Zivilgesetzbuch sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen 1975, Seite 147

Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 147 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 147); Bedingungen für Kfz-Instandhaltung 19 19 Anordnung über die Allgemeinen Leistungsbedingungen für Instandhaltungsleistungen an Kraftfahrzeugen vom 5. Dezember 1978 (GBl. 1 1979 Nr. 3 S. 29) Zur Gewährleistung einheitlicher Vertragsbedingungen für Kraftfahrzeuginstandhaltungsleistungen wird auf der Grundlage des § 46 des Zivilgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 27 S. 465) und des § 33 des Vertragsgesetzes vom 25. Februar 1965 (GBl. I Nr. 7 S. 107) mit Zustimmung des Ministers der Justiz und im Einvernehmen mit den Leitern der zuständigen zentralen staatlichen Organe folgendes angeordnet: §1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt für die Durchführung von Instandhaltungsleistungen (Wartung und Pflege, Instandsetzung oder Verbesserung der Nutzungsfähigkeit) an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern, deren Baugruppen, Bauuntergruppen und Einzelteilen (nachfolgend Instandhaltungsgegenstand bzw. Baugruppe genannt). (2) Sie regelt die wechselseitigen Beziehungen im Sinne der §§164 ff. des Zivilgesetzbuches zwischen Auftraggebern und Auftragnehmern. Es gelten als - Auftraggeber Bürger oder Betriebe, - Auftragnehmer Betriebe, die Instandhaltungsleistungen gemäß Abs. 1 ausführen. Instandhaltungsleistungen, die gemäß dieser Anordnung für Bürger ausgeführt werden, sind Dienstleistungen im Sinne des Zivilgesetzbuches. (3) Für bewaffnete Organe und andere Bedarfsträger im Geltungsbereich der Lieferverordnung gelten für die Durchführung von Instandhaltungsleistungen die dafür erlassenen speziellen Rechtsvorschriften. Anmerkung: ygl. hierzu die VO vom 15.10.1981 über Lieferungen und Leistungen an die bewaffneten Organe - LieferVO (LVO) - (GBl.I Nr. 31 S. 357). 4 5 (4) Diese Anordnung gilt nicht für Instandhaltungsleistungen an Traktoren, Dumpern, Baumaschinen, Baugeräten und deren Baugruppen. Für diese Leistungen gelten die dazu erlassenen Rechtsvorschriften. (5) Für Instandhaltungsleistungen an a) Lastkraftwagen, b) Lastkraftwagenanhängern, c) landwirtschaftlichen Maschinen, soweit sie als Kraftfahrzeuge gelten, sowie d) Baugruppen der unter den Buchstaben а bis c genannten Fahrzeuge und Maschinen der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe (Betriebe gemäß §1 Abs. 2 der Siebenten Durchführungsverordnung vom 22. April 1965 zum Vertragsgesetz - Wirtschaftsverträge der sozialistischen Landwirtschaftsbetriebe - [GBl. II Nr. 63 S. 431]) findet diese Anordnung nur Anwendung, soweit in den §§11 bis 14 der Siebenten Durchführungsverordnung zum Vertragsgesetz und den auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften nichts anderes festgelegt ist. Anmerkung: Die 7.DVO vom 22.4.1965 wurde durch das Vertragsgesetz außer Kraft gesetzt. §2 Inhalt und Form der Verträge (1) Über die Durchführung von Instandhaltungsleistungen gemäß § 1 Abs. 1 sind Instandhaltungsverträge abzuschließen. (2) In die Instandhaltungsverträge ist, soweit zutreffend, aufzunehmen: a) die Bezeichnung der Vertragspartner (einschließlich Fernsprech-, Fernschreib- und Bankverbindung) , b) die Bezeichnung der Koordinierungsvereinbarung oder des Rahmenvertrages, wenn der Instandhaltungsvertrag auf seiner Grundlage abgeschlossen wird, c) die Anzahl der Fahrzeuge oder Baugruppen, d) die Bezeichnung der Fahrzeuge oder Baugruppen (Fabrikat, Typ, polizeiliches Kennzeichen oder Betriebsnummer, Motor- oder Fahrgestell-Nr. e) die Art und der Umfang der zu erbringenden Instandhaltungsleistungen , f) Zustand und Vollständigkeit des Instandhaltungsgegenstandes , g) weitere übernommene Gegenstände, h) Vereinbarungen über die Annahme- und Abnahmetermine. (3) Die Verträge bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für Änderungen eines abgeschlossenen Vertrages. Die Schriftform ist auch durch Unterschrift beider Partner oder ihrer Beauftragten auf einem Auftragsschein oder in einem Auftragsbuch gewahrt. Präzisierungen des Leistungsumfanges können auch 147;
Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 147 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 147) Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Seite 147 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 147)

Dokumentation: Zivilgesetzbuch (ZVG) sowie angrenzende Gesetze und Bestimmungen [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1975, Textausgabe mit Anmerkungen und Sachregister, Ministerium der Justiz (Hrsg.), 5., überarbeitete Auflage, Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1988 (ZGB Ges. Best. DDR 1975, S. 1-208).

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