Wörterbuch zum sozialistischen Staat 1974, Seite 404

Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Seite 404 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 404); Weiterbildung 404 berechtigt ist jeder staatliche Leiter entsprechend seiner Kompetenz. Das W.srecht dient der Durchsetzung der den jeweiligen staatlichen Organen übertragenen Aufgaben. In einer W. werden aus allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften oder Aufgabenstellungen der staatlichen Organe für den anzuweisenden Kreis von Staatsfunktionären und Mitarbeitern des Staatsapparates, für Betriebe und Einrichtungen klare, überschaubare Forderungen festgelegt. Jede W. begründet für die unterstellten Leiter und Mitarbeiter konkrete Pflichten. Ihre Nichtbeachtung gilt als Disziplinverstoß im Sinne der Disziplinarordnung für Mitarbeiter des Staatsapparates. Gegen W., die Rechtsvorschriften widersprechen oder Rechtsverletzungen zur Folge haben, ist unverzüglich Einspruch zu erheben. W., in denen strafbare Handlungen gefordert werden, sind nicht auszuführen. Weiterbildung - Berufsbildung Wettbewerb - sozialistischer Wettbewerb Wiedereingliederung: der im Anschluß an den Vollzug einer Strafe mit Freiheitsentzug notwendige Prozeß der Rückkehr in das gesellschaftliche Leben sowie der Erziehung von Strafentlassenen. Die W. Strafentlassener Bürger in das gesellschaftliche Leben ist real möglich, weil unter den Bedingungen der sozialistischen Gesellschaftsordnung die sozialökonomischen Wurzeln der - Kriminalität im wesentlichen beseitigt sind und jeder Bürger sein Verhalten so einrichten kann, daß er picht gegen die Strafgesetze verstößt. Sie ist Ausdruck des Humanismus der Arbeiterklasse, die es als herrschende Klasse in der gesellschaftlichen Realität garantiert, daß der Strafentlassene nach der Verbüßung einer Strafe mit Freiheitsentzug ein ordentliches und ehrliches Leben führen und ein ge- achtetes Mitglied der Gesellschaft sein kann. Die W. in das gesellschaftliche Leben unter sozialistischen Bedingungen geschieht nach den Grundsätzen, daß der Vollzug einer - Strafe mit Freiheitsentzug von Anfang an im Zusammenhang mit der Zeit nach der Entlassung aus der Strafvollzugseinrichtung gesehen wird und daß die Notwendigkeit für den Erziehungsprozeß in der W.speriode weiter besteht und konkret wahrgenommen wird. Die Erziehung eines Straftäters ist damit ein einheitlicher Prozeß, der mit dem - Strafverfahren beginnt, in der Strafvollzugseinrichtung fortgesetzt und in der W.speriode weitergeführt wird. So wird der Zweck der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erreicht, der auch darin besteht, Straftaten vorzubeugen und den Gesetzesverletzer wirksam zur bewußten Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zu verantwortungsbewußtem Verhalten im gesellschaftlichen und persönlichen Leben zu erziehen. Für die Vorbereitung und Durchführung der W. sowie für die Kontrolle sind die Räte der Kreise, Städte, Stadtbezirke und Gemeinden verantwortlich, in deren Bereich der Entlassene seinen Wohnsitz hat. Diese verantwortlichen Organe schaffen die erforderlichen Bedingungen zur W. gemeinsam mit den Leitern der Betriebe und den Vorständen der Genossenschaften sowie im engen Zusammenwirken mit den gesellschaftlichen Organisationen. Die Aufsicht über die umfassende Vorbereitung und Durchführung der W. übt die - Staatsanwaltschaft aus. Der Erziehungsprozeß der aus der Strafhaft entlassenen Bürger vollzieht sich hauptsächlich in den Arbeitskollektiven. Für die Voraussetzungen - wie den Einsatz entsprechend der vorhandenen fachlichen Qualifikation oder die Eingliederung in besonders erziehungsbefähigte Kollektive - sind die Leiter der Betriebe und Einrichtungen verantwortlich. Sie geben den;
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Dokumentation: Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Institut für Staats- und Rechtstheorie an der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv, 1. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1974 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 1-432). Redaktionskommission: Prof. Dr. Gerhard Schüßler, Prof. Dr. Wolfgang Weichelt, Prof. Dr. Gert Egler, Dr. Gerhard Rosenau (Redaktionssekretär), Prof. Dr. Gerhard Schulze, Gertrud Schütz (Dietz Verlag). An der Ausarbeitung der Stichwörter waren als Autoren beteiligt: Dr. H.-W. Aims, Dr. K. Altwig, Prof. Dr. Dr. R. Arlt, Prof. Dr. W. Assmann, Dr. St. Baar, K. Backhaus, Dr. A. Baumgart, Dr. K. Becher, Dr. K. Becker, Prof. Dr. M. Benjamin, Prof. Dr. M. Bergner, Prof. Dr. G. Bley, Dr. H. Blüthner, Dr. K.-H. Brandt, H. Bräuer, W. Brauer, H. Buch, Prof. Dr. W. Büchner-Uhder, Dr. H. Busch, Dr. H. Busse, Dr. K. H. Christoph, Dr. U. Dähn, Dr. W. Ditting, K. Döblitz, Dr. G. Duckwitz, Dr. K. Dzykonski, Prof. Dr. G. Egler, Prof. Dr. F. Enderlein, Dr. G. Feige, Dr. G. Feix, Dr. H. Fincke, Dr. J. Franke, Prof. Dr. W. Friebel, E. Fritsch, Dr. H. Fritsche, Prof. Dr. G. Frohn, Prof. Dr. H. Fülle, Dr. H. Gold, Prof. Dr. B. Graefrath, Dr. W. Gramann, Prof. Dr. A. Grandke, Dr. K.-F. Gruel, Dr. W. Hafe-mann, E. Hein, Dr. J. Henker, Dr. K. Heuer, Dr. H. Hofmann, Dr. K. Hofmann, Ch. Höppner, Oberst Dr. W. Hübner, St. Hultsch, Dr. O. Kampa, Dr. H.-J. Karliczek, Prof. Dr. H. Kellner, Prof. Dr. M. Kemper, Dr. E. Krauß, Dr. J. Krüger, Dr. W. Kopatz, Prof. Dr. H. Kroger, H. Kühner, Dr. G. Kunicke, Prof. Dr. F. Kunz, Dr. A. Latzo, Prof. Dr. G. Lehmann, Dr. G. Lehniger, Dr. G. Leifert, W. Lenz, Dr. G. Liebe, H. Lieske, Dr. K. Lingner, Dr. W. Lungwitz, Dr. D. Machalz-Urban, Dr. R. Mand, A. Mardek, Dr. H. Melzer, Dr. J. Misselwitz, Prof. Dr. K. A. Mollnau, Dr. P. Morgenstern, Prof. Dr. H. D. Moschütz, Dr. F. Müller, G. Nielsen, R. Nissel, Prof. Dr. E. Oehler, Dr. G. Paersch, Dr. L. Penig, Dr. S. Petzold, H. Pohl, Prof. Dr. E. Poppe, G. Pöthig, Dr. E. Prager, Prof. Dr. H. Reinwarth, Prof. Dr. K.-H. Röder, U. Rôder, Dr. R. Rodig, Dr. G. Rosenau, I. Rumstich, Dr. L. Rüster, Prof. Dr. W. Seiffert, Dr. W. Sieber, H. Siewert, U. Schaar-schmidt, Dr. M. Schlör, Dr. W. Schmidt, Dr. L. Schramm, Prof. Dr. K.-H. Schöneburg, Dr. G. Schönfeld, Prof. Dr. G. Schulze, Prof. Dr. K. Schumann, J. Schuster, G. Schütz, Prof. Dr. G. Stiller, G. Stiller, R. Strelow, Prof. Dr. H. Strohbach, Dr. R. Stüber, H. Tarnick, Dr. H. Tröger, Dr. E. Wächter, Prof. Dr. H. Weber, Prof. Dr. W. Weichelt, Dr. R. Weppef, Dr. H. Wiemann, Prof. Dr. A. Winkler, Dr. H.-P. Wolf, Dr. Hans Wolf, Dr. Heinz Wolf, Dr. H.-J. Wolf, Prof. Dr. H. Wünsche, Dr. K. Zinke, Dr. P. Zinnecker.

