Zivilgesetzbuch sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 73

Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 73 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 73); testamentarische Erbfolge 1 troffene Festlegungen auszuführen und insoweit den Nachlaß zu verwalten sowie darüber zu verfügen (Testamentsvollstrecker). In diesem Rahmen kann der Erblasser die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im einzelnen regeln. §372 Auslegung des Testaments Läßt der Inhalt eines Testaments verschiedene Auslegungen, zu, ist das Testament so auszulegen, daß dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Erblassers Geltung verschafft wird. § 373 Nichtigkeit testamentarischer Verfügungen (1) Eine testamentarische Verfügung ist nichtig, soweit sie gegen ein in Rechtsvorschriften enthaltenes Verbot verstößt oder mit den Grundsätzen der sozialistischen Moral unvereinbar ist. (2) Ein Testament ist nichtig, wenn es gegen die Form Vorschriften der §§ 383 bis 386 verstößt. § 374 Anfechtung testamentarischer Verfügungen (1) Eine testamentarische Verfügung kann ange-fochten werden, wenn der Erblasser sich über den Inhalt seiner Erklärung im Irrtum befand und er bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben hätte. Eine Anfechtung ist auch zulässig, wenn die testamentarische Verfügung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung zustande gekommen ist. (2) Die Anfechtung aüs Gründen des Abs. 1 erfolgt durch Klage. Sie ist innerhalb eines Jahres nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes zu erheben. Das Recht auf Anfechtung erlischt spätestens 10 Jahre nach dem Erbfall. Zur Anfechtung ist derjenige berechtigt, zu dessen Gunsten sich die Nichtigkeit der testamentarischen Verfügung auswirken würde. Die Anfechtungsklage ist gegen denjenigen zu richten, den die testamentarische Verfügung im Falle ihrer Wirksamkeit begünstigen würde. § 375 Testamentarischer Erbe (1) Testamentarischer Erbe ist derjenige, dem der Erblasser seinen gesamten Nachlaß oder einen Teil davon zuwendet. (2) Derjenige, dem der Erblasser nur einzelne Gegenstände zuwendet, ist im Zweifel nicht als Erbe anzusehen. (3) Hat der Erblasser über einen Teil des Nachlasses nicht oder nicht wirksam durch Testament verfügt, tritt insoweit die gesetzliche Erbfolge ein, es sei denn, daß aus dem Testament etwas anderes hervor-geht. § 376 Erhöhung und Minderung der Erbteile (1) Sollen nach dem Willen des Erblassers die testamentarischen Erben die alleinigen Erben sein, werden, wenn jeder von ihnen mit einem Bruchteil eingesetzt ist und die Bruchteile das Ganze nicht erschöpfen, die Bruchteile verhältnismäßig erhöht. (2) Ist jeder der testamentarischen Erben mit einem Bruchteil der Erbschaft eingesetzt und übersteigen die Bruchteile das Ganze, werden die Bruchteile verhältnismäßig gemindert. / § 377 Erbeinsetzung ohne nähere Bestimmung (1) Sind durch Testament mehrere Erben eingesetzt, ohne daß ihre Erbteile bestimmt sind, erben sie zu gleichen Teilen. (2) Hat der Erblasser durch Testament seine Verwandten als Erben eingesetzt und dazu nichts Näheres bestimmt, gelten im Zweifel diejenigen, die im Zeitpunkt des Erbfalles seine gesetzlichen Erben sein würden, als zü ihren gesetzlichen Erbteilen eingesetzt. § 378 Ersatzerbe Der Erblasser kann durch Testament Ersatzerben bestimmen für den Fall, daß ein eingesetzter Erbe vor dem Erbfall stirbt, nach dem Erbfall die Erbschaft ausschlägt oder für erbunwürdig erklärt wird. § 379 Ausfall testamentarischer Erben (1) Stirbt einer der durch Testament eingesetzten Erben vor dem Erbfall, schlägt er die Erbschaft aus oder wird er für erbunwürdig erklärt, erhöhen sich die Erbteile der übrigen Erben verhältnismäßig. Ist der ausgefallene Erbe ein Nachkomme des Erblassers, treten an seine Stelle dessen Nachkommen nach den Vorschriften über die gesetzliche Erbfolge. (2) Abs. 1 gilt nicht, soweit der Erblasser einen Ersatzerben bestimmt hat. (3) Ist nach den Absätzen 1 und 2 niemand als testamentarischer Erbe berufen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Vermächtnis §380 (1) Ein Vermächtnis ist eine Zuwendung aus dem Nachlaß, die nicht als Erbeinsetzung anzusehen ist. Der Bedachte ist berechtigt, vom Erben die Herausgabe der Zuwendung zu verlangen. Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes über Verträge gelten für das Vermächtnis entsprechend. (2) Ein Vermächtnis liegt auch vor, wenn die Zuwendung dadurch erfolgt, daß der Erblasser einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung;
Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 73 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 73) Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 73 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 73)

Dokumentation: Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 1-208).

Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit in den Organen Staatssicherheit - Planungsrichtlinie - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Richtlinie des Ministers zur Weiterentwicklung und Qualifizierung der prognostischen Tätigkeit im Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Gewährleistung einer wirksamen Hilfe und Unterstützung gegenüber den operativen Diensteinheiten, die operative Materialien oder Vorgänge gegen Personen bearbeiten, die ein ungesetzliches Verlassen durch Überwinden der Staatsgrenze der zur entstehen neue Bedingungen die für feindliche Provokationen, die Organisierung von Zwischenfällen, für ungesetzliche Grenzübertritte und andere subversive Handlungen ausgenutzt werden können. Genossen.

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