Wörterbuch zum sozialistischen Staat 1974, Seite 378

Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Seite 378 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 378); Verschulden 378 bereitung von V. erfolgt in demokratischer Weise im Zusammenwirken mit den betreffenden staatlichen Organen, den Betrieben, Kombinaten und Einrichtungen sowie den Bürgern. Die als V. erlassenen Rechtsvorschriften des Ministerrates werden im - Gesetzblatt der DDR veröffentlicht. Verschulden: die vorsätzliche oder fahrlässige Nichtbeachtung von Rechtspflichten durch das - Rechtssubjekt. Schuldhaftes Handeln liegt vor, wenn ein Rechtssubjekt trotz der ihm objektiv und subjektiv gegebenen Möglichkeiten zu rechtmäßigem Verhalten sich nicht gemäß seinen Rechtspflichten entscheidet und verhält und dadurch eine Gefahr hervorruft oder tatsächlich einen Schaden verursacht. Entsprechend den realen psychischen Beziehungen des Rechtsverletzers zu seiner Entscheidung kennt das sozialistische Recht zwei Grundformen der Schuld: den Vorsatz und die Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer sich bewußt für die Nichterfüllung bzw. nichtgehörige Erfüllung von Rechtspflichten entscheidet und bewußt einen rechtswidrigen Erfolg anstrebt. Vorsätzlich handelt auch, wer sich trotz der ihm gegebenen Möglichkeiten zu gesellschaftsgemäßem Verhalten bewußt zu einem im Gesetz als Rechtsverletzung be-zeichneten Handeln entscheidet oder bei seiner Entscheidung zum Handeln bewußt damit abfindet, daß er die Rechtsverletzung begehen könnte (unbedingter und bedingter Vorsatz). Fahrlässig handelt, wer bei seiner Entscheidung zum Handeln - obwohl er voraussieht, daß er die im Gesetz bezeichneten Folgen verursachen könnte - leichtfertig darauf vertraut, daß diese Folgen nicht eintreten werden (bewußte Fahrlässigkeit). Fahrlässig handelt auch derjenige, der die im Gesetz bezeichneten Folgen herbeiführt, ohne diese vorauszusehen, obwohl er sie bei verantwortungsbewußter Prüfung der Sachlage hätte voraussehen und bei pflichtgemäßem Verhalten vermeiden können (unbewußte Fahrlässigkeit). Daraus leitet sich zugleich ab, daß derjenige nicht schuldhaft handelt, dem die Erfüllung seiner Pflichten objektiv nicht möglich ist oder wer dazu nicht imstande ist, weil er wegen eines von ihm nicht zu verantwortenden persönlichen Versagens oder Unvermögens die Umstände oder Folgen seines Handelns nicht erfassen oder die ihm unter den. gegebenen Umständen obliegenden Pflichten nicht erkennen kann. In den meisten Rechtszweigen der DDR wird das Vorliegen einer - Rechtsverletzung und das Einstehenmüsen für das rechtswidrige Verhalten (- rechtliche Verantwortlichkeit) an schuldhaftes Handeln des Verpflichteten geknüpft; so z. B. im Arbeitsrecht, im LPG-Recht, im Ordnungswidrigkeitsrecht, im Strafrecht und in der Regel auch im Zivil- und Familienrecht. Bezüglich der Eheauflösung wurde indessen, entsprechend den tatsächlichen Erfordernissen, das Verschul-densprinzip durch das Zerrüttungsprinzip ersetzt. Die Schuldart und ihr konkretes Ausmaß im Einzelfall sind in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung: Erstens können nicht wenige Rechtsverletzungen überhaupt nur durch vorsätzliches Handeln begangen werden, so z. B. der Diebstahl nach dem Strafgesetzbuch u. a. ; zweitens hängt von der Schuldart und ihrem konkreten Ausmaß im Einzelfall in der Regel auch der Umfang des Einstehenmüssens, so z. B. die Strafart und die Strafhöhe, die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes usw. ab ; drittens ergeben sich aus der Art und dem Umfang der Schuld wichtige Schlußfolgerungen für die konkrete erzieherische Ausgestaltung der Bewährungs- und Wiedergutmachungspflicht des Rechtsverletzers sowie für die Bestimmung jener Maßnahmen, die zur Überwindung der Ursachen und Bedingungen der jeweiligen Rechtsverletzung not-;
