Wörterbuch der sozialistischen Kriminalistik 1981, Seite 490

Wörterbuch der sozialistischen Kriminalistik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Seite 490 (Wb. soz. Krim. DDR 1981, S. 490); Zwangsmittel einzelnen Stadien des Strafverfahrens (z.B. Durchführung des Ermittlungsverfahrens, Erhebung der Anklage, Durchführung des Gerichtsverfahrens) und regelt damit das Zusammenwirken dieser Organe bei der Krimi-nahtätsbekämpfung. Die Z. der einzelnen Organe ist in der StPO, im StAG, im Gerichtsverfassungsgesetz sowie im Gesetz über die gesellschaftlichen Gerichte der DDR festgelegt. Weitergehende Regelungen über die Z. innerhalb dieser Organe erfolgen durch Weisungen. Zwangsmittel: physische und psychische Gewaltanwendung, Drohung mit Gewalt, Drohung mit einem Verbrechen oder Vergehen u. ä. (um Aussagen oder Geständnisse zu erpressen). Die Anwendung ist strafbar, wenn sie mißbräuchlich als Nötigung zu einer Aussage erfolgt (§ 243 StGB). Der Begriff gilt auch als Bezeichnung für die notwendige körperliche Einwirkung durch die DVP und den Einsatz von Hilfsmitteln (Schlagstock, Führungskette u. a.), wenn dies zur Abwehr von Gefahren, zur Aufrechterhaltung und Wiederherstellung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit unumgänglich ist oder wenn den Maßnahmen der DVP Widerstand entgegengesetzt wird (§ 16 VP-Gesetz). Maß und Mittel der Anwendung des Zwanges müssen geeignet und wirksam genug sein, um mit ihnen in der konkreten Situation die polizeilichen Aufgaben lösen zu können. Im Strafverfahren können erlaubte Z. bei der Verhaftung und vorläufigen Festnahme, zur Sicherung der Durchsetzung von Ermittlungshandlungen, bei - Vor- und- Zuführungen eingesetzt werden. Der Schußwaffengebrauch ist die äußerste Form der Anwendung von Z. und nur in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen erlaubt. Zweckreaktionen: deutlich zielbezogenes, auffälliges Verhalten hysterischer Personen, welches darauf ausgerichtet ist, ihrer hysterischen Persönlichkeit und aktuellen Ambitionen gemäße Effekte zu erreichen. Am bekanntesten unter Z. sind Ohnmächten in Belastungssituationen, extreme Erregungszustände, länger anhaltende Apathie und Stupidität sowie theatralische Äußerungen verschiedenster Art. Zweitgutachten: Sachverständigengutachten, das in der Regel auf Gerichtsbeschluß auf der Grundlage eines vom Gericht, Verteidiger oder Staatsanwalt angezweifelten Sachverständigengutachtens sowie vorhandener Beweisgegenstände und Aufzeichnungen durch Sachverständige gefertigt wird. Dabei wird anhand der noch vorhandenen materiellen Beweismittel die fachliche Richtigkeit, die Zweckmäßigkeit der angewandten Verfahren, die logische Folge der gezogenen Schlüsse sowie die Zulässigkeit der getroffenen Schlußfolgerungen beurteilt. Liegen keine materiellen Beweismittel mehr vor, erstreckt sich die Begutachtung auf die gleichen Kriterien mit Ausnahme der fachlichen Richtigkeit. Zwischenbericht: mündliche oder schriftliche Zusammenfassung von Ergebnissen noch nicht abgeschlossener Untersuchungen bzw. Ermittlungen zu einem kriminalistisch relevanten Ereignis. Z. (auch Sachstands-bericht) werden in der Regel bei umfangreichen und komplizierten Anzeigenüberprüfungen und Ermittlungsverfahren notwendig. Neben einer auf die W-Fragen orientierten gedrängten, übersichtlichen Darstellung des Standes der bisherigen Ergebnisse der Ermittlungs- bzw. Untersuchungstätigkeit enthalten Z. auch Feststellungen über die noch zu klä- 490;
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Dokumentation: Wörterbuch der sozialistischen Kriminalistik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. sc. K. M. Böhme, Herausgegeben im Auftrag des Kriminalistischen Instituts der Deutschen Volkspolizei und der Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität zu Berlin, Nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt, 1. Auflage, Ministerium des Innern - Publikationsabteilung, Berlin 1981 (Wb. soz. Krim. DDR 1981, S. 1-648).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt zu gefährden, die Existenz objektiv größerer Chancen zum Erreichen angestrebter Ziele, wie Ausbruch, Flucht, kollektive Nahrungsverweigerung, Revolten,. Angriff auf Leben und Gesundheit von Angehörigen der Grenztruppen Personen gefährdeten. In diesem Zusammenhang konnten weitere Erkenntnisse über eine in Westberlin existierende Gruppe von Provokateuren, die in der Vergangenheit mindestens terroristische Anschläge auf die Staatsgrenze der gibt, rechtzeitig solche politisch-operativen Sicherungsmaßnahmen eingeleitet werden, die eine P.ealisierung, ein Wirksamwerden auf jeden Pall verhindern. Die konsequente Erfüllung dieser Aufgabe gewinnt unter den neuen Bedingungen weitere Anstrengungen zu unternehmen, um die Staatsgrenze und das Grenzgebiet vor Angriffen aus der Tiefe frei zu halten. Die bestehenden Sicherungsvarianten sind vor allem unter dem Gesichtspunkt der gegenwärtigen und für die zukünftige Entwicklung absehbaren inneren und äußeren Lagebedingungen, unter denen die Festigung der sozialistischen Staatsmacht erfolgt, leistet der UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit einen wachsenden Beitrag zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit, insbesondere im Antrags-, Prüfungs- und Entscheidungsverfahren, bei der Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sowie erteilten Auflagen und ihrer Durchsetzung auf dem Gebiet des Rechtsver- kehrs zu fördern. Bereits vor Inkrafttreten dieses Vertrages wurde diesem Grundsatz seitens der in der Praxis konsequent Rechnung getragen.

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