Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie 1985, Seite 98

Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1985, Seite 98 (Wb. ML Phil. DDR 1985, S. 98); Christentum 98 dem jüdischen Monotheismus, mit dem verschiedene andere Elemente verbunden wurden, so insbesondere die Lehre vom göttlichen Logos aus der neuplatonischen Philosophie des Philon von Alexandrien, den Engels den Vater des Christentums nennt, des weiteren ethische Lehren aus dem Stoizismus u. a. Mit der späteren Christianisierung der verschiedensten Völker kamen auch Elemente früherer Religionen in das C, wie z. B. der Heiligenkult. In den ur-christlichen Gemeinden, die zunächst als jüdische Sekte entstanden waren, kam es nach der Annahme des C. durch nichtjüdische Bevölkerungsgruppen zu heftigen Auseinandersetzungen, in deren Resultat sich das C. vom Judentum trennte. Dies war eine entscheidende Voraussetzung dafür, daß das C. zur Weltreligion werden konnte. Der Verzicht des C. auf die enge Bindung an eine bestimmte Völkerschaft und auf ein streng festgelegtes Ritual förderte seine Ausbreitung unter den Völkerschaften des Römischen Reiches. Der Inhalt dieser neuen religiösen Lehre entsprach in starkem Maße der allgemeinen Stimmung der breiten Massen. Er widerspiegelte ihren spontanen Protest gegen die herrschenden sozialen Zustände und drückte die Sehnsucht nach Erlösung aus. Die Idee der Erlösung und der Ankunft des Erlösers wurde zum Mittelpunkt der neuen Lehre. Der göttliche Logos, dieses aus der griechischen Philosophie stammende idealistische Element, wurde zu Christus als Sohn Gottes materialisiert. Dieser komme zur Erde herab und erlöse durch seinen Opfertod die Menschheit, allerdings ist das nun keine reale Erlösung von der irdischen Not mehr, sondern nur noch von den Sünden. Obwohl ursprünglich als Religion der Armen und Unterdrückten entstanden, fand das C. bald auch An- hänger unter den Reichen, den Angehörigen der herrschenden Klasse, denn der Ideengehalt der christlichen Religion widersprach ihren Interessen nicht. Mehr noch: Er erwies sich immer mehr als geistiges Instrument, die ausgebeute-ten und unterdrückten Massen mit ihrer Lage zu versöhnen, sie in geistiger Botmäßigkeit zu halten. Deshalb ist es durchaus folgerichtig, daß das C. erstens im ganzen Römischen Reich Verbreitung fand und zweitens bereits nach weniger als dreihundert Jahren als Staatsreligion des Römischen Reiches sanktioniert wurde. Nach dem Zerfall des Römischen Reiches in zwei Teilreiche, in das Weströmische und das Byzantinische Reich, kam es schließlich auch zur Spaltung des C. in das griechisch-orthodoxe und das römisch-katholische C. Die für das römisch-katholische C. verbindlichen Glaubenssätze oder Dogmen sind die folgenden: die Existenz Gottes in seiner Dreieinigkeit (Tri-nitarität) als Gott Vater, Gott Sohn (Jesus Christus) und Gott Heiliger Geist; die Erschaffung der Welt durch Gott aus dem Nichts; die menschliche Sündhaftigkeit (Erbsünde); die Verkörperung Gottes in der Person von Jesus, welcher der Christus (Messias) ist; die Versöhnung der Menschheit mit Gott (ihre Erlösung) durch Jesus’ Opfer; die Gründung der Kirche durch Jesus und das Fortwirken seines Geistes in der Kirche; der Eintritt des göttlichen Weltgerichtes am jüngsten Tage. Als Staatskirche des Römischen Reiches war die christliche Kirche, eng mit dem Kaiser liiert, rasch zu einer straff organisierten Einrichtung geworden, die von den Bischöfen geleitet und beherrscht wurde. Der römische Bischof, zunächst Erster unter Gleichen, erlangte durch seine zentrale Stellung allmählich als Papst eine überragende Macht. Noch in der Zeit des Römischen Reiches erfaßte das C. eine Reihe von germa-;
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Dokumentation: Wörterbuch der marxistisch-leninistischen Philosophie [Deutsche Demokratische Republik (DDR)] 1985, Alfred Kosing, 1. Auflage, Dietz Verlag, Berlin 1985 (Wb. ML Phil. DDR 1985, S. 1-616).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung, der gegen die Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichteten politischen Untergrundtätigkeit Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und offensiven Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrund-tätigkeit in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung anspruchsvolle Aufgaben zu lösen sowie Verantwortungen wahrzunchnen. Die in Bearbeitung genommenen Ermittlungsverfahren sowie die Klärung von Vorkommnissen ind in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Diensteinheiten zum Zwecke der weiteren Beweisführung und Überprüfung im Stadium des Ermittlungsverfahrens, entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie, zu qualifizieren.

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