Zivilgesetzbuch sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 72

Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 72 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 72); 1 Zivilgesetzbuch vorhergehenden Ordnung vorhanden ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (3) Ein zur Zeit des Erbfalles lebender Nachkomme schließt die Nachkommen von der Erbfolge aus, die durch ihn mit dem Erblasser verwandt sind. Erbrecht des Ehegatten und der Kinder §365 (1) Gesetzliche Erben der E Ordnung sind der Ehe-gatteund die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen, der Ehegatte jedoch mindestens ein Viertel des Nachlasses. Dem Ehegatten stehen neben seinem Erbteil die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände zu. (2) An die Stelle eines Kindes, das zur Zeit des Erbfalles nicht mehr lebt, treten dessen Kinder, die zu gleichen Teilen erben. (3) Der Nachlaß eines verstorbenen Ehegatten besteht aus seinem Anteil am gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten sowie aus seinem Alleineigentum. Für die Feststellung des Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum gelten die Bestimmungen des Familiengesetzbuches. § 366 Der Ehegatte erbt allein, wenn Nachkommen des Erblassers nicht vorhanden sind. §367 Erbrecht der Eltern und deren Nachkommen (1) Gesetzliche Erben der 2. Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Nachkommen. (2) Leben die Eltern zur Zeit des Erbfalles, erben sie allein und zu gleichen Teilen. Lebt ein Elternteil nicht mehr, erbt der überlebende Elternteil allein. (3) An die Stelle der vor dem Erbfall verstorbenen Eltern treten die Nachkommen nach den Bestimmungen für die Erbfolge in der 1. Ordnung. § 368 Erbrecht der Großeltern und deren Nachkommen (1) Gesetzliche Erben der 3. Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen. (2) Leben zur Zeit des Erbfalles alle Großeltern, erben sie allein und zu gleichen Teilen. (3) Lebt ein Teil des Großelternpaares nicht mehr, erbt der andere dessen Erbteil mit. Lebt ein Großelternpaar nicht mehr, sind aber Nachkommen vorhanden, geht der Erbteil des Großelternpaares zu gleichen Teilen auf die Nachkommen über. (4) Lebt ein Großelternpaar nicht mehr und sind keine Nachkommen vorhanden, erben die anderen Großeltern oder deren Nachkommen allein. (5) Im übrigen gelten für das Eintrittsrecht der Nachkommdn die Bestimmungen für die Erbfolge der 1. Ordnung. § 369 Erbrecht des Staates (1) Sind keine Erben bis zur 3. Ordnung vorhanden, ist der Staat gesetzlicher Erbe. (2) Mit dem Erbfall geht der Nachlaß in Volkseigentum über. Nachlaßverbindlichkeiten werden bis zur Höhe des Wertes des Nachlasses beglichen. Hat ein Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, werden die ihm gegen den Nachlaß zustehenden Forderungen beglichen, soweit sie in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Nachlaß entstanden sind. (3) Gehören Grundstücke oder Gebäude zum Nachlaß, erlöschen die darauf ruhenden Belastungen. Für die Ablösung der damit im Zusammenhang stehenden Forderungen gelten besondere Rechtsvorschriften. Drittes Kapitel Testamentarische Erbfolge Erster Abschnitt Testament § 370 Errichtung des Testaments (1) Der Erblasser kann über sein Eigentum durch Testament verfügen. Er muß volljährig und handlungsfähig sein. (2) Ein Testament kann nur vom Erblasser persönlich errichtet werden. (3) Verfügt der Erblasser nicht durch Testament über sein Eigentum, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. §371 Inhalt des Testaments (1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse (§380) zuwenden, Auflagen ,(§ 382) erteilen, Teilungsanordnungen treffen und gesetzliche Erben von der Erbfolge ausschließen. (2) Der Erblasser darf den Bedachten in seiner Verfügungsbefugnis über das aus der Erbschaft Erlangte nicht beschränken. (3) Der Erblasser kann einen Miterben oder einen anderen Bürger dazu bestimmen, im Testament ge- 72;
Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 72 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 72) Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 72 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 72)

Dokumentation: Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 1-208).

Der Vollzug der Untersuchungshaft hat der Feststellung der objektiven Wahrheit im Strafverfahren zu dienen. Die Feststellung der Wahrheit ist ein grundlegendes Prinzip des sozialistischen Strafverfahrens, heißt es in der Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß. Untersuchungshaftvollzugsordnung -. Ifläh sbafij.ng ; Änderung vom Äderung. Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung des Mfo zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersucbungshaftvollzugsordnung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersucbungshaftanstalten Staatssicherheit haben sich bisher in der Praxis bewährt. Mit Inkrafttreten der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft und auch der möglichst vollständigen Unterbindung von Gefahren und Störungen, die von den, Verhafteten ausoehen. Auf diese. eise ist ein hoher Grad der und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und Weise die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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