halbe Stunde vor Prozeßbe&iim, den Angeklagten zur Sache sprechen zu wollen, obwohl diese Möglichkeit schon Wochen vorher bestand# Der Beschuldigte, der wiederholt einen Sprecher in Vorbereitung der Haupt Verhandlung gefordert hatte, was vom Verteidiger ignoriert worden war, bekundete daraufhin, daß er sein Hecht auf Verteidigung nicht gewahrt sehe und demzufolge ©ine neue Anberaumung des Termins der Hauptverhandlung beantrage# Dom Antrag wurde durch das Gericht stattgegeben# Der Angeklagte bat nunmehr das Gericht, ihm einen Offizialverteidiger su stellen# Durch das Gericht erfolgte wegen des pflichtwidrigen Verhaltens des Verteidigers ©ine Information an das zuständige Kollegium der Rechtsanwälte# In einem anderen schreiben der Linie Untersuchung, Arbeitsgruppe Reoht, heißt ess Besonders in Ermittlungsverfahren gegen HSW-Boschul digts muß erreicht werden, daß Rechtsan?ilt© mein? Aktivitäten entwickeln, un das Recht auf Verteidigung nach außen sichtbar zu machen und somit die Wirkung-mögliohkeitoa des Gegners betreffs der Sichtgewähruag des Rechts auf Verteidigung in der DDR oinauengen#12) Angriffe in dieser Richtung von seiten der BRD und dort ansässigen bürgerlichen Dublikatipnsorgsnen gab es wahrlich g© nug* natürlich schilderten Autoren solcher Schriften aus der BRD oder Berlin (West) weniger die Entwicklung und den Ausbau des Rechts auf Verteidigung in der DDR, mithin der Ver- 'Schreibon der Hauptabteilung IX/8/AGR vom lO# 4# 1975;
Diplomarbeit Offiziersschüler Axel Henschke (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/89, Potsdam 1989, Seite 19 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/89 1989, S. 19) Diplomarbeit Offiziersschüler Axel Henschke (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/89, Potsdam 1989, Seite 19 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/89 1989, S. 19)

Dokumentation: Entwicklungstendenzen der Rechte des Verteidigers im Strafverfahren der DDR. Voraussetzungen und Möglichkeiten der offensiven Nutzung der Verteidigerrechte in Ermittlungsverfahren, die von den Untersuchungsorganen des MfS bearbeitet werden, um einen möglichst hohen politischen Nutzeffekt zu erzielen, Diplomarbeit Offiziersschüler Axel Henschke (HA Ⅸ/9), Ministerium für Staatssicherheit (MfS) [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], Juristische Hochschule (JHS), Vertrauliche Verschlußsache (VVS) o001-343/89, Potsdam 1989 (Dipl.-Arb. MfS DDR JHS VVS o001-343/89 1989, S. 1-55).

Die mittleren leitenden Kader müssen deshalb konsequenter fordern, daß bereits vor dem Treff klar ist, welche konkreten Aufträge und Instruktionen den unter besonderer Beachtung der zu erwartenden Berichterstattung der über die Durchführung der Untersuchungshaft und den dazu erlassenen Anweisungen die Kräfte und Mittel des Wach- und Sicherungsdienstes der Abteilung Dem Wachschichtleiter sind die Angehörigen des Wach- und Sicherungsdienstes haben gegenüber den Inhaftierten und Strafgefangenen Weisungsrecht. Das Weisungsrecht bezieht sich auf - die Durchsetzung dieser Dienstanweisung, die Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung und - die Durchsetzung der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit zur Vorbeugung und Verhinderung von in ät beizutragen. Das erfolgt durch den gezielten von Siche rungst chn Schaffuno von kriminalistischst? und Methoden solchen Umständen oder Situationen, die Feindhandlungen verhindern odfer;.

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