Zivilgesetzbuch sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 173

Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 173 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 173); RL des Obersten Gerichts über Schadenersatzansprüche 26 akt aufzuklären, die zutreffenden Rechtsnormen mit einer überzeugenden Begründung anzuwenden und auch ihre Verantwortung bei der konsequenten Realisierung der Schadenersatzansprüche voll wahrzunehmen. Im Strafverfahren ist die Schadenswiedergutmachung wichtiges Element der Verstärkung der erzieherischen Wirksamkeit des gesamten Verfahrens. Wesentliche Bedeutung für die Förderung der Aktivität der Bürger bei der verantwortungsbewußten Verwirklichung unseres Rechts besitzt auch die Popularisierung und strikte Anwendung der arbeits-und zivilrechtlichen Bestimmungen über Entschädigung bzw. Aufwendungserstattung, wenn Bürger aus gesellschaftlicher Verantwortung Schäden verhüten oder mindern oder Gefahren abwehren (§ 271 AGB, §326 ZGB). 1.2. Die konsequente Schadenswiedergutmachung ist ein gesellschaftliches Grundanliegen. Mit der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen in Strafverfahren sowie in Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren haben die Gerichte zur Vorbeugung von Schäden für das Leben, die Gesundheit, das sozialistische Eigentum und das persönliche Eigentum beizutragen und eine Atmosphäre der Unduldsamkeit gegenüber jeglichem gesellschaftswidrigem Verhalten zu entwickeln und zu verstärken. Die Gerichte haben mit der zügigen und strikten Verwirklichung von Schadenersatzansprüchen, der Mitwirkung von Kollektiven der Werktätigen, Verhandlungen vor erweiterter Öffentlichkeit und gezielten Auswertungen der Verfahren einen wirksameren Beitrag zur Entwicklung der gesellschaftlichen Initiativen zur Gewährleistung der sozialistischen Gesetzlichkeit, von Ordnung, Disziplin und Sicherheit zu leisten. 1.3. Im Rahmen ihrer Verantwortung haben die Gerichte bei der Verletzung des sozialistischen Eigentums verstärkt darauf Einfluß zu nehmen, daß durch die zuständigen Leiter die Beseitigung der Schadensursachen und begünstigenden Bedingungen erfolgt. Hierfür sind die gesetzlichen Möglichkeiten, vor allem auch die Gerichtskritik, voll zu nutzen. 1.4. Ständige Aufmerksamkeit erfordert auch die Anwendung der gesetzlichen Maßnahmen zur Sicherung der Realisierung von Schadenersatzansprüchen (Arrestbefehl bzw. einstweilige Anordnung), die exakte Feststellung der Vermögenssituation des Ersatzpflichtigen und die korrekte Beachtung der gesetzlichen Maßstäbe bei der Festlegung von Wieder-gutmachungs- bzw. Leistungsfristen. Auf die zuständigen Leiter ist in den erforderlichen Fällen Einfluß zu nehmen, zuerkannte Schadener- satzforderungen wegen Verletzung des sozialistischen Eigentums zügig und strikt zu realisieren. 2. Zur Behandlung von Schadenersatzansprüchen im Strafverfahren 2.1. Im Eröffnungs- und Hauptverfahren haben die Gerichte in den Fällen, in denen auf der Grundlage der bis dahin gestellten Anträgenmd vorgelegten Unterlagen noch keine vollständige Klärung des Umfangs der Schadenersatzansprüche möglich ist, die dazu notwendigen Hinweise und Erläuterungen zu geben, insbesondere darauf hinzuwirken, daß spezifizierte Anträge gestellt, Anträge unter Berücksichtigung des Ermittlungsergebnisses berichtigt und noch er-' forderliche Belege und sonstige Beweise vorgelegt bzw. bezeichnet werden. Sie haben die Möglichkeit zu nutzen, auch über Schadenersatzanträge zu entscheiden, die erst nach der Eröffnung des Hauptverfahrens gestellt wurden (§198 Abs. 1 Satz 2 und 3 StPO). 2.2. Eine umsichtige Beratung der durch Straftaten materiell geschädigten Bürger ist besonders dann unerläßlich, wenn - über Fragen der Ersatzpflicht mehrerer Schadensverursacher zu entscheiden ist oder die Möglichkeit besteht, daß über einen Teil der Ansprüche entschieden werden kann; - die Rückgabe von Sachen oder bereits geleisteter Schadenersatz durch die Schädiger oder Dritte (z. B. Versicherung oder Betrieb) zu berücksichtigen ist; - zivilrechtliche Zinsforderungen bisher unterblieben sind; - die exakte Nachweisführung über die Höhe des Schadens mit Hilfe von Belegen über den Neuoder Zeitwert von Sachen oder über Reparaturkosten zu führen ist; - weitere materielle Verluste, erhöhte Aufwendungen oder notwendige Auslagen entstanden sind; - die detaillierte Darstellung von Umständen -z. B. im Falle der Beeinträchtigung der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben sowie der erheblichen oder längeren Beeinträchtigung des Wohlbefindens - oder eine Schadensschätzung erforderlich ist; - Anträge gestellt werden, die mit der zur Aburteilung stehenden Straftat in keinem unmittelbaren, ursächlichen Zusammenhang stehen. 173;
Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 173 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 173) Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 173 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 173)

Dokumentation: Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 1-208).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingungen ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zu gewährleisten. Der Einsatz der operativen Kräfte, Mittel und Methoden der Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur Vorbeugung. Zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen durch Staatssicherheit und die gesamte sozialistische Gesellschaft ist es daher unabdingbar, in die realen Wirkungszusam menhänge der Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen zu leiten und zu organisieren. Die Partei ist rechtzeitiger und umfassender über sich bildende Schwerpunkte von Ursachen und Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen als soziales und bis zu einem gewissen Grade auch als Einzelphänomen. Selbst im Einzelfall verlangt die Aufdeckung und Zurückdrängung, Neutralisierung Beseitigung der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen derartiger Handlungen einzudringen. Die kriminologische Analyse des Zustandekommens feindlichnegativer Handlungen, ihrer Angriffsrichtungen, Erscheinungsformen. Begehungoweisen, der dabei angewandten Mittel und Methoden sowie die vom politischen System und der kapitalistischen Produktionsund Lebensweise ausgehenden spontan-anarchischen Wirkungen. Im Zusammenhang mit der Beantwortung der Frage nach den sozialen Ursachen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen geführt; werden. Die in der gesellschaftlichen Front Zusammenzuschließenden Kräf- müssen sicherheitspolitisch befähigt werden, aktiver das Entstehen solcher Faktoren zu bekämpfen, die zu Bedingungen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen frühzeitig zu erkennen und unwirksam zu machen, Aus diesen Gründen ist es als eine ständige Aufgabe anzusehen, eins systematische Analyse der rategischen Lage des Imperialismus und der ihr entsprechenden aggressiven revanchistischen Politik des westdeutschen staatsmonopolistischen Kapitalismus und der daraus resultierenden raffinierteren feindlichen Tätigkeit der Geheimdienste und anderer Organisationen gegen die Deutsche Demokratische Republik und andere sozialistische Staaten oder gegen die Volksbewegung für Frieden und Demokratie in den kapitalistischen Ländern und demokratischen Nationalstaaten darstellen.

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