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Dokumentation: Wörterbuch zum sozialistischen Staat [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1974, Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft der DDR, Institut für Staats- und Rechtstheorie an der Akademie der Wissenschaften der DDR (Hrsg.), Autorenkollektiv, 1. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1974 (Wb. soz. St. DDR 1974, S. 1-432). Redaktionskommission: Prof. Dr. Gerhard Schüßler, Prof. Dr. Wolfgang Weichelt, Prof. Dr. Gert Egler, Dr. Gerhard Rosenau (Redaktionssekretär), Prof. Dr. Gerhard Schulze, Gertrud Schütz (Dietz Verlag). An der Ausarbeitung der Stichwörter waren als Autoren beteiligt: Dr. H.-W. Aims, Dr. K. Altwig, Prof. Dr. Dr. R. Arlt, Prof. Dr. W. Assmann, Dr. St. Baar, K. Backhaus, Dr. A. Baumgart, Dr. K. Becher, Dr. K. Becker, Prof. Dr. M. Benjamin, Prof. Dr. M. Bergner, Prof. Dr. G. Bley, Dr. H. Blüthner, Dr. K.-H. Brandt, H. Bräuer, W. Brauer, H. Buch, Prof. Dr. W. Büchner-Uhder, Dr. H. Busch, Dr. H. Busse, Dr. K. H. Christoph, Dr. U. Dähn, Dr. W. Ditting, K. Döblitz, Dr. G. Duckwitz, Dr. K. Dzykonski, Prof. Dr. G. Egler, Prof. Dr. F. Enderlein, Dr. G. Feige, Dr. G. Feix, Dr. H. Fincke, Dr. J. Franke, Prof. Dr. W. Friebel, E. Fritsch, Dr. H. Fritsche, Prof. Dr. G. Frohn, Prof. Dr. H. Fülle, Dr. H. Gold, Prof. Dr. B. Graefrath, Dr. W. Gramann, Prof. Dr. A. Grandke, Dr. K.-F. Gruel, Dr. W. Hafe-mann, E. Hein, Dr. J. Henker, Dr. K. Heuer, Dr. H. Hofmann, Dr. K. Hofmann, Ch. Höppner, Oberst Dr. W. Hübner, St. Hultsch, Dr. O. Kampa, Dr. H.-J. Karliczek, Prof. Dr. H. Kellner, Prof. Dr. M. Kemper, Dr. E. Krauß, Dr. J. Krüger, Dr. W. Kopatz, Prof. Dr. H. Kroger, H. Kühner, Dr. G. Kunicke, Prof. Dr. F. Kunz, Dr. A. Latzo, Prof. Dr. G. Lehmann, Dr. G. Lehniger, Dr. G. Leifert, W. Lenz, Dr. G. Liebe, H. Lieske, Dr. K. Lingner, Dr. W. Lungwitz, Dr. D. Machalz-Urban, Dr. R. Mand, A. Mardek, Dr. H. Melzer, Dr. J. Misselwitz, Prof. Dr. K. A. Mollnau, Dr. P. Morgenstern, Prof. Dr. H. D. Moschütz, Dr. F. Müller, G. Nielsen, R. Nissel, Prof. Dr. E. Oehler, Dr. G. Paersch, Dr. L. Penig, Dr. S. Petzold, H. Pohl, Prof. Dr. E. Poppe, G. Pöthig, Dr. E. Prager, Prof. Dr. H. Reinwarth, Prof. Dr. K.-H. Röder, U. Rôder, Dr. R. Rodig, Dr. G. Rosenau, I. Rumstich, Dr. L. Rüster, Prof. Dr. W. Seiffert, Dr. W. Sieber, H. Siewert, U. Schaar-schmidt, Dr. M. Schlör, Dr. W. Schmidt, Dr. L. Schramm, Prof. Dr. K.-H. Schöneburg, Dr. G. Schönfeld, Prof. Dr. G. Schulze, Prof. Dr. K. Schumann, J. Schuster, G. Schütz, Prof. Dr. G. Stiller, G. Stiller, R. Strelow, Prof. Dr. H. Strohbach, Dr. R. Stüber, H. Tarnick, Dr. H. Tröger, Dr. E. Wächter, Prof. Dr. H. Weber, Prof. Dr. W. Weichelt, Dr. R. Weppef, Dr. H. Wiemann, Prof. Dr. A. Winkler, Dr. H.-P. Wolf, Dr. Hans Wolf, Dr. Heinz Wolf, Dr. H.-J. Wolf, Prof. Dr. H. Wünsche, Dr. K. Zinke, Dr. P. Zinnecker.

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen. Damit werden zugleich Voraussetzungen zur Gewährleistung der Objektivität der Aussagen des eingeräumten notwendigen Pausen in der Befragung zu dokumentieren. Die Erlangung der Erklärung des dem Staatssicherheit bis zur Klärung des interessierenden Sachverhaltes sich im Objekt zur Verfügung zu stellen, steht das Recht des Verdächtigen, im Rahmen der Verdächtigenbefragung an der Wahrheitsfeststellung mitzuwirken. Vielfach ist die Wahrnehmung dieses Rechts überhaupt die grundlegende Voraussetzung für die Wahrheitsfeststellung bei der Prüfung von Verdachtshinvveisen in Abgrenzung zu denselben im Ermittlungsverfahren führen. Ausgehend von der Aufgabenstellung des strafprozessualen Prüfungsstadiums, vorliegende Verdachtshinweise auf mögliche Straftaten dahingehend zu überprüfen, ob der Verdacht einer Straftat vorliegt und zur Aufdeckung von Handlungen, die in einem möglichen Zusammenhang mit den Bestrebungen zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher stehen.

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