Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik 1986-1990, Seite 16

Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 9. Wahlperiode 1986-1990, Seite 16 (VK. DDR 9. WP. 1986-1990, S. 16); (2) Der Wahlvorstand leitet die Wahlhandlung und stellt das Ergebnis der Stimmabgabe fest. (3) Der Wahlvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, mindestens 3 Beisitzern und dem Schriftführer. (4) Die Mitglieder des Wahlvorstandes werden spätestens 25 Tage vor dem Wahltag von den zuständigen Ausschüssen der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschlagen. (5) Für die Wahlen aufgestellte Kandidaten dürfen nicht einem Wahlvorstand in dem Wahlkreis angehören, für den sie kandidieren. III. Wahlvorschläge und Vorstellung der Kandidaten §15 (1) Die Wahlkommission der Republik, die Bezirks-, Kreis-, Stadt-, Stadtbezirks- und Gemeindewahlkommissionen fordern spätestens 40 Tage vor dem Wahltag durch öffentliche Bekanntmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf. (2) Die Wahlvorschläge sind spätestens 30 Tage vor dem Wahltag bei der für die Wahl der jeweiligen Volksvertretung zuständigen Wahlkommission einzureichen. Sie müssen für jeden Kandidaten Zu- und Vorname, Geburtstag, Geburtsort, Beruf und Wohnanschrift, die schriftliche Zustimmung des Kandidaten zu seiner Kandidatur sowie eine Bescheinigung des örtlich zuständigen Rates über die Wählbarkeit des Kandidaten enthalten. (3) Ein Kandidat kann für die Wahl zu einer Volksvertretung der gleichen Ebene nur in einem Wahlkreis kandidieren. §16 (1) Die Kandidaten für die Wahl zur Volkskammer, zu den Bezirkstagen, Kreistagen, Stadtverordnetenversammlungen, Stadtbezirksversammlungen und Gemeindevertretungen werden von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen aufgestellt. Die demokratischen Parteien und Massenorganisationen haben das Recht, ihre Vorschläge zu dem gemeinsamen Wahlvorschlag der Nationalen Front der Deutschen Demokratischen Republik zu vereinigen. (2) In jedem Wahlkreis können mehr Kandidaten aufgestellt werden, als Abgeordnetenmandate zu besetzen sind. §17 Die von den demokratischen Parteien und Massenorganisationen aufzustellenden Kandidaten sollen zuvor von den Kollektiven, in denen sie tätig sind, geprüft und vorgeschlagen werden. 16;
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Dokumentation: Volkskammer (VK) der Deutschen Demokratischen Republik (DDR), 9. Wahlperiode 1986-1990, Sekretariat der Volkskammer im Auftrag des Präsidiums der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1987 (VK. DDR 9. WP. 1986-1990, S. 1-782).

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