Wörterbuch der sozialistischen Kriminalistik 1981, Seite 336

Wörterbuch der sozialistischen Kriminalistik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Seite 336 (Wb. soz. Krim. DDR 1981, S. 336); Sachverständiger Prozeß der Durchführung und das Ergebnis einer Expertise enthält. Das S. ist Beweismittel im Sinne der StPO. Es wird vom Gericht, Staatsanwalt oder Untersuchungsorgan zu einer vorgegebenen Fragestellung und nach Bereitstellung der Untersuchungsobjekte und entsprechender Informationen bzw. Informationsmöglichkeiten angefordert. Das S. muß sowohl zur Aufklärung der Straftat mit ihren Folgen und Zusammenhängen, Ursachen und Bedingungen als auch zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortung unterstützend beitragen. Das S. muß unter Anwendung des jeweils aktuellsten wissenschaftlichen Erkenntnisstandes erstattet werden und beinhaltet: Angaben über den Auftraggeber und den Zeitpunkt der Auftragserteilung, den Sachverhalt und die Informationen, die für die Untersuchung zur Verfügung standen, die Aufzählung der bereitgestellten U ntersuchungsob- jekte (z. B. kriminalistische Spuren und Beweisgegenstände), die Fragestellung, eine Einschätzung der Brauchbarkeit der Untersuchungsobjekte durch den Sachverständigen, den Prozeß der durchgeführten Untersuchungen und die erzielten Ergebnisse, die Beantwortung der Fragen durch eine Bewertung der erreichten Ergebnisse in Form von Schlußfolgerungen. Die im S. getroffenen Aussagen müssen begründet und möglichst kategorisch sein. Ist eine kategorische Aussage aufgrund objektiver Kriterien (z. B. mangelnde Qualität der vorliegenden Untersuchungsmaterialien, ungenügende Informationen) nicht möglich, wird eine Aussage mit einem Wahrscheinlichkeitsgrad ( ► Wahrscheinlichkeitsgutachten) getroffen. Diese Gutachten sind in der Regel im Zusammenhang mit anderen Beweismitteln gleichfalls bedeutungsvoll für die Beweisführung. In Wahrscheinlich-keitsgutachten müssen die eindeutigen Aussagen deutlich von nicht eindeutigen abgehoben sein. Sachverständiger: sachkundiger Bürger, der vom Gericht, vom Staatsanwalt oder von einem Untersuchungsorgan mit der Anfertigung eines Sachverständigengutachtens beauftragt worden ist (§ 38 StPO, § 59 ZPO). Entsprechend § 39 (1) StPO kann auch eine staatliche Einrichtung, die mit der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beauftragt wurde, einen ihrer Mitarbeiter als S. zur Erfüllung dieses Auftrags einsetzen. Der S. hat die Aufgabe, auf der Grundlage seiner spezifischen Kenntnisse und Erfahrungen dem Gericht, dem Staatsanwalt und den Untersuchungsorganen bei der Aufklärung der Straftat, ihrer Folgen, gesellschaftlichen Zusammenhänge, ihrer Ursachen und Bedingungen und der Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschuldigten behilflich zu sein. Er hat durch die Vermittlung von Erfahrungen und die Erläuterung bzw. Verdeutlichung von Zusammenhängen zwischen der Fragestellung zu den wesentlichen Beweistatsachen und dem konkreten Sachverhalt beizutragen, daß das Gericht die Möglichkeit erhält, sich ein sachkundiges Urteil zu bilden und sich Gewißheit über die Schuld oder Nichtschuld zu verschaffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat er das Recht, entsprechend § 42 Absätze 1 und 2 sowie § 60 ZPO Angehörige des Beschuldigten oder des Angeklagten oder andere Personen zu befragen, Einsicht in Akten zu nehmen oder selbst an der Vernehmung teilzunehmen. Es kann ihm Untersuchungsmaterial zur Verfügung gestellt werden. Auch zur Besichtigung des Ereignisorts sowie zu Rekonstruktionen;
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Dokumentation: Wörterbuch der sozialistischen Kriminalistik [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1981, Autorenkollektiv unter Leitung von Prof. Dr. sc. K. M. Böhme, Herausgegeben im Auftrag des Kriminalistischen Instituts der Deutschen Volkspolizei und der Sektion Kriminalistik der Humboldt-Universität zu Berlin, Nur zur Verwendung in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des Ministeriums des Innern bestimmt, 1. Auflage, Ministerium des Innern - Publikationsabteilung, Berlin 1981 (Wb. soz. Krim. DDR 1981, S. 1-648).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Personen Personen Personen Personen Staatsfeindlicher Menschenhandel Personen Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Hier hat bereits eine Rechtsverletzung stattgefunden oder die Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wurde bereits abgewehrt.

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