Wörterbuch zum sozialistischen Staat 1974, Seite 56

Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Seite 56 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 56); bürgerliche Rechtsideologie gesellschaftlichen Verhältnissen und Gesetzmäßigkeiten leugnet. Während die marxistisch-leninistische Rechtsideologie ihren Gegenstand in den dialektischen Wechselbeziehungen zwischen Staat und Recht und der gesellschaftlichen Entwicklung sieht, interessiert die b. R. die „Eigenständigkeit“, die „Eigengesetzlichkeit“ des Rechts und seiner Formen, die formale Systematisierung und Interpretation der als unumstößlich hingenommenen Rechtsnormen, ihre Anwendung als wertneutrale „soziale Technik“ bei der Gestaltung beliebiger gesellschaftlicher Verhältnisse oder seine Begründung in sogenannten hohen sittlichen Werten. In weiteren theoretischen Auffassungen, insbesondere in den soziologischen Schulen der bürgerlichen Rechtstheorie, werden lediglich einzelne Einflüsse der gesellschaftlichen Entwicklung auf das Recht und umgekehrt beachtet. Aber auch hier wird geleugnet, daß das Recht Klassencharakter besitzt. Alle diese Theorien haben die gesellschaftliche Funktion, das Klassenwesen des Staates und des Rechts zu verschleiern und dazu beizutragen, das Volk im Ungewissen über seine wahren Interessen zu lassen; sie sollen verschleiern, daß das Recht im Imperialismus Willens-ausdruck und Herrschaftsinstrument des Monopol- und Finanzkapitals darstellt. In der heutigen Zeit sind vor allem folgende Strömungen der b. R. hervorzuheben: Bis zur Jahrhundertwende stellte der Rechtspositivismus, der nicht nach den gesellschaftlichen Ursachen des Rechts fragt und es lediglich einer begrifflich-logischen Analyse unterwirft, die herrschende Auffassung der bürgerlichen Rechtswissenschaft dar. Es herrschten die dogmatischen Formen und Regeln in der Jurisprudenz vor. Diese Rechtsauffassung wirkte weit in unsere Zeit hinein und findet auch heute noch verbreitet namhafte Anhänger. Der Rechtspositivismus fand in der ersten Hälfte unseres Jahr- 56 hunderts seine Fortführung in der Ausarbeitung einer „reinen Rechtslehre“ von H. Kelsen. Diesem geht es um die Trennung der Rechtswissenschaft von der Politik. Er will mit seiner Theorie eine „soziale Technik“ für die Leitung gesellschaftlicher Prozesse entwik-keln, wobei es angeblich unerheblich ist, um welchen Klasseninhalt der Gesellschaftsordnung es sich handelt. Er will die Tätigkeit der staatlichen Herrschaft rationalisieren. Die Gefährlichkeit dieser Variante b. R. besteht darin, daß sie als angeblich „reine“ Technik für alle Gesellschaftsordnungen Geltung beansprucht und damit das bürgerliche Recht mit seinem Inhalt und seinen Formen in die sozialistische Gesellschaftsordnung einzuschleppen versucht. Kurz vor dem ersten Weltkrieg entwickelte sich in zunehmendem Maße eine neue Strömung der bürgerlichen Rechtstheorie, nämlich die Rechtssoziologie, die besonders nach dem zweiten Weltkrieg in den USA einen bedeutenden Aufschwung nahm. Diese Schule stellte sich die Aufgabe, die Funktion des Rechts, seine Wirkungsweise in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung an Hand von Tatsachen zu untersuchen. Sie betrachtet das kapitalistische Recht lediglich vom Standpunkt der Notwendigkeit, es im Interesse des Imperialismus in dieser oder jener Hinsicht zu vervollkommnen. Sie vermeidet es sorgsam, Grundfragen der Gesellschaftsordnung und damit die kapitalistische Gesellschaftsordnung selbst und ihr Recht in Frage zu stellen. In jüngster Zeit mehren sich unter bürgerlichen Rechtstheoretikern und -praktikern Stimmen, die für eine offene und umfassende Politisierung des Rechts und der Justiz eintreten. Sie erklären, daß die Rechtsprechung eine besondere Form der Machtausübung sei, daß die Ausbildung von Juristen politischer gestaltet werden muß. Diese Forderungen entsprechen den imperialistischen Machtinteressen;
Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Seite 56 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 56) Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Seite 56 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 56)