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der sind Festlegungen über die Form der Auftragserteilung und Instruierung zu treffen. Schriftlich erteilte Aufträge sind von den zu unterzeichnen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren dem Gericht. Werden zum Zeitpunkt der Aufnahme keine Weisungen über die Unterbringung erteilt, hat der Leiter der Abteilung nach Abstimmung mit dem Leiter der Abteilung abzustimmen. Die weiteren Termine für Besuche von Familienangehörigen, nahestehenden Personen und gesellschaftlichen Kräften sind grundsätzlich von den zuständigen Untersuchungsführern, nach vorheriger Abstimmung mit dem Leiter der Hauptabteilung über die Übernahme dieser Strafgefangenen in die betreffenden Abteilungen zu entscheiden. Liegen Gründe für eine Unterbrechung des Vollzuges der Freiheitsstrafe an Strafgefangenen auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat besteht oder nicht und ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermit tlungsverfah rens Wird bei der Prüfung von Verdachtshinweisen festgestellt, daß sich der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung vorliegen. Darüber hinaus ist im Ergebnis dieser Prüfung zu entscheiden, ob von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege, hat das Untersuchungsorgan das Verfahren dem Staatsanwalt mit einem Schlußbericht, der das Ergebnis der Untersuchung zusammen faßt, zu übergeben.

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