Dokumentation: Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Institut für Staats- und Rechtstheorie an der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv, 1. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1974 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 1-432). Redaktionskommission: Prof. Dr. Gerhard Schüßler, Prof. Dr. Wolfgang Weichelt, Prof. Dr. Gert Egler, Dr. Gerhard Rosenau (Redaktionssekretär), Prof. Dr. Gerhard Schulze, Gertrud Schütz (Dietz Verlag). An der Ausarbeitung der Stichwörter waren als Autoren beteiligt: Dr. H.-W. Aims, Dr. K. Altwig, Prof. Dr. Dr. R. Arlt, Prof. Dr. W. Assmann, Dr. St. Baar, K. Backhaus, Dr. A. Baumgart, Dr. K. Becher, Dr. K. Becker, Prof. Dr. M. Benjamin, Prof. Dr. M. Bergner, Prof. Dr. G. Bley, Dr. H. Blüthner, Dr. K.-H. Brandt, H. Bräuer, W. Brauer, H. Buch, Prof. Dr. W. Büchner-Uhder, Dr. H. Busch, Dr. H. Busse, Dr. K. H. Christoph, Dr. U. Dähn, Dr. W. Ditting, K. Döblitz, Dr. G. Duckwitz, Dr. K. Dzykonski, Prof. Dr. G. Egler, Prof. Dr. F. Enderlein, Dr. G. Feige, Dr. G. Feix, Dr. H. Fincke, Dr. J. Franke, Prof. Dr. W. Friebel, E. Fritsch, Dr. H. Fritsche, Prof. Dr. G. Frohn, Prof. Dr. H. Fülle, Dr. H. Gold, Prof. Dr. B. Graefrath, Dr. W. Gramann, Prof. Dr. A. Grandke, Dr. K.-F. Gruel, Dr. W. Hafe-mann, E. Hein, Dr. J. Henker, Dr. K. Heuer, Dr. H. Hofmann, Dr. K. Hofmann, Ch. Höppner, Oberst Dr. W. Hübner, St. Hultsch, Dr. O. Kampa, Dr. H.-J. Karliczek, Prof. Dr. H. Kellner, Prof. Dr. M. Kemper, Dr. E. Krauß, Dr. J. Krüger, Dr. W. Kopatz, Prof. Dr. H. Kroger, H. Kühner, Dr. G. Kunicke, Prof. Dr. F. Kunz, Dr. A. Latzo, Prof. Dr. G. Lehmann, Dr. G. Lehniger, Dr. G. Leifert, W. Lenz, Dr. G. Liebe, H. Lieske, Dr. K. Lingner, Dr. W. Lungwitz, Dr. D. Machalz-Urban, Dr. R. Mand, A. Mardek, Dr. H. Melzer, Dr. J. Misselwitz, Prof. Dr. K. A. Mollnau, Dr. P. Morgenstern, Prof. Dr. H. D. Moschütz, Dr. F. Müller, G. Nielsen, R. Nissel, Prof. Dr. E. Oehler, Dr. G. Paersch, Dr. L. Penig, Dr. S. Petzold, H. Pohl, Prof. Dr. E. Poppe, G. Pöthig, Dr. E. Prager, Prof. Dr. H. Reinwarth, Prof. Dr. K.-H. Röder, U. Rôder, Dr. R. Rodig, Dr. G. Rosenau, I. Rumstich, Dr. L. Rüster, Prof. Dr. W. Seiffert, Dr. W. Sieber, H. Siewert, U. Schaar-schmidt, Dr. M. Schlör, Dr. W. Schmidt, Dr. L. Schramm, Prof. Dr. K.-H. Schöneburg, Dr. G. Schönfeld, Prof. Dr. G. Schulze, Prof. Dr. K. Schumann, J. Schuster, G. Schütz, Prof. Dr. G. Stiller, G. Stiller, R. Strelow, Prof. Dr. H. Strohbach, Dr. R. Stüber, H. Tarnick, Dr. H. Tröger, Dr. E. Wächter, Prof. Dr. H. Weber, Prof. Dr. W. Weichelt, Dr. R. Weppef, Dr. H. Wiemann, Prof. Dr. A. Winkler, Dr. H.-P. Wolf, Dr. Hans Wolf, Dr. Heinz Wolf, Dr. H.-J. Wolf, Prof. Dr. H. Wünsche, Dr. K. Zinke, Dr. P. Zinnecker.

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere in der Volkswirtschaft; alle Straftaten aufzudecken und aufzuklären; die gesetzlichen Möglichkeiten, für eine differenzierte Anwendung der Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Ermitt-lungsverfahrens absehen, wenn nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches von Maßnahmen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit abgesehen wird. Solange diese von uns vorgeschlagene Neuregelung des noch nicht existiert, muß unseres Erachtens für gegenwärtig von nicht getragene Entscheidungen des Absehens von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, daß sich im Ergebnis der durchgefDhrten Prüfung entweder der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die unterschiedlichsten Straftaten, ihre Täter und die verschiedenartigsten Strafmaßnahmen zielgerichtet durchzusetzen. Aus diesem Grunde wurden die Straftatbestände der Spionage, des Terrors, der Diversion, der Sabotage und des staatsfeindlichen Menschenhandels unter Ausnutzung des Reiseund Touristenverkehrs in über sozialistische Staaten in enger Zusammenarbeit mit den anderen Linien und Diensteinheiten sowie im engen Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen und den operativen Linien und territorialen Diensteinheiten - gründlich durchdenken und die notwendigen realen Vorschläge erarbeiten.